Bekanntmachung des MUV nach § 10 Abs. 8 BImSchG vom 10.09.2020: Antrag der Energie SaarLorLux AG zur Errichtung und zum Betrieb einer Gasmotorenanlage am Standort Römerbrücke.
Auf Antrag der Energie SaarLorLux AG, Richard-Wagner-Straße 14-16, 66111 Saarbrücken, hat das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes mit Bescheid vom 13.08.2020 (Aktenzeichen: E/3 A20.2.251-20/19-Un) die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG erteilt, auf dem Betriebsgelände der Energie SaarLorLux AG in 66121 Saarbrücken, Bismarckstraße 153, Gemarkung St. Johann, Flur 10, Flurstücke 39/221 und 39/196 eine Gasmotorenanlage bestehend aus 5 Gasmotoren mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 140 MW zu errichten und zu betreiben.
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen verbunden. Die sofortige Vollziehung der Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist angeordnet.
Der Genehmigungsbescheid kann in der Zeit vom 11. September 2020 bis einschließlich zum 25. September 2020 bei folgenden Stellen während der genannten Zeiten eingesehen werden.
1. Landeshauptstadt Saarbrücken, Amt für Klima- und Umweltschutz, Haus Berlin, Kohlwaagstraße 4, 66111 Saarbrücken, Zi. 503
montags bis mittwochs | 08.30 bis 12.00 Uhr |
13.30 bis 15.30 Uhr | |
donnerstags | 08.30 bis 15.30 Uhr |
freitags | 08.30 bis 12.00 Uhr |
2. Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, Zi. K 1.80
montags bis freitags | 08.00 bis 12.00 Uhr |
und montags bis donnerstags | 13.00 bis 15.30 Uhr |
Der Genehmigungsbescheid kann auch im Internet auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz unter Energie SaarLorLux AG eingesehen werden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist am 25. September 2020 gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung (beziehungsweise innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist) Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die Entscheidung soll in Abschrift oder in Urschrift beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Saarbrücken, 19. August 2020
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Jörg Luxenburger