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Strahlenschutz
Unter Strahlung versteht man die Ausbreitung von Energie in Form von elektromagnetischen Wellen oder Teilchen. Beispiele sind Licht, Mikrowellen und die Strahlung radioaktiver Stoffe. Strahlung tritt als natürliches Phänomen (z. B. Sonnenstrahlung, natürliche Radioaktivität) aber auch infolge zivilisatorischer Tätigkeit als erwünschter Effekt (z. B. Beleuchtung, Mobilfunk) aber auch als zwangsläufiger wenn auch unerwünschter Nebeneffekt auf (z. B. ionisierende Strahlung bei der Kernspaltung).
Bei Wechselwirkungen mit belebter oder unbelebter Natur kann die Strahlung infolge des Energieeintrags erwünschte, aber auch unerwünschte Effekte auslösen, die Beeinträchtigungen der Gesundheit bzw. des Wohlbefindens zur Folge haben können. Ziel des Strahlenschutzes ist es, insbesondere den Menschen vor den unerwünschten Folgen der Strahlung zu schützen.
Strahlenschutz ist also die Gesamtheit der Maßnahmen, die dazu dienen, den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und auch der in Bereichen mit erhöhter Strahlung Arbeitenden sicherzustellen. Im Besonderen versteht man unter Strahlenschutz den Schutz vor ionisierender Strahlung wie sie z.B. im medizinischen Bereich eingesetzt wird, aber auch natürlich auftreten kann (Bsp. Radon).
Aufsichtprogramm nach § 180 StrlSchG
Gemäß § 180 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) hat die zuständige Behörde ein Programm für die aufsichtsrechtliche Prüfung von geplanten Tätigkeiten (Aufsichtsprogramm) einzurichten. Weiterhin ist sie nach § 180 Abs. 3 StrlSchG verpflichtet, der Öffentlichkeit eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die wichtigsten, bei der Durchführung des Programms gewonnenen Erkenntnisse zugänglich zu machen. Im Saarland ist die zuständige Behörde das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
Hier finden Sie den Bericht für das Jahr 2023:
Jahresbericht 2023 nach § 180 StrlSchG