Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Mittelgroße Feuerungsanlagen

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)

Die Verordnung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe, insbesondere Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.

Betroffen sind Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis 50 MW. In diesem Leistungsbereich gab es bisher keine EU-Vorgabe. Darunter fallen z.B. Dampfkessel im industriellen Bereich, Gasturbinen, Motoren, dezentrale KWK-Anlagen mit kleinen Fern- und Nahwärmenetzen und Hallenheizungen.

Die am 20. Juni 2019 in Kraft getretene Verordnung definiert Emissionsgrenzwerte und Messverpflichtungen sowie Anforderungen an die Berichterstattung und Veröffentlichung von Anlagendaten. Für die betreffenden Anlagen besteht nun eine Registrierungspflicht. Die zuständige Behörde muss ein Anlagenregister führen, das im Internet zu veröffentlichen ist. Des Weiteren enthält die 44. BImSchV Übergangsregelungen für Bestandsanlagen.

Neue Feuerungsanlagen müssen vor der Inbetriebnahme dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) angezeigt werden. Bestehende Feuerungsanlagen sind spätestens bis zum 01. Dezember 2023 dem LUA anzuzeigen. Für die Anzeige steht nebenstehend auf dieser Seite ein Registrierungsformular zum download zur Verfügung.