Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 5 UVPG über den Antrag der ZINQ Neunkirchen (Saar) GmbH & Co. KG nach § 16 Abs. 1 BImSchG auf Änderung der Verzinkungsanlage am Standort Neunkirchen.

B E K A N N T M A C H U N G

nach § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die ZINQ Neunkirchen (Saar) GmbH & C0. KG, Moselschachtstraße, 66540 Neunkirchen, hat mit Schreiben vom 20. Januar 2023 beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes die Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG zur Änderung ihrer Verzinkungsanlage auf ihrem Betriebsgelände im Gewerbegebiet Heinitz, Gemarkung Neunkirchen, Flur 30, Flurstück 221/669 beantragt. Vorgesehen ist der Umbau der Vorbehandlung, Errichtung und der Betrieb einer Nachbehandlung, einer Flussmittelaufbereitung sowie die Errichtung und der Betrieb einer neuen Filteranlage zur Verbesserung der Emissionssituation.

Die ZINQ Neunkirchen (Saar) GmbH & C0. KG betreibt derzeit an ihrem Standort in Neunkirchen/Saar eine Feuerverzinkerei, in der Stahlbauteile und Schlosserwaren verzinkt werden. Es handelt sich um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gemäß der Nummer 3.9.1.1 Spalte 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

Das geplante Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des BImSchG in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken.

Die Entscheidung über den Antrag setzt die Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG voraus.

Der Genehmigungsantrag der ZINQ Neunkirchen (Saar) GmbH & C0. KG vom 20. Januar 2023 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 22.02.2024 bis einschließlich zum 22.03.2024 bei folgenden Stellen aus und können während der genannten Zeiten dort eingesehen werden:

Kreisstadt Neunkirchen, Rathaus,

Oberer Markt 16, Zi. 230

66538 Neunkirchen

montags bis freitags 08.00 bis 12.00 Uhr

und montags bis donnerstags 13.30 bis 16.00 Uhr

Ministerium für Umwelt Klima, Mobilität, Agrar

und Verbraucherschutz,

Keplerstraße 18, Zi. 4.09
66117 Saarbrücken

montags bis freitags 08.00 bis 12.00 Uhr

und montags bis donnerstags 13.00 bis 15.30 Uhr.

Bei den vorgenannten Stellen wird eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Mitnahme bereitgelegt.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 22. April 2024 bei den oben genannten Stellen schriftlich oder elektronisch (Email an poststelle@umwelt.saarland.de)erhoben werden. Die Einwendungen sollen begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Einwenders tragen.

Auf Verlangen eines Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegenüber dem Antragsteller und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren.

Werden gegen das Vorhaben formgerecht Einwendungen erhoben, hat die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 6 BImSchG zu entscheiden, ob zur Erörterung der Einwendungen ein gemeinsamer Termin mit der Antragstellerin und den Einwendern durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt des Saarlandes, in dem Lokalteil Neunkirchen der Saarbrücker Zeitung und im Internetportal des Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz bekannt gemacht.

Sofern die Genehmigungsbehörde die Durchführung eines Erörterungstermins für notwendig erachtet, werden die formgerecht erhobenen Einwendungen voraussichtlich am 23.05.2024, 10.00 Uhr, Raum K.033 im Ministerium für Umwelt Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, erörtert. Dieser Erörterungstermin ist öffentlich.

Vorbehaltlich der Durchführung des vorgenannten Erörterungstermins wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 UVPG:

Zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG durchgeführt. Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist nach überschlägiger Prüfung festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG zu berücksichtigen wären, sind nicht zu erwarten. Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen ergeben sich aufgrund der Anwendung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien.

Die bisher genehmigten Durchsatzmengen werden nicht erhöht. Aufgrund der Ablufterfassung und –reinigung sind die Auswirkungen durch Luft-, Lärm oder Staubemissionen geringfügig u und Es werden keine natürlichen Ressourcen beansprucht. Durch das Vorhaben werden keine in der Anlage 3 Nr. 2.3 der zum UVPG aufgeführten Schutzgebiete bzw. Schutzgüter beeinträchtigt. Erhebliche Auswirkungen auf die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden FFH- und Natura 2000-Gebiete sind nicht zu erwarten. die Feststellung zum Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Saarbrücken, 01.02.2024

Ministerium für Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Im Auftrag

Luxenburger