Thema: Verbraucherschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gesundheitlicher Verbraucherschutz

Kosmetikartikel

Gemäß der Definition des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) handelt es sich bei kosmetischen Mitteln um:
„Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu werden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen bestimmt sind.“

Bereits die Ägypterinnen um 4000 v. Chr. waren sehr auf ihr Äußeres bedacht und pflegten ihre Körper vorbildlich. Auch Schminke wurde schon damals zu dekorativen Zwecken verwendet. In der heutigen Zeit sind kosmetische Mittel keinesfalls mehr wegzudenken. Ein Jeder benutzt sie und hat die verschiedensten Produkte bei sich zu Hause.

Zu den kosmetischen Mitteln zählen folgende Produkte:

  • Mittel zur Hautreinigung wie Dusch- und Schaumbäder sowie Seifen
  • Mittel zur Haarpflege wie Shampoos, Haarkuren und Stylingprodukte
  • Mittel zur Hautpflege wie Cremes und Lotionen
  • Mittel zur Zahn- und Mundpflege wie Zahnpasta und Mundwasser
  • Mittel zum Schutz der Haut wie Sonnenschutzmittel
  • Mittel zur Intimpflege
  • Dekorative Kosmetik wie Make-up, Lippenstift, Nagellack, Lidschatten und Mascara
  • Mittel gegen Körpergeruch wie Deo, Parfum, Eau de Toilette und Rasierwasser

Seit Inkrafttreten des LFGB unterliegen auch Tätowierfarben und vergleichbare Stoffe, die unter die menschliche Haut eingebracht werden, diesem Gesetz. Die Bestimmungen der Kosmetikverordnung gelten für diese Stoffe jedoch nicht.

Rechtliche Grundlagen

Mit der Kosmetikverordnung wurde die europäische Kosmetikrichtlinie 76/768/EWG in nationales Recht umgesetzt. Hier werden Regelungen über verbotene Stoffe, eingeschränkt zugelassene Stoffe sowie Regelungen zu Kennzeichnungsvorschriften getroffen. Weiterhin enthält sie detaillierte Vorschriften für die Verwendung von Farbstoffen, Konservierungsstoffen und UV-Filtern.

Dabei steht die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Produktes an erster Stelle. Denn kosmetische Mittel müssen so hergestellt werden, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Gesundheit des Verbrauchers nicht schädigen. Die Verantwortung für die Sicherheit liegt beim Hersteller. Dieser ist dazu verpflichtet, für jedes Produkt ein Gutachten (Sicherheitsbewertung) zu erstellen, welches das allgemeine toxikologische Profil der Bestandteile, deren chemischen Aufbau und den Grad der Exposition, insbesondere die spezifischen Expositionsmerkmale der Bereiche, bei denen das Mittel angewandt werden soll oder der Bevölkerungsgruppe, für die es bestimmt ist, berücksichtigt.

Jedes kosmetische Mittel muss gewisse Pflichtangaben enthalten. Hierzu zählen u.a. der Verwendungszweck, die Angebe des Herstellers einschließlich der Adresse, die Ingredients-Liste, die Angabe der Füllmenge, falls erforderlich Warn- und Anwendungshinweise, Angaben zur Haltbarkeit sowie eine Nummer zur Rückverfolgbarkeit (Chargennummer), anhand derer das Produkt im Fall einer Verbraucherwarnung identifiziert werden kann.

Zukünftig wird in der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eine harmonisierte Rechtsvorschrift gelten. Sie wird ab dem 11. Juli 2013, mit Ausnahme bestimmter Artikel, die bereits ab dem 1. Dezember 2010 bzw. ab dem 11. Januar 2013 gelten, gültig sein.

Was wird im Landesamt für Verbraucherschutz untersucht?

Im LAV werden verschiedenste kosmetische Mittel auf die chemische Zusammensetzung untersucht und überprüft, ob die festgelegten Grenzwerte für bestimmte Stoffe eingehalten wurden. Weiterhin wird die Kennzeichnung sowie die Richtigkeit von Werbeaussagen oder das Vorhandensein von ausgelobten Inhaltsstoffen untersucht.

Was wird konkret untersucht?

  • Überprüfung der Verpackung
  • Prüfung auf Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Kennzeichnung und Aufmachung (Schutz vor Täuschung: Es ist verboten, Kosmetische Mittel unter irreführenden Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr zu bringen. Hierbei wird überprüft, ob das Produkt Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge oder Haltbarkeit enthält, die nicht den Tatsachen entsprechen.)
  • Untersuchung auf Mikroorganismen
  • Bestimmung von chemischen Parametern (z.B. UV-Filter, Konservierungsmittel, Farbstoffe)

Weitere Informationen

Merkblatt für Kosmetikhersteller und Inverkehrbringer (PDF, 557KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechpartner

Landesamt für Verbraucherschutz schräg von rechts

Landesamt für Verbraucherschutz

Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken

Saarland-Markenzeichen mit der Regierungswortmarke Landesamt für Verbraucherschutz