Umgebungslärm - Einführung
Umgebungslärmrichtlinie
Historie:
1996 veröffentlichte die EU-Kommission ihr „Grünbuch über die künftige Lärmschutzpolitik". Darin bezeichnet sie den Umgebungslärm als eines der größten Umweltprobleme in Europa. Am 15.06.2002 hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) erlassen. Mit ihr wird das Konzept verfolgt, schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu mindern. Basis hierfür ist
° die Ermittlung der Lärmbelastung durch Lärmkarten nach gemeinsamen Methoden,
° die Information der Bevölkerung hierüber
° und die Anwendung von Lärmaktionsplänen auf lokaler Ebene.
Sie gilt nicht für Lärm, der von der betroffenen Person selbst verursacht wird, für Lärm durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz oder in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf Tätigkeiten in militärisch genutzten Gebieten zurückzuführen ist.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 wurde die Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Strategische Lärmkartierung
Anhand von strategischen Lärmkarten soll eine umfassende Bewertung des Umgebungslärms in einem verschiedenen Lärmquellen ausgesetzten Gebiet sowie allgemeine Voraussagen für dieses Gebiet ermöglicht werden. Die strategischen Lärmkarten müssen folgenden Mindestanforderungen genügen:
° Lärmkarten sind getrennt nach der Art der Lärmquelle zu erstellen.
° Anzahl an Wohnungen, Schulen und Krankenhäusern nach Lärmbelastung
° Anzahl der Menschen in einem betroffenen Gebiet nach Lärmbelastung
Die Verwendung gemeinsamer Lärmindizes zur Beurteilung von lärmbedingten allgemeinen Belästigungen und von Schlafstörungen ist durch die Einführung der Lärmindizes LDEN und LNIGHT vorgegeben. Beide Lärmindizes dienen zur Ausarbeitung und Überprüfung Strategischer Lärmkarten.
Für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr, Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen und Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern waren strategischen Lärmkarten bis spätestens zum 30. Juni 2007 zu erstellen.
Für Ballungsräume mit mehr als 100 000 Einwohnern sowie Hauptverkehrsstraßen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr waren strategische Lärmkarten bis zum 30. Juni 2012 zu erstellen.
Die Lärmkarten müssen überprüft und bei Bedarf alle fünf Jahre überarbeitet werden. Die Lärmkarten müssen darüber hinaus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Lärmaktionspläne
Anhand der aufgestellten strategischen Lärmkarten sind Lärmaktionspläne zur Bekämpfung des Umgebungslärms für die Umgebung von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen sowie für Ballungsräume aufzustellen.
Für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr, Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen und Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern (Stufe 1) waren fällige Lärmaktionspläne bis zum 18. Juli 2008 aufzustellen.
Für Ballungsräume mit mehr als 100 000 Einwohnern sowie Hauptverkehrsstraßen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen und Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30 000 Zügen pro Jahr (Stufe 2) sind fällige Lärmaktionspläne bis spätestens zum 18. Juli 2013 aufzustellen.
Die in den Plänen enthaltenen Maßnahmen sind ins Ermessen der zuständigen Behörden gestellt. Allerdings ist die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne zu hören. Ihr soll rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit gegeben werden, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse hieraus sind zu berücksichtigen und die Öffentlichkeit ist über die verabschiedeten Pläne zu unterrichten.
Zuständig für die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zur Umgebung von Hauptverkehrsstraßen sind die Gemeinden. Zuständig für die Aufstellung eines bundesweiten Lärmaktionsplanes für Haupteisenbahnstrecken ist das Eisenbahn-Bundesamt.