| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | ÖPNV

Genehmigungen für den Linienverkehr

Informationen zum Verfahren im ÖPNV

Vollständige Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr müssen spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraumes bei uns vorliegen.

Spätere Anträge können nur zugelassen werden, wenn bis zum oben genannten Zeitpunkt kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist.

Nach Ablauf des oben genannten Zeitpunktes sind Ergänzungen und Änderungen nur zulässig, wenn sie von uns angeregt worden sind.

Beabsichtigt ein Aufgabenträger die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsantrages, muss der vollständige Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung bei uns vorliegen. Spätere Anträge können von uns im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger zugelassen werden.

Der vollständige Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen gemeinwirtschaftlichen Verkehr muss spätestens sechs Monate vor Beginn der beantragten Geltungsdauer bei uns vorliegen. Auf Antrag kann die Frist verkürzt werden. Bei geringfügigen Fahrplanänderungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 u. 4 PBefG genügt eine Anzeige der Fahrplanänderungen bei der Genehmigungsbehörde. Das zu verwendende Formular ist unter „Anträge“ zu finden. Die Zustimmung zum geänderten Fahrplan gilt als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Anzeige widerspricht.

Ihre Anträge stellen Sie bitte:

Dr. Christian Ramelli
Referatsleiter F/6: Neue Mobilitätsformen, ÖPNV-Förderung, PBefG-Genehmigungsbehörde

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken

Soweit Sie Ihren Antrag digital versenden, ist nur ein einzelnes unterschriebenes Exemplar des Antrages auf dem Postweg vorzulegen.

Zur Verbesserung der Transparenz des Genehmigungsverfahrens wie auch zur Information etwaiger Marktzugangsbewerber veröffentlicht das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz am Ende jedes Kalenderjahres auf ihrer Internet-Seite das Genehmigungsverzeichnis nach § 18 PBefG. Das Verzeichnis enthält sämtliche Liniengenehmigungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), die vom Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz im Saarland erteilt worden sind.

Genehmigungsstatistik PBefG 2024 (PDF, 554KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Interessierte Bewerber erhalten insbesondere Informationen zur Linienführung und zur Geltungsdauer der Genehmigung. Zu den Fristen, innerhalb derer Anträge auf Genehmigung eigenwirtschaftlicher Linienverkehre dem Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gestellt werden können, verweisen wir insbesondere auf § 12 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 PBefG. Etwaige Anträge sind insoweit beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz spätestens zwölf Monate vor dem Genehmigungsende oder innerhalb von drei Monaten nach einer durch den ÖPNV-Aufgabenträger veranlassten Vorabbekanntmachung im EU Amtsblatt zu stellen. Soweit das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 PBefG andere Antragsfristen bekanntgegeben hat, sind diese im Genehmigungsverzeichnis ebenfalls ausgewiesen.

Wenn das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz keine Informationen über eine Vorabbekanntmachung durch den kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger zugeleitet werden oder uns diese Informationen erst nach Veröffentlichung des Genehmigungsverzeichnisses erreichen, sind sie im Genehmigungsverzeichnis nicht ausgewiesen. In diesen Fällen ergeben sich für interessierte Marktzugangsbewerber die maßgeblichen Antragsfristen für eigenwirtschaftliche Linienverkehre aus dem Datum der Veröffentlichung der Vorabbekanntmachung durch den ÖPNV-Aufgabenträger im EU-Amtsblatt. Der im Genehmigungsverzeichnis als "Antragsstichtag" benannte Tag ist stets derjenige Tag, bis zu dem spätestens der Antrag auf Genehmigung eines eigenwirtschaftlichen Linienverkehrs im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eingehen muss, um im Verfahren berücksichtigt zu werden.

Anträge

Antrag § 42 PBefG Genehmigung Linienverkehr

Antrag § 2 Abs. 1 PBefG auf Erteilung Genehmigung Verkehr mit Straßenbahnen

Antrag § 42 52 PBefG grenzüberschreitende Linienverkehre außerhalb der EU

Antrag § 43 PBefG Sonderformen Linienverkehr

Antrag § 44 PBefG Genehmigung Linienbedarfsverkehr

Genehmigungsantrag zwischen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Verordnung (EG) 1073/2009

Anzeige geringfügiger Fahrplanänderungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 und 4 PBefG