Thema: Naturschutz
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Naturschutz, Tiere und Tierschutz, Umweltschutz

Internationaler Artenschutz

Grundlage des internationalen Artenschutzes ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen von 1973, welches durch entsprechende Verordnungen in EU-Recht und damit auch in das bundesdeutsche Recht überführt wurde. Für die dort aufgeführten Arten gelten je nach Gefährdungsgrad besondere Vorschriften hinsichtlich Haltung, Vermarktung usw. Hierzu werden die geschützten Arten in Schutzkategorien (Anhänge A, B, C und D) eingeteilt.

Welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, können Sie auf einer Informationsseite des Bundesamtes für Naturschutz zum internationalen Artenschutz erfahren.
In Deutschland wird das Washingtoner Artenschutzübereinkommen durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz ergänzt. Dort werden weitere Arten als streng geschützt bzw. besonders geschützt eingeordnet.

Bitte beachten Sie, dass einige artgeschützte Tiere ebenso unter die Saarländische Gefahrtierverordnung fallen.

Allgemeines zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten freilebenden Tieren und Pflanzen wurde durch die EG-Verordnungen 338/97 und 865/2006 in EU-Recht überführt. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte mit zu den Erstunterzeichnern und setzte das Abkommen am 20.06.1976 durch Bundesgesetz in Kraft.  Laut EU-Recht werden die bedrohten Arten in die 4 Anhänge A, B, C und D eingeteilt. Besitzen Sie Arten aus den Anhängen A und B, so sind damit einige Pflichten verbunden.

Anhang A enthält streng geschützte Arten. Für Arten des Anhangs A wird für den Verkauf eine gesonderte EU-Vermarktungsgenehmigung von der Naturschutzbehörde (im Saarland: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz) benötigt. Seit Januar 2001 gilt laut Bundesartenschutzverordnung eine Kennzeichnungspflicht für alle Arten des Anhangs A der EG-Verordnung 338/97. Die Kennzeichnung kann dabei je nach Tierart mit einem Foto, einem Mikrochip oder einem Fußring erfolgen.

Wer Arten des Anhangs A besitzt, hat dies bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde zu melden. Tiere, die unter den Anhang A fallen, sind z.B. Griechische Landschildkröte, Maurische Landschildkröte, Breitrandschildkröte, Graupapagei, Amazonenarten, Wanderfalke, ...

Anhang B enthält besonders geschützte Arten. Beim Verkauf solcher Arten wird ein Herkunftsnachweis benötigt, der den rechtmäßigen Besitz und die legale Herkunft des Exemplars durch den Züchter nachweist. Meldepflichtig sind bis auf einige Ausnahmen alle diese Arten.

Tiere des Anhangs B sind z.B.: viele Reptilienarten wie Chamäleons, Schlangen, Vierzehenschildkröte, Geckos, Warane, ebenso die meisten Papageienarten, Zebrawels,...

Wollen Sie wissen, welcher Schutzkategorie eine bestimmte Art zuzuordnen ist, so können Sie sich unter Wisia informieren oder direkt bei uns nachfragen.

Die Aufgaben im Internationalen Artenschutz beim LUA

  • Meldungen geschützter Arten entgegennehmen
  • Vermarktungsgenehmigungen erteilen
  • Kontrollen bei Züchtern und Händlern durchführen
  • Beratungen von Bürgerinnen und Bürgern
  • Ahndung von Rechtsverstößen
  • Genehmigungen zur Rabenkrähenvergrämung

Anmeldung/Abmeldung von geschützten Tieren

Haben Sie ein artgeschütztes Tier erworben, so sind Sie gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung verpflichtet, dies unverzüglich unserer Behörde zu melden. Das Gleiche gilt für jede Veränderung Ihres Bestandes.

Zur Anmeldung können Sie uns eine Bestandsveränderungsanzeige ausfüllen und zusammen mit einer Kopie der zugehörigen Herkunftsnachweise bzw. EU-Vermarktungsgenehmigungen auf dem Postweg (Adresse: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich 3.1 (bitte möglichst den zuständigen Sachbearbeiter mit angeben), Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken)

oder per E-Mail an Lua@lua.saarland.de zuschicken.

Möchten Sie als Züchter Ihre Nachzuchten aus Anhang B der EG-VO 338/97 verkaufen, so müssen Sie selbstständig einen Zuchtnachweis in Form eines Herkunftsnachweis (Züchterbescheinigung) ausstellen.

An- und Abmeldepflichten gemäß https://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/BJNR025810005.html BArtSchV) gelten nur für lebende Wirbeltiere. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet.

Fotodokumentation bei Landschildkröten

Da sich die Jungtiere von Landschildkröten in den ersten Lebensjahren extrem verändern, muss die gemäß § 12 ff der Bundesartenschutzverordnung erforderliche Fotodokumentation in bestimmten Zeitabschnitten aktualisiert werden.

Das erste Aktualisierungsfoto hat im Alter zwischen sechs und zehn Monaten zu erfolgen. Der nächste Fototermin schließt sich im Alter von 12 bis 16 Monaten an. Zwischen dem 24. und 28. Monat muss wieder ein Foto gemacht werden. Im Alter von circa drei Jahren (36 – 40 Monate) sollte der nächste Fototermin erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Verlaufslinien der einzelnen Panzersegmente deutlich zu erkennen sind.

Ab dem fünften Fototermin empfiehlt sich bis zur Geschlechtsreife ein jährlicher Turnus. Für erwachsene Tiere reicht ein Abstand von fünf Jahren, um eventuelle Veränderungen zu dokumentieren. Auf den Fotos muss die Größe des Tieres erkennbar sein. Dazu können Sie gerne das Schwarzweißpapier benutzen.

Sie müssen die Fotos nicht bei unserer Behörde vorlegen, aber dennoch anfertigen, so dass im Falle des Verkaufes ein aktuelles Foto vorhanden ist, welches dann von unserer Behörde an das Dokument gesiegelt wird.

Bei einem Verkauf der Tiere müssen die Änderungen lückenlos dokumentiert werden.

Sobald das Tier 500 g wiegt, kann es auch mit einem Transponder versehen werden. Dann entfallen weitere Fotodokumentationen und die EU- Vermarktungsgenehmigung muss entsprechend umgeändert werden.

Jede Veränderung im Schildkrötenbestand (Zukauf, Verkauf, Tod eines Tieres…) muss – bei Haltung im Saarland - dem Landesamt für Umweltschutz, FB 3.1 als zuständiger Behörde gemäß § 7 BArtSchV umgehend gemeldet werden. Zur Meldung sind die korrekte Adresse und eine Kopie des EU-Dokumentes erforderlich.

Im Falle des Todes der Schildkröte ist die Original- Vermarktungsgenehmigung an unsere Behörde zu schicken.

Artgeschützte Vögel

Hinweise für Halter artgeschützter Vögel im Saarland

Jede Veränderung im Vogelbestand (Fremdzugang, Eigenzucht, Weitergabe, Tod eines Tieres, Umzug) muss dem Landesamt für Umweltschutz, FB 3.1 als zuständiger Behörde, gemäß § 7 (2) der Bundesartenschutzverordnung unverzüglich gemeldet werden. Meldung über Postweg: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Fachbereich 3.1, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken

oder

Meldung per E-Mail: Lua@lua.saarland.de

Fremdzugang

Für Arten aus Anhang A der EG-VO 338/97 wird eine Kopie der EU-Vermarktungsbescheinigung benötigt, bei Arten aus Anhang B ein vollständig ausgefüllter Herkunftsnachweis des Züchters. Dieser muss gemäß § 7 Absatz 2 der Bundesartenschutzverordnung folgende Angaben enthalten: Anzahl und Art der Tiere mit wissenschaftlichem Artnamen, Alter (Geburtsdatum), Geschlecht, Herkunft, Verbleib (Weitergabe, Tod…), Standort, Kennzeichnung (Ringnummer), Angaben zu den Elterntieren (Ringnummern und Anschrift des Züchters).

 

 

Anhang-A Tiere

Anhang-B Tiere

Einzureichende Dokumente

(in Kopie)

EU-Vermarktungsgenehmigung

Herkunftsnachweis (Züchterbescheinigung)

In beiden Fällen ist eine vollständig ausgefüllte Bestandsveränderungsanzeige erforderlich.

Eigenzucht

Wird eine Zucht angestrebt, ist eine vorherige Terminvereinbarung/Meldung bei unserer Behörde erforderlich. Nach Prüfung unsererseits, besteht zudem die Möglichkeit ein Zuchtbuch zu führen, welches jährlich oder auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen ist. Das Zuchtbuch muss lückenlos geführt werden (laufende Nummern) und alle Angaben des Herkunftsnachweises enthalten.

Nachzuchten dürfen ausschließlich mit geschlossenen Ringen der beiden unten genannten Verbände beringt werden (§ 15 Abs. 1 Bundesartenschutzverordnung):

Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e.V. (BNA)

Ostendstraße 4
76707 Hambrücken
Telefon: 07255 / 2800
Telefax: 07255 / 8355
E-Mail: gs@bna-ev.de

Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF)

Mainzer Str. 10
65185 Wiesbaden
Telefon: 0611 447553-0
Telefax: 0611 447553-33
E-Mail: info@zzf.de    

   

Sobald eine Nachzucht beringt ist, muss der Züchter den Vogel mit seiner entsprechenden Ringnummer bei unserer Behörde anmelden.

Weitergabe

Der Verkäufer ist gemäß der Meldepflicht § 7 Absatz 2 BArtSchV dazu verpflichtet, dass verkaufte Tier bei seiner zuständigen Behörde unverzüglich abzumelden. Dazu kann die Vorlage zur Bestandsveränderungsanzeige genutzt werden.

Möchte ein Züchter seine Nachzuchten verkaufen ist es erforderlich eine EU-Vermarktungsbescheinigung für Arten aus Anhang A der EG-VO 338/97 bei seiner zuständigen Behörde zu beantragen. Die Genehmigung muss vor dem Verkauf beantragt und beim Verkauf im Original an den Käufer ausgehändigt werden.

Bei Arten aus Anhang B der EG-VO 338/97 muss der Züchter selbstständig einen Zuchtnachweis, in Form eines Herkunftsnachweises ausstellen.

In beiden Fällen ist eine geschlossene Beringung des Vogels verpflichtend.

Tod eines Tieres

Bei Tod eines Tieres aus Anhang A der EG-VO 338/97 ist die Original- Vermarktungsgenehmigung an unsere Behörde zu schicken. Ein Tier aus Anhang B ist im Todesfall ebenfalls abzumelden. Der Herkunftsnachweis muss in diesem Fall nicht an die Behörde übermittelt werden. Die Bestandsveränderungsanzeige kann auch bei Tod eines Tieres ausgefüllt werden. 

Artgeschützte Fundtiere

Vorgehensweise bei entlaufenen und gefundenen Landschildkröten:

Fundtiere unterliegen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 965-984 BGB dem Fundrecht. Hieraus ergeht die Verpflichtung des Finders, das Fundtier umgehend bei der Gemeinde des Fundorts anzuzeigen. Diese kümmert sich um eine vorrübergehende Unterbringung.

Da es sich bei Landschildkröten um artgeschützte Tiere handelt, die einer Meldepflicht gemäß § 7 der Bundesartenschutzverordnung unterliegen, ist es zudem erforderlich die zuständige Behörde über den Fund zu Informieren. Im Saarland ist hierfür das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) in Saarbrücken zuständig.

Die Meldung kann sowohl postalisch als auch telefonisch oder per E-Mail erfolgen (Adresse: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, Telefon: 0681--8500-0, E-Mail an Lua@lua.saarland.de )

Wichtig für die Mitarbeitenden der Behörde sind der Fundort und das Funddatum, sowie Bilder von Bauch- und Rückenpanzer der Schildkröte. Hierdurch kann ein Abgleich mit den im Meldesystem erfassten Tieren erfolgen und der Eigentümer ggfs. ermittelt werden.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der zuständigen Artenschutzbehörde, das artgeschützte Tier selbst in Pflege zu nehmen.

Falls der Eigentümer nach einer Frist von sechs Monaten (ab Funddatum) nicht ermittelt werden kann, kann eine Fundschildkröte nach Rücksprache mit dem LUA weitervermittelt werden. Allerdings ist die Schildkröte ohne offizielle Dokumente von der Vermarktung ausgeschlossen, d.h. sie muss dauerhaft beim neuen Halter verbleiben.

Vermarktung von Elefanten-Elfenbein

Wichtige Informationen zur Vermarktung von Elefanten-Elfenbein

Die Europäische Union hat die Regelung zur Vermarktung von Elefanten-Elfenbein im Dezember 2021 verschärft, da viele wildlebenden Elefanten-Populationen durch Wilderei und illegalen Elfenbeinhandel nach wie vor bedroht sind. Die neue Richtlinie ist am 19.01.2022 in Kraft getreten. Danach gilt in Bezug auf Elefanten-Elfenbein folgendes:

Besitz:

Falls Sie im Besitz von Elfenbein aus der Zeit vor 1990 sind (Eigentum oder durch Erbschaft erlangtes Eigentum), so ist der Besitz weiterhin legal. Eine Vermarktung des Elfenbeins ist allerdings nicht möglich.

Vermarktung innerhalb der EU:

Rohelfenbein: Die Vermarktung von Rohelfenbein ist verboten.

Verarbeitetes Elfenbein, das ab 1975 erworben wurde: Die Vermarktung ist verboten.

Zwischen 1947 und 1975 erworben: darf nicht vermarktet werden, eine Ausnahme besteht für Musikinstrumente, die Elfenbein enthalten, zwischen 1947 und 1975 hergestellt wurden und bespielbar sind. Zur Veräußerung benötigen diese Instrumente eine EU-Vermarktungsgenehmigung.

Vor 1947: zu Gegenständen verarbeitetes Elfenbein (Antiquitäten aus der Zeit vor 1947) sind ausschließlich mit einer gültigen EU-Vermarktungsgenehmigung vermarktbar.

Die EU-Vermarktungsgenehmigung muss bei Wohnsitz im Saarland beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz beantragt werden. Nachweise, die das Alter und die Herkunft des verarbeiteten Elfenbeins belegen, sind zwingend erforderlich.

Falls Sie das Alter des Elfenbeins nicht kennen bzw. keine Dokumente besitzen, die dies belegen, muss ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. Eine Liste der Sachverständigen finden Sie auf der Homepage des BFN https://www.bfn.de/cites-sachverstaendige?f%5b0%5d=geographic_origin:629 .

Die Prüfung und Ausstellung der EU-Vermarktungsgenehmigung kann bis zu 4 Wochen dauern, sofern der Behörde alle Unterlagen vorliegen. Neben den Dokumenten, die das Alter und die Art bestimmen, werden außerdem Fotos der entsprechenden Gegenstände sowie die Adresse des aktuellen Besitzers benötigt.

Bitte beachten Sie:

Seit dem 19.01.2023 haben alle EU-Vermarktungsgenehmigungen für Elfenbein, die vor dem 19.01.2022 ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit verloren. Eine Vermarktung mit diesen Genehmigungen ist illegal.

Ein Kauf oder Verkauf von Gegenständen, die Elfenbein enthalten ist ausschließlich mit gültigen EU-Vermarktungsgenehmigungen legal und kann ohne die entsprechende Genehmigung strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Achtung: Elfenbein mit einer EU-Vermarktungsgenehmigung darf nur innerhalb der EU gehandelt werden. Der Zoll muss an internationalen Grenzen das Elfenbein trotz EU-Vermarktungsgenehmigung beschlagnahmen und einziehen, da die EU-Vermarktungsgenehmigung beim Überschreiten einer EU-Grenze keine Gültigkeit mehr hat!

Informationen für Auktionshäuser:

Auktionshäuser können nicht als Antragsteller fungieren. Bitte informieren Sie Kunden darüber, dass der Kunde als Besitzer des Elfenbeins den Antrag auf eine EU-Vermarktungsgenehmigung bei seiner zuständigen Behörde stellen muss. Gutachten von Auktionshäusern können aufgrund von Interessenskonflikten nicht anerkannt werden, wenn das Elfenbeinstück in dem Auktionshaus des Gutachters verkauft werden soll.

Die oben genannten Regeln betreffen die Vermarktung von Elfenbein innerhalb der EU. Sobald Auktionen international getätigt werden, muss der Besitzer sich im Voraus beim Bundesamt für Naturschutz (BfN) über mögliche Ausfuhrgenehmigungen informieren, da er sonst Gefahr läuft, dass das Elfenbein an internationalen Grenzen vom Zoll eingezogen wird.

Tierpräparate

Sollten Sie Fragen zur Veräußerung von Tierpräparaten haben, beachten Sie bitte vor Kontaktaufnahme den folgenden Anforderungskatalog zum Verkauf von Tierpräparaten:

Um ein z.B. ererbtes Präparat legal verkaufen zu können, benötigen Sie Folgendes:

- Zunächst einmal die Bestimmung der Art. Dies ist nicht die Aufgabe der Artenschutzbehörde. Hilfen zur Artbestimmung finden Sie im Internet (z.B. vogelundnatur.de, Apps: iNaturalist, NABU Vogelwelt, etc.) oder evtl. bei Naturschutzverbänden (NABU, BUND,…)

- Unterlagen, die das Alter der jeweiligen Präparate belegen. Beispielsweise alte Fotos der Präparate, Kaufurkunden, Rechnungen, Jagdschein des Erblassers, eidesstattliche Versicherung, …

Eine Glaubhaftmachung gegenüber der Behörde ist auf jeden Fall erforderlich.

Präparate artgeschützter Exemplare, die NICHT als Vorerwerb gelten (also bspw. solche von erst kürzlich verendeten und aufgefundenen Tieren) oder Präparate, für die eine Glaubhaftmachung nicht erfolgt, sind nicht verkäuflich.  Spezielle Regelungen gelten für jagdbare Arten. Danach können Sie zwecks Ausstellung von EU- Vermarktungsgenehmigungen oder behördlicher Herkunftsnachweise (beides kostenpflichtig) mit uns Kontakt aufnehmen. Wir ordnen die Arten dem jeweiligen Schutzstatus zu und sagen Ihnen, ob sie verkaufsfähig sind. Sofern ja, benötigen wir dann später Fotos der vorhandenen Präparate.

Anmerkung: Auch dann, wenn Ihre Präparate von artgeschützten Tieren legal verkäuflich wären, nehmen inzwischen Verkaufsplattformen wie bspw. ebay.de diese generell von Veröffentlichungen aus und unter Umständen ist die Abgabe schwierig. Überlegen Sie sich daher gut, ob ein Antrag auf Vermarktung Sinn macht.

Generell unverkäuflich sind:

- Importierte Jagdtrophäen von Anhang-A-Arten (Washingtoner Artenschutzabkommen)

- Präparate, für die keinerlei Beweise oder Glaubhaftmachung vorliegt

Ihre Ansprechpartner beim LUA sind:

Für den Regionalverband Saarbrücken

(ebenso für nationalen Artenschutz landesweit):

D. Dörr

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Für die Stadt Saarbrücken und St. Ingbert:

P. Steimer

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Für die Landkreise Saarlouis, Merzig-Wadern und den

Saar-Pfalz-Kreis (außer St. Ingbert):

M. Fugmann

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Für den Saar-Pfalz-Kreis (außer St. Ingbert):

D. Hofmann

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Für die Landkreise St. Wendel und Neunkirchen

A. Schuler

Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken

Unsere Postadresse zur Meldung des Erwerbs geschützter Arten/ zur Beantragung einer Vermarktungsgenehmigung für Arten des Anhangs A lautet:

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Fachbereich 3.1 (bitte möglichst den zuständigen Sachbearbeiter mit angeben)
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

Meldungen sowie Anträge auf Vermarktungsgenehmigungen und Ausnahmegenehmigungen sind mit konkretem Betreff (möglichst unter Angabe des zuständigen Sachbearbeiters) an die E-Mail-Adresse lua@lua.saarland.de zu richten.

Wenn Sie zur Anmeldung erworbener geschützter Arten persönlich bei uns vorbeikommen möchten, bitten wir dringend um vorherige Terminabsprache.

Rechtliche Grundlagen

Aktuelle Meldungen