Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur geplanten Errichtung und zum geplanten Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas der Gebrüder Meiser GmbH am Standort Schmelz-Limbach

Die Gebrüder Meiser GmbH betreibt an ihrem Standort in Schmelz-Limbach eine Feuerverzinkerei mit 3 Verzinkungslinien. Der genehmigte Rohgutdurchsatz beträgt 60.000 t/a und 16 t/h für die Verzinkungslinien 1 und 2 und 60.000 t/a und 14 t/h für die Verzinkungslinie 3.

Im Rahmen der Genehmigungserteilung vom 15.06.2011 für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Feuerverzinkungsanlage auf dem Betriebsgelände der Gebrüder Meiser GmbH in Schmelz-Limbach wurde durch das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Bei der Feuerverzinkerei der Gebrüder Meiser GmbH handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach Ziffer 3.9.1.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG bedarf. Zuständige Behörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz des Saarlandes.

Die Gebrüder Meiser GmbH beabsichtigt, auf ihrem Betriebsgelände Flurstück 303/2 und 299/21, Flur 20, Gemarkung Limbach, eine Anlage zur Lagerung von Flüssiggas mit einem erdgedeckten ortsfesten Druckgerät (Flüssiggaslagerbehälter) mit einem Inhalt von 62.000 l sowie einem Füllgewicht von max. 28,6 t Propan zu errichten und zu betreiben.

Mit Schreiben vom 01.09.2022 hat die Gebrüder Meiser GmbH um die Prüfung auf Vorliegen einer UVP-Pflicht gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 als unselbstständigem Teil des geplanten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Flüssiggas beantragt.

Zur Feststellung, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist, hat das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.

Als Ergebnis dieser Vorprüfung ist aufgrund überschlägiger Prüfung festgestellt worden, dass auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden kann. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UVPG zu berücksichtigen wären, sind nicht zu erwarten.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen ergeben sich aufgrund der Anwendung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien. Die genehmigten Durchsatzmengen werden nicht erhöht. Die Auswirkungen durch Luft-, Lärm- oder Staubemissionen sind unerheblich. Es werden keine natürlichen Ressourcen beansprucht und beim Betrieb der Anlage fallen keine Abfälle an. Die Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG sind nicht betroffen. Erhebliche Auswirkungen auf die im Einwirkungsbereich der Anlage liegenden FFH-, Vogelschutz- und Naturschutzgebiete sind zu erwarten.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist die Feststellung zum Verzicht auf die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht selbstständig anfechtbar.

Nach den Bestimmungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG) können die zur Vorprüfung vorgelegten Unterlagen beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstr. 18, 66117 Saarbrücken, Referat E/3, eingesehen werden. Um eine fernmündliche Terminabsprache wird gebeten (Telefon: 0681/501-00).

Auf Anfrage können die Prüfunterlagen auch auf dem elektronischen Postweg zugestellt werden (Kontaktadresse: genehmigung-bimschg@umwelt.saarland.de).

 

Saarbrücken, 22. September 2022

 

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez.

Luxenburger