Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Biogasanlage Lebach-Hahn

Die Firma ÖkoStrom Saar Biogas Lebach GmbH & Co. KG, Trierer Str. 47, 66822 Lebach-Hahn hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag zum Austausch der Gasdächer und gleichzeitiger Erhöhung der Gasspeicherkapazität am Standort Lebach Gemarkung Lebach-Hahn, Flur 1, Flurstücke u.a. 148/1 & 149/2.

Gemäß Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Die Biogasanlage Lebach liegt innerhalb eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 20.10.2009 mit Änderungen vom 01.08.2013, welcher das Gelände als Sondergebiet „Biogasanlage“ ausweist. Nordwestlich der Anlage befindet sich ein Waldgebiet. Das Caritas-Krankenhaus Lebach liegt ca. 800 m südwestlich der Biogasanlage. Die nächstgelegene Wohnbebauung ist in Lebach, ca. 400 m entfernt in südlicher Richtung. Das übrige Umfeld des Standorts ist durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt. Über die Trierer Straße ist die Verkehrsanbindung an die B268 gegeben.

Der Betriebsstandort liegt innerhalb des Wasserschutzgebietes Nr. C 55 „Lebach-Ost“ in der Schutzzone III. Westlich und östlich der Biogasanlage verlaufen zwei Zuflüsse der Theel (Hahnerbach und Mertenfloß). Das betrachtete Untersuchungsgebiet befindet sich im Naturraum 190 „Prims-Blies-Hügelland“, in dem Teile des Landschaftsschutzgebietes (LSG-L_3_02_07) liegen. Des Weiteren liegen mehrere geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG sowie ein Kulturdenkmal im Untersuchungsraum.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung war, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen bedingt durch Lärm- bzw. Luftemissionen im vorliegenden Fall zu erwarten sind. Da die bestehenden Gasdichten Abdeckungen der Gasspeicherbehälter durch neue ersetzt werden sollen, die ebenfalls undurchlässig für Gas sind, entstehen hierbei keine zusätzlichen Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen. Auch ein Anstieg der Emissionen von Gerüchen und Lärm im Vergleich zum bestehenden Zustand ist aufgrund der unveränderten Inputmenge laut Betreiber nicht gegeben.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den Schutzkriterien in Anlage 3 Nummer 2.3 vorliegen. Im Untersuchungsraum liegen Teile eines Landschaftsschutzgebietes (2.3.4), mehrere gesetzlich geschützte Biotope (2.3.7), ein Wasserschutzgebiet (Nr. 2.3.8) sowie ein Kulturdenkmal (2.3.11). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Frau Laura Burr, Tel.: 0681-8500-1255, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 29.01.2024

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura