Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Allergene Substanzen

Kennzeichnung allergener Substanzen

Am 13. November 2004 sind neue Regelungen der Lebensmittelkennzeichnung bezüglich Allergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten in Kraft getreten. Was hat sich geändert?

Die Hersteller sind seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, auf den Verpackungen bestimmte Zutaten, die Allergien und bestimmte Unverträglichkeiten auslösen können, anzugeben. Dazu zählen glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, verschiedene Nussarten, Sellerie, Senf, Sesamsamen und Schwefeldioxid.Es reicht nach neuem Kennzeichnungsrecht nicht mehr aus, dass auf ein eventuelles Vorhandensein hingewiesen wird (... "kann ... enthalten"). Es sind zwingend alle Stoffe und Zutaten anzugeben, die zu den oben aufgeführten Lebensmittelgruppen gehören und die bei der Herstellung der Lebensmittel verwendet und zugesetzt werden. Das Vorhandensein dieser Stoffe soll entweder aus der Bezeichnung der Lebensmittel zu ersehen sein (wie zum Beispiel  Joghurt oder Quark = Milchbestandteile, Lachs = Fisch), oder es muss aus der Bezeichnung einer Zutat deutlich werden, dass sie aus einer allergenen Zutat hergestellt ist: Weizenpaniermehl statt Paniermehl. Es reichen auch nicht mehr so genannte Klassennamen für bestimmte Lebensmittelzutaten aus, es muss jetzt lauten: Erdnussöl oder Sojaöl statt "pflanzliches Öl“, Weizenmehl statt "Mehl".

Diese Regelung gilt allerdings nicht für den unbeabsichtigten Eintrag allergener Substanzen zum Beispiel  über Rohwaren, die mit anderen Lebensmitteln kontaminiert sein können oder über Verwendung gleicher Produktionslinien für Produkte mit und ohne allergenen Bestandteilen.

Eine weitere wesentliche Änderung in der Kennzeichnung der Lebensmittel ist der Wegfall der so genannten 25 %-Regelung. Bisher konnten zusammengesetzte Zutaten wie zum Beispiel  "Schokolade", "....-Konfitüre", "Fruchtzubereitung" und andere. ohne Auflistung aller Bestandteile nur mit ihrer Verkehrsbezeichnung und evtl. verwendeten Zusatzstoffen angegeben werden, wenn der Anteil weniger als 25 % in dem gesamten Produkt betragen hatte. Nach der neuen Regelung sind alle zusammengesetzten Lebensmittel, die als Zutaten verwendet werden, in ihre Einzelbestandteile aufzuschlüsseln. Dies kann entweder entsprechend der mengenmäßigen Reihenfolge der Einzelsubstanzen erfolgen oder es können auch die zusammengesetzten Lebensmittel wie bisher genannt werden und die Einzelzutaten in Klammer gesetzt aufgezählt werden.

Diese neuen rechtlichen Vorgaben sollen zur wesentlichen Verbesserung der Verbraucherinformation beitragen und die Kenntnisse der Konsumenten über Lebensmittel und ihre Inhaltsstoffe erweitern.


Produkte die nach dem 25.11.2005 in den Handel gekommen sind, müssen nach der neuen rechtlichen Regelung bezüglich Allergenkennzeichnung und Aufschlüsselung aller Zutaten gekennzeichnet sein. Produkte, die schon vor dem 25.11.2005 im Handel waren, können auch noch mit der vorher gültigen Kennzeichnung abverkauft werden.