Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung vom 09.12.2019 gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Die Energie SaarLorLux AG, Richard-Wagner-Straße 14-16, 66111 Saarbrücken, hat mit Schreiben vom 16. August 2019 und vom 13. September 2019 beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG beantragt, auf ihrem Betriebsgelände in 66121 Saarbrücken, Bismarckstraße 153, Gemarkung St. Johann, Flur 10, Flurstücke 39/221 und 39/196 eine Gasmotorenanlage bestehend aus 5 Gasmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 140 MW zu errichten und zu betreiben.

Das geplante Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des BImSchG i.V.m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) i. V. m. Nr. 1.1 Buchstaben G und E des Anhanges 1 zur 4. BImSchV. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstr. 18, 66117 Saarbrücken.

Die Entscheidung über den Antrag setzt die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG voraus.

Unselbstständiger Teil der im Genehmigungsverfahren durchzuführenden Prüfungen ist die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach demGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die geplante Inbetriebnahme der Gasmotorenanlage ist für April 2022 vorgesehen.

Der Genehmigungsantrag der Energie SaarLorLux AG vom 16. August 2019 wird hier­mit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öf­fentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 10. Januar 2020bis einschließlich zum 10. Februar 2020 bei folgenden Stellen aus und können während der genannten Zei­ten dort eingesehen werden:
1.Stadt Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Klima- und Umweltschutz, Haus Berlin, Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken, Zi. 503
montags bis mittwochs 08.30 bis 12.00 Uhr/13.30 bis 15.30 Uhr
donnerstags 08.30 bis 15.30 Uhr
freitags 08.30 bis 12.00 Uhr
2.Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, Zi. 4.06
montags bis freitags 08.00 bis 12.00 Uhr und
montags bis donnerstags 13.00 bis 15.30 Uhr.

Bei den vorgenannten Stellen wird eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Mitnahme bereitgelegt.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließ­lich 10. März 2020 bei den oben genannten Stellen schriftlich erhoben werden. Die Einwen­dungen sol­len begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Ein­wenders tragen.

Auf Verlangen eines Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegen­über dem Antragsteller und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungs­verfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Werden gegen das Vorhaben formgerecht Einwendungen erhoben, hat die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 6 BImSchG zu entscheiden, ob zur Erörterung der Einwendungen ein gemeinsamer Termin mit der Antragstellerin und den Einwendern durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt des Saarlandes, in dem Lokalteil Saarbrücken der Saarbrücker Zeitung und im Internetportal des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bekannt gemacht.

Sollte die Genehmigungsbehörde die Durchführung eines Erörterungstermins für notwendig erachten, werden die formgerecht erhobenen Einwendungen voraussichtlich am 20. März 2020, 10.00 Uhr, Großer Sitzungssaal im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, erörtert. Dieser Erörterungstermin ist öffentlich.

Vorbehaltlich der Durchführung des vorgenannten Erörterungstermins wird darauf hinge­wiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die Zustel­lung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntma­chung ersetzt werden.

Saarbrücken, 09.12.2019

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Im Auftrag

Luxenburger