Thema: Landwirtschaft
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Agrar- und Landentwicklung, Natur und Landschaft, Naturschutz, Nachhaltigkeit, Landwirtschaft, EU und Europarat

Informationen zur EGFL-Förderung

Aktuelles zur 1. Säule der GAP

Symbolbild für Informationen Aktuelle Informationen
Aktuelle Informationen Foto: Kathrin Hinsberger, MUKMAV

Änderungen für das Antragsjahr 2025 - Direktzahlungen

Stand 06.02.2025

Mit der vierten Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (Link zur aktuellen GAPDZV) wurden einige vereinfachende Anpassungen vorgesehen. Dies im allgemeinen Regelungsbereich wie auch bei den Öko-Regelungen. Die Prämiensätze der gekoppelten Stützung wurden ebenfalls anghoben. Im folgenden die wichtigsten Änderungen im Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Mindestbewirtschaftung kann auch nur in jedem zweiten Jahr erfolgen (§3 GAPDZV).
  • Für ein Agroforstsystem auf landwirtschaftlichen Flächen muss kein Nutzungskonzept mehr vorgelegt und genehmigt werden (§4 GAPDZV). Die Anforderungen müssen aber erfüllt werden.
  • Die landwirtschaftliche Tätigkeit gilt auch dann nicht als stark eingeschränkt, wenn die Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern genutzt werden - einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des Aushubs. Jedoch darf diese Nutzung nicht länger als 90 Tage erfolgen (§12 GAPDZV).
  • Die förderfähige Fläche bei Agri-Photovoltaik-Anlagen kann mehr als 85% betragen, sofern die Anlagen eine geringere Fläche verbauen als 15% (§12 GAPDZV).

Gekoppelte Stützung

  • Die Prämien für die gekoppelte Stützung für Mutterkühe und Mutterschafe und -ziegen werden erhöht. Für das Antragsjahr 2025 erhalten die tierhaltenden Betriebe 87,72 € je Mutterkuh sowie 39 € je Mutterschaf und -ziege. Im Jahr 2026 sind dies dann 85,22 € sowie 37,89 € (Anlage 6 und 7 GAPDZV).

Öko-Regelungen

Die Regelungen zu den Öko-Regelungen sind in Anlage 5 der GAPDZV enthalten (wenn nicht anders angegeben).

ÖR 1a "nichtproduktives Ackerland"

  • Bei der ÖR 1 a erfolgt eine Erhöhung des maximal einbringbaren Flächenanteils. So kann bis zu 8% des förderfähigen Ackerlandes bei der ÖR 1 a anerkannt werden. Die Regelung, dass 1 ha unabhängig vom Flächenanteil in die ÖR 1 a eingbracht werden kann, bleibt hiervon unberührt (Anlage 4 GAPDZV).
  • Aufgrund des Wegfalls der GLÖZ8-Auflagen müssen bei der Begrünung durch Ansaat Saatgutmischungen verwendet werden, die mindestens 5 krautartige zweikeimblättrige Arten enthalten.

ÖR 1b "Blühstreifen oder -flächen"

  • Die Mindestbreite von 5 Metern muss nur noch auf der überwiegenden Länge eingehalten werden. Damit werden geringe Unterschreitungen geduldet.

ÖR 1d "Altgrasstreifen oder -flächen" 

  • Die Prämienstufe 1 kann für 1 ha des förderfähigen Dauergrünlands eines Betriebes gewährt werden - unabhängig davon, ob 1% oder auch 6% überschritten werden (Anlage 4 GAPDZV).
  • Altgrasstreifen oder -flächen sind bis zu einer Größe von 0,3 Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn sie mehr als 20% einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken.
  • Eine Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung sind ganzjährig nicht zulässig.

ÖR 2 "Anbau vielfältiger Kulturen"

  • Mischungen von feinkörnigen Leguminosen und solche mit großkörnigen Leguminosen werden als unterschiedliche Hauptfruchtart anerkannt.
  • Auch bei Sommermischkulturen und Wintermischkulturen findet jeweils eine separate Anerkennung als Hauptfruchtart statt.
  • Alle Mischkulturen mit Mais zählen ab 2025 zu der Hauptfruchtart Mais.

ÖR 3 "Agroforstsystem"

  • Der Gehölzanteil kann statt bis zu 35% nun bis zu 40% betragen. Dies ist eine Anpassung an die Definition eines Agroforstsystems in §4 GAPDZV.
  • Bezüglich der Abstände der Gehölzstreifen untereinander und zum Rand der Fläche oder einem Landschaftselement werden die strikten Regeln abgemildert. Damit werden geringe Unterschreitungen bzw. Überschreitungen geduldet.

ÖR 4 "Extensivierung des gesamten betrieblichen Dauergrünlands"

  • Auch Dam- und Rotwild werden für den Mindestviehbesatz in Rechnung gebracht. Dies gilt natürlich auch für den Höchstbesatz.

Änderungen für das Antragsjahr 2025 - Erweiterte Konditionalität

Stand: 06.02.2025

Es wurden zahlreiche Änderungen des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung beschlossen, die ab dem Antragsjahr 2025 angewendet werden. Im Folgenden ein kurzer Überblick - ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Soziale Konditionalität:

Die soziale Konditionalität ergänzt ab 2025 die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie die Verpflichtungen zur Einhaltung der Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards).

  • Die Begünstigten sind ab 2025 verpflichtet, Vorschriften der sozialen Konditionalität einzuhalten (§3 GAPKondG). Dies wird Voraussetzung für den Bezug von Direktzahlungen der ersten Säule der GAP. Bei der Betriebsführung müssen dann geltende Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen bzw. Arbeitgeberverpflichtungen eingehalten werden.
  • Verstöße gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität können entsprechend zu einer Sanktion führen. Details, mit den 9 zu berücksichtigenden Rechtsvorschriften, sind in Anlage 7 der GAPKondV festgehalten.

Ausnahmen GLÖZ:

  • Hindern Witterungsbedingungen die Begünstigten daran, die GLÖZ-Standards einzuhalten, können die zuständigen Behörden zeitlich begrenzt Ausnahmen für einzelne Begünstigte oder betroffene Gebiete zulassen (§3 Abs. 5 GAPKondG).

GLÖZ 2 Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

  • Das Verbot der Umwandlung von Dauerkulturflächen in der GLÖZ 2-Kulisse in Ackerland wird auf Obstbaum-Dauerkulturen beschränkt (§10 GAPKondG).
  • Eine tiefe Bodenwendung ist in der GLÖZ2-Kulisse dann zulässig, wenn Neuansaat, Neuanpflanzung oder Rodung von Dauerkulturen erforderlich werden (§12a GAPKondV).

GLÖZ 5 Begrenzung der Erosion

  • Öko-Betrieben wird die "raue Winterfurche" vor frühen Sommerkulturen unter bestimmten Bedingungen auch auf KWasser1-Flächen erlaubt (§16 GAPKondV).

GLÖZ 7 Fruchtwechsel

  • Die Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerland werden vereinfacht (§18 GAPKondV):
    • In 3 Jahren müssen auf jeder Fläche mindestens 2 Hauptkulturen angebaut werden.
    • Zusätzlich muss auf mindestens 33% der Ackerflächen eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur bzw. der Anbau von Zwischenfrüchten vorgenommen werden.
  • Maismischkulturen gelten ab 2026 als Mais und nicht mehr als gesonderte Hauptkulturen.

GLÖZ 8 Mindestanteil nichtproduktiver Flächen

  • Ab 2025 entfällt die betriebliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines bestimmten Anteils an nichtproduktiven Flächen auf Ackerland.

Überführung in eine Nichtlandwirtschaftliche Fläche

  • Bei GLÖZ 1, 2 und 9 wird die Überführung von Flächen in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche genehmigungsfrei gestellt.

Änderungen für das Antragsjahr 2024 - Erweiterte Konditionalität

Stand 06.02.2025

Das Gesetz vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356) enthält eine Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes, die bereits für das Antragsjahr 2024 zur Anwendung kam. Hierbei wird EU-Recht umgesetzt.

Betriebe mit weniger als 10 Hektaren landwirtschaftlicher Fläche werden nicht bzgl. der GLÖZ- und GAB-Standards kontrolliert und Verstöße gegen diese Verpflichtungen werden nicht sanktioniert (§§ 16, 18 und 21 GAPKondG). Dadurch sollen die Agrarverwaltungen und die kleinen zumeist Nebenerwerbsbetriebe entlastet werden.

Obacht: Erhält ein Betrieb jedoch für 2024 die Ausgleichzulage oder in 2024 und 2025 die Natura2000-Prämie, gelten die genannten Ausnahmen für Betriebe mit weniger als 10 Hektaren nicht. Diese Maßnahmen fußen noch auf den bislang gültigen Regelungen.

Nachfolgend fühere Meldungen:

2024-04-02 - Änderungen bei GLÖZ 8 im Jahr 2024

Stand: 02.04.2024

Der Bundesrat hat am 22. März 2024 der zweiten GAP-Ausnahmen-Verordnung zugestimmt. Diese setzt die im EU-Recht (Verordnung (EU) 2024/587) eingeräumte Abweichungsmöglichkeit bei den Regelungen zu GLÖZ 8 im Jahr 2024 um.
GLÖZ ist dabei die Abkürzung für „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“. Begünstigte, die der Verpflichtung nach GLÖZ 8 unterliegen, müssen regulär auf mindestens 4% ihres Ackerlandes unproduktive Flächen und Landschaftselemente vorweisen.
Ausschlaggebend für die Entscheidung der EU-Kommission waren extreme Wetterlagen in weiten Teilen der EU in Verbindung mit geopolitischen Ereignissen, die die Einkommenssituation bei den Betrieben deutlich verschärft haben.

Die zweite GAP-Ausnahmen-Verordnung sieht bezüglich der Anforderungen des GLÖZ 8 eine Abweichung vor. Im Jahr 2024 soll eine gewisse produktive Nutzung auf diesen Flächen erlaubt werden. Demnach können auch folgende Flächen auf die verpflichtenden 4% der Ackerfläche angerechnet werden:

  • Flächen für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur sowie
  • Flächen für den Anbau von Zwischenfrüchten, die dort dann bis zum 31. Dezember verbleiben müssen.

Das BMEL hat ein Merkblatt hierzu erstellt, das unter folgendem Link als pdf-Datei abgerufen werden kann: Merkblatt BMEL zu GLÖZ 8 in 2024

Obacht: Anforderungen und Berücksichtigung bei Öko-Regelung 2.

Pflanzenschutzmittel dürfen bei beiden Optionen (Leguminosen und Zwischenfrüchte) nicht angewendet werden. Bei den Zwischenfrüchten sind Standzeiten bis zum Ende des Antragsjahres vorgesehen.

Bei der Öko-Regelung 2 (Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent) werden die GLÖZ 8-Flächen mit Leguminosen (Hauptkultur) als Brachen gewertet. Als "Brache" werden sie nicht für die erforderlichen Mindest- und Höchstanteile herangezogen.

2024-01-02 - Änderungen bei den Öko-Regelungen 2024

Stand: 02.01.2024, aktualisiert am 04.04.2024 bzgl. BMEL-Merkblatt

Die dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung sieht einige Änderungen vor, um die Attraktivität der Öko-Regelungen (ÖR) und damit deren Inanspruchnahme zu steigern. So werden einige Einheitsbeträge ab dem Jahr 2024 erhöht sowie weitere vereinfachende Anpassungen vorgesehen.

Die geänderten geplanten Einheitsbeträge ab 2024 stellen sich wie folgt dar:

  • ÖR 1b und 1c Blühstreifen und -flächen auf Acker- und Dauerkulturflächen: Erhöhung um 50 Euro auf insgesamt 200 Euro je Hektar.
  • ÖR 2 Anbau vielfältiger Kulturen: Erhöhung um 15 Euro auf insgesamt 60 Euro je Hektar Ackerfläche.
  • ÖR 3 Agroforstsystem: Erhöhung um 140 Euro auf 200 Euro je Hektar Gehölzfläche.
  • ÖR 6 Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerflächen: Erhöhung der Beträge auf 150 Euro je Hektar in den Jahren 2024 bis 2027.

Bei der ÖR 1a "Nichtproduktive Flächen auf Ackerland" wird nun für 1 Hektar der Einheitsbetrag der Stufe 1 angewendet, unabhängig vom Anteil an der förderfähigen Ackerfläche. Dadurch profitieren Betriebe mit weniger als 100 Hektar Ackefläche verstärkt vom höchsten Prämiensatz. Bei Betrieben zwischen 10 und 16,7 Hektaren Ackerfläche wird der Maximalanteil in Höhe von 6% ausgesetzt und auch sie erhalten für 1 ha ÖR 1a die volle Prämie.

Die ÖR 1b "Blühstreifen und -flächen auf Ackerland" wird vereinfacht bzgl. der Flächengeometrie. Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten. Ansonsten gilt eine Höchstgröße von 3 Hektar für Streifen und Flächen.

Die ÖR 4 "Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs" wird vereinfacht. Der durchschnittliche Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 RGV (raufutterfressende Großvieheinheiten) je Hektar förderfähiges Dauergrünland gilt im gesamten Antragsjahr. Verzichtet wird mit dem Ziel der Vereinfachung auf einen kürzeren Zeitrraum für den durchschnittlichen Viehbesatz sowie auf tageweise Ausnahmen für die Mindestviehbesatzdichte.

Das BMEL hat ein Merkblatt hierzu erstellt, das unter folgendem Link als pdf-Datei abgerufen werden kann: Merkblatt BMEL zu Öko-Regelungen in 2024

2024-01-02 - GLÖZ 2 zum Schutz Feuchtgebiete und Moore ab 2024

Stand: 02.01.2024

Mit der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde EU-weit ein Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren vorgesehen. Für diese Flächen in den jeweiligen regionalen Gebietskulissen sind entsprechend Bewirtschaftungseinschränkungen festgelegt, die Bestandteil der Konditionalität (als GLÖZ 2-Standard) sind, und deren Einhaltung eine Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen darstellt.

Die Gebietskulisse „Feuchtgebiete und Moore für GLÖZ 2“ für das Saarland ist entsprechend im Geoportal einsehbar.
Die Ausweisung erfolgte in der Landesverordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Die Bewirtschaftungsbeschränkungen sind in § 10 GAP-Konditionalitäten-Gesetz geregelt. Sie gelten gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik nur für diejenigen Teile einer landwirtschaftlichen Parzelle, die der Gebietskulisse zuzuordnen sind, soweit sie in der Summe mindestens 500 m2 umfassen.

2023-09-29 - Keine Ausnahmen in 2024 für GLÖZ 7 und GLÖZ 8

Keine Ausnahmen mehr bei GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im Jahr 2024

Stand: 29.09.2023

Im Jahr 2024 wird es - anders als im Jahr 2023 - keine Ausnahmen bei den GLÖZ-Standards 7 und 8 geben.
Bitte beachten Sie bei Ihren Anbauplanungen bzgl. GLÖZ 7 "Fruchtwechsel", dass im Jahr 2024 ein Rückblick auf das Jahr 2022 und auch auf das Ausnahmejahr 2023 erfolgen wird. Ein Wechsel der Hauptkultur auf einem Schlag muss spätestens im dritten Jahr erfolgen, sofern der Betrieb den GLÖZ 7-Verpflichtungen unterliegt. Die Regelungen zu GLÖZ 7 sind in § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zu finden.

2022-10-04 - Ausnahmen in 2023 für GLÖZ 7 und GLÖZ 8

Ausnahmen in 2023 für GLÖZ 7 Fruchtwechsel und GLÖZ 8 Mindestanteil unproduktiver Flächen

Stand: 04.10.2022

Der Bundesrat hat am 16. September 2022 der GAP-Ausnahmen-Verordnung zugestimmt. Diese legt Bedingungen fest für die durch EU-Recht eingeräumte Abweichungsmöglichkeit von den Standards GLÖZ 7 und 8 im Jahr 2023. GLÖZ ist dabei die Abkürzung für „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“. Im Folgenden werden die Bedingungen zur Nutzung näher beschrieben.

Ziel der Ausnahmeregelung ist die Ermöglichung einer höheren Lebensmittelproduktion in Europa und auch in Deutschland vor dem Hintergrund der Auswirkungen des Angriffskrieges gegen die Ukraine auf die globale Ernährungssicherheit. Dabei sollen aber Belange der Biodiversität und des Klimaschutzes nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb es Einschränkungen für die Anwendung gibt.

GLÖZ 7 – Fruchtwechsel auf Ackerland

In der neuen Förderperiode wird in Deutschland eine Rotationspflicht auf Ebene der landwirtschaftlichen Parzelle vorgesehen. Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung enthält in § 18 die Regelungen zu Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ 7).
Die Details, welche Verpflichtungen für welche Ackerflächen und welche Begünstigten gelten, sind dort bzw. in erklärenden Ausführungen der Landwirtschaftskammern und Berufsverbände dargestellt.

Der GLÖZ-Standard 7 sollte eigentlich bereits erstmalig in 2023 mit Rückblick auf das Jahr 2022 zur Anwendung kommen. Die GAP-Ausnahmen-Verordnung regelt nun jedoch, dass GLÖZ 7 einmalig ausgesetzt wird. Konkret wird zum Beispiel im Jahr 2023 der Anbau von Weizen nach Weizen im Jahr 2022 ermöglicht.

Diese einmalige Aussetzung betrifft lediglich den Rückblick vom Antragsjahr 2023 auf das zurückliegende Jahr 2022.

Obacht: Ausnahme nur für 2023

Es gibt Regelungen für Anteile der Ackerflächen eines Betriebes, die vorsehen, dass ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr zu erfolgen hat. Diese Vorgaben bleiben trotz Ausnahme-Jahr 2023 bestehen, so dass in 2024 ein Rückblick auf 2022 und 2023 stattfindet. Zudem wird im Jahr 2024 für die Rotationsverpflichtung der Rückblick auf das Ausnahmejahr 2023 erfolgen, wie es die GAP-Konditionalitäten-Verordnung regulär vorsieht.

GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

Begünstigte, die der Verpflichtung nach GLÖZ 8 unterliegen, müssen regulär auf mindestens 4% ihres Ackerlandes unproduktive Flächen und Landschaftselemente vorweisen.
Die Details, welche Verpflichtungen und Anforderungen für welche Begünstigten gelten, sind der GAP-Konditionalitäten-Verordnung bzw. erklärenden Ausführungen der Landwirtschaftskammern und Berufsverbände zu entnehmen.

Im Jahr 2023 soll aus den vorgenannten Gründen der Lebensmittelknappheit eine gewisse produktive Nutzung dieser Flächen erlaubt werden. Die GAP-Ausnahmen-Verordnung sieht hier Ausnahmeregelungen vor.

Auch Flächen mit folgenden Kulturen können angerechnet werden auf die verpflichtenden 4% der Ackerfläche:

  • Getreide (ohne Mais)
  • Sonnenblumen
  • Leguminosen (ohne Soja).

Obacht: Begünstigte verfügen über mehrjährige Brachen

Dieser Fall ist relevant, wenn Begünstigte über Flächen verfügen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 entweder nicht für die Erzeugung genutzt oder als Brache im Rahmen der Ökologischen Vorrangfläche beantragt worden sind. Flächen mit entsprechenden Verpflichtungen aus einer ELER-Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) in 2022 betrifft dies nicht!

Um die produktive Flächen (Getreide, Sonnenblumen, Leguminosen) anrechnen zu können auf die verpflichtenden 4% GLÖZ 8-Flächen, müssen die Begünstigten die genannten mehrjährigen Brachen im Jahr 2023 zwingend ebenfalls als Brache beantragen. Dies ist unabhängig davon, wer diese Flächen in 2021 und 2022 beantragt hat. Das Kriterium ist Flächenbezogen und unabhängig von den Begünstigten.

Über diese mehrjährigen Brachen hinaus kann eine mögliche Differenz zu den 4% GLÖZ 8-Flächen dann über die anrechenbaren produktiven Flächen erbracht werden.

Obacht: Teilnahme an Öko-Regelungen (ÖR) oder an AUKM

Die Anwendung der GAP-Ausnahmen-Verordnung führt NICHT zu einem grundsätzlichen Wegfall der ÖR- und ELER-Zahlung! Dies betrifft nur die wenigen Fälle, bei denen die Einhaltung von GLÖZ 7 / GLÖZ 8 die Grundanforderung für eine ÖR oder ELER-Maßnahme darstellt. Dies ist bei der ELER- Eiweißpflanzenförderung (Förderung großkörniger Leguminosen) als Ergänzung zu Öko-Regelung 2 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) der Fall.

Begünstigte, die an der Öko-Regelung 1a (flächenmäßige Aufstockung der 4% unproduktive Flächen) oder zusätzlich 1b (Blühflächen auf den ÖR 1a-Flächen) teilnehmen wollen, müssen die verpflichtenden 4% GLÖZ 8-Flächen gänzlich mit unproduktiven Flächen und Landschaftselementen erbringen.

Die im Saarland angebotenen AUKM stehen nicht im Wiederspruch zu der Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 und können wie geplant umgesetzt werden.

Eine Anrechnung produktiver Flächen ist also lediglich nicht kombinierbar mit Öko-Regelung 1a oder 1b!!

Ansprechpartnerin:

Aileen Gniffke
Referat B/1: Europäische Agrar- und Förderpolitik, ELER-Verwaltungsbehörde, GAK

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken