| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Luftfahrt

Außenstarts und -landungen, Luftraumsondernutzung, Drohnen, Ballone

Außerhalb zugelassener Flugplätze ist das Starten und Landen (außer im Not- und Rettungsfall) erlaubnispflichtig. Nach Antragstellung wird unter anderem die Eignung des Geländes geprüft und gegebenenfalls die Erlaubnis unter Auflagen erteilt, um Gefahren oder Störungen zu verhindern.

Grundsätzlich ist die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei. Insbesondere die Nutzung des Luftraums in der Nähe des Flughafens Saarbrücken bedarf einer besonderen Prüfung, da einige Nutzungsarten verboten sind und nur im Ausnahmefall zugelassen werden können. Besondere Vorgaben sind auch bei der Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums zu beachten.

Himmelslaternen verboten

Es ist zu beachten, dass im Saarland das Steigenlassen sogenannter Himmelslaternen verboten ist, Ausnahmen von diesem Verbot sind nicht möglich.

Erlaubnispflichtige Nutzungen des Luftraums sind unter anderem:

  • Unterschreitung der Mindestflughöhe
  • Bannerschlepp
  • Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
  • Aufstieg von Fesselballonen

    zu den Anträgen

Informationen zu Außenstarts/-landungen von bemannten Freiballonen

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz hat am 21.09.2022 eine Allgemeinverfügung über die Erlaubnis für den Aufstieg von bemannten Freiballonen außerhalb eines für den Ballonaufstieg zugelassenen Flugplatzes und den Wiederaufstieg nach Zwischenlandungen erlassen. Diese ist im Amtsblatt des Saarlandes vom 10.11.2022, Teil II, Nr. 44, S. 766, veröffentlicht worden und am 11.11.2022 in Kraft getreten.

Allgemeinverfügung - Erlaubnis für den Aufstieg von bemannten Freiballonen (PDF, 32KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Aufstieg von Kinderballonen (Heliumluftballons/Kinderluftballons)

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen ist das Steigenlassen von Kinderballonen grundsätzlich verboten (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO).

Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann jedoch gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle darüber hinaus eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 LuftVO). Zum Online-Antrag der DFS Deutsche Flugsicherung gelangen Sie unter dem nachstehenden Link. Zudem erhalten Sie hilfreiches Informationsmaterial zu Ballonaufstiegen auf der Website der zuständigen Flugsicherungsorganisation.

https://www.dfs.de/homepage/de/services/freizeitaktivitaeten-und-genehmigungen/

Anträge auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 19 Abs. 2 LuftVO senden Sie bitte an unsere Funktionsadresse Ballone@umwelt.saarland.de.

Die Ausnahmezulassung ist entsprechend der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung gebührenpflichtig.

Sie werden gebeten, entsprechende Gesuche möglichst 10 Tage vor dem Tag, an dem der Ballonaufstieg geplant ist, zu stellen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung gewährleistet werden kann. 

Das Formular dazu kann hier abgerufen werden Antrag_Ausnahmegenehmigung_Luftballone_LuftVO_19

Informationen zum Betrieb unbemannter Fluggeräte (Drohnen)

Seit 31.12.2020 gelten mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 Vorschriften, die den Betrieb unbemannter Luftfahrzeugsysteme (UAS) und deren technische Anforderungen innerhalb der Europäischen Union (EU) einheitlich regeln.

Der UAS-Betrieb wird seither nach Maßgabe der in den Artikeln 4, 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 genannten Merkmale in die Kategorien „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“ unterteilt, wobei sich der Betrieb in der „offenen“ Kategorie zusätzlich in die Unterkategorien A1, A2 und A3 untergliedern lässt.

Unterscheidung der Betriebskategorien ->uas-betrieb.dfs.de

Fernerhin werden die unbemannten Luftfahrzeuge in Abhängigkeit ihrer maximalen Abflugmasse und technischen Ausstattung in sogenannte UAS-Klassen (C0-C6) eingeteilt. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hingewiesen, dass bislang nur wenige Drohnen verfügbar sind, die sich einer dieser UAS-Klassen zuordnen lassen. Für unbemannte Luftfahrzeugsysteme ohne sogenanntes Klassen-Identifizierungskennzeichen (Bestandsdrohnen), die in der "offenen" Kategorie betrieben werden, sind die Bestimmungen der Artikel 20, 22 DVO (EU) 2019/947 von Relevanz.

Daneben sind seit 18.06.2021 gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die die Bedingungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte auf nationaler Ebene festlegen. Diese lassen sich vorwiegend in Abschnitt 5a (§§ 21a–k) der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) finden.

§ 21h LuftVO enthält hierbei die Voraussetzungen für den Einsatz unbemannter Fluggeräte in den Betriebskategorien "offen" und "speziell" in sogenannten geografischen Gebieten im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der DVO (EU) 2019/947. In begründeten Fällen kann die Landesluftfahrtbehörde gemäß § 21i Abs. 1 LuftVO für die geografischen Gebiete über die in § 21h Abs. 3 und 4 LuftVO festgelegten Regelungen hinaus den Betrieb unbemannter Fluggeräte zulassen.

Die geografischen UAS-Gebiete sind auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul) über ein MapTool abrufbar.

Natürliche und juristische Personen, die ihren Hauptwohnsitz bzw. Geschäftssitz im Saarland haben, müssen sich für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung in der „speziellen“ Kategorie nach Artikel 5 Abs. 1 i. V. m Artikel 12 Abs. 1 bis 4 und Teil B des Anhangs der DVO (EU) 2019/947 an das hierfür zuständige Luftfahrt-Bundesamt (LBA) wenden.Bei Fragen zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge im Rahmen eines Standardszenarios, zur Beantragung eines Betreiberzeugnisses für Leicht-UAS (LUC) oder zum UAS-Einsatz in der „zulassungspflichtigen“ Kategorie ist für Sie das LBA ebenfalls der richtige Ansprechpartner.

Ergänzende hilfreiche und umfassende Informationen zu den Betriebsbedingungen unbemannter Luftfahrzeuge, der Versicherungs- und Registrierungspflicht sowie den erforderlichen Kompetenznachweisen finden Sie zudem auf der Digitalen Plattform unbemannte Luftfahrt sowie auch auf der Webseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) und der European Union Aviation Safety Agency (EASA).

Bei Fragen zu Drohnen wenden Sie sich bitte an drohnen@umwelt.saarland.de

Aktuelle Hinweise:

Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verringerung des zulässigen Mindestabstandes zu unbeteiligten Personen für den Betrieb von Bestandsdrohnen entsprechend Artikel 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden.

Information zur Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs

Weiterführende Links:

Informationen des LBA zum Betrieb in der speziellen Kategorie

Fragen und Antworten des Luftfahrt-Bundesamtes zum Thema "unbemannte Luftfahrzeuge"

Fragen und Antworten der EASA zum Thema „unbemannte Luftfahrzeuge“ (in englischer Sprache)

Registrierungsportal des Luftfahrt-Bundesamtes für Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge

Onlinekurs des Luftfahrt-Bundesamtes zum Erwerb eines EU-Kompetenznachweises A1/A3

Informationen der DFS Deutsche Flugsicherung zur Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben für Flüge unbemannter Fluggeräte in Kontrollzonen

Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)

Easy Access Rules for Unmanned Aircraft Systems (Regulation (EU) 2019/947 and Regulation (EU) 2019/945) (in englischer Sprache)

Rechtliche Grundlagen:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

Delegierte Verordnung (EU) 2019/945

Luftverkehrs-Ordnung

Luftverkehrsgesetz

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kontakt im Ministerium

Referat F/2
Luftfahrt

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken