Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Das „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge“, kurz Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (siehe „Die wichtigsten Vorschriften“) dient seit seiner Verkündung im Jahr 1974 der stetigen und nachhaltigen Verminderung der Umweltbelastungen in Deutschland. Die Umwelteinwirkungen (Immissionen) entstammen im Wesentlichen aus den Bereichen Industrie, Hausbrand, Kleingewerbe und Verkehr. Für alle Bereiche werden im BImSchG Reglementierungen getroffen.
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz stellt die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, unter den Vorbehalt der Genehmigung. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, wenn das Genehmigungsverfahren zweifelsfrei ergeben hat, dass sich auf das BImSchG gestützten einschlägigen Anforderungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (zum Beispiel Baurecht, Naturschutzrecht) und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb nicht entgegenstehen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz hat mit seiner Neufassung vom 17. Mai 2013 erstmals das Genehmigungsverfahren für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie geregelt, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen im Anhang 1 als Anlagen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind. Für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie zuzuordnen sind, gelten erweiterte Anforderungen. So sind bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die besten verfügbaren Techniken anzuwenden. Für Anlagen, in denen relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, ist ein Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen hinsichtlich einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück. Für die Durchsetzung und Überwachung der Richtlinien-Anforderungen sind erweiterte Berichtspflichten der Betreiber einerseits und erweiterte Auflagenüberwachung und Umweltinspektionen durch die zuständigen Behörden andererseits gesetzlich geregelt. Für Anlagen, die nicht der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, gelten die erweiterten Anforderungen nicht.
Soweit für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe „In welchen Fällen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen?“) durchzuführen ist oder die Tätigkeit dem Treibhausgas – Emissionshandelsgesetz unterliegt (siehe „Welche Anlagen unterliegen dem Treibhausgas-Emissionshandel?“) werden die nach diesen Rechtsvorschriften durchzuführenden Prüfungen oder Maßnahmen in das Genehmigungsverfahren eingebunden
Zuständige Genehmigungsbehörden
Gemäß Zuständigkeitsverordnung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz sind im Saarland (Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (ZVO-BImSchG-TEHG) vom 17. Februar 2014) folgende Behörden für die Durchführung der Genehmigungsverfahren sowie zur Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen gemäß § 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Ihre Ansprechpartner:
das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
für sogenannte IE-Anlagen, d.h. Anlagen, die unter die Industrie-Emissions-Richtlinie Richtlinie (2010/75/EU) fallen. Diese Anlagen sind in Spalte d des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet. Es handelt sich hierbei um viele der „größeren“ Industrieanlagen des Saarlandes.
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
für alle übrigen genehmigungsbedürftigen Anlagen, die unter das BImSchG fallen und im Anhang 1 zur 4. BImSchV mit dem Buschstaben „V“ gekennzeichnet sind und die nicht der Bergaufsicht unterliegen,
und das Oberbergamt für das Saarland
für alle übrigen genehmigungsbedürftigen Anlagen des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, die der Bergaufsicht unterliegen.