Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 73 Abs. 5 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Klasse I der Firma SAV GmbH

Die SAV GmbH, An der Landstraße 163, 66333 Völklingen, hat am 04.11.2022 zuletzt geändert am 24.11.2023 beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz die Genehmigung nach § 35 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) i. V. m. § 19 Deponieverordnung (DepV) für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie der Klasse I an folgendem Standort beantragt

 

Stadt/Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstücke

Saarbrücken

Klarenthal

13

4/76

4/77

4/106

4/125

Gemäß Nr. 12.1 Spalte 1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil der eingereichten Antragsunterlagen.

Über das Vorhaben wird gemäß §§ 73 SVwVfG im förmlichen Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden.
Der Genehmigungsantrag der Firma Sandaufbereitung Velsen (SAV) GmbH vom 04.11.2022 zuletzt geändert am 24.11.2023 wird hiermit gemäß § 73 Abs. 5 SVwVfG öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen liegen in der Zeit vom 22.01.2024 bis einschließlich zum 22.02.2024 bei folgender Stelle aus und können während der genannten Zeiten dort eingesehen werden:

1.
Landeshauptstadt Saarbrücken
Stadtplanungsamt (9. Stock)
Bahnhofstraße 31
66111 Saarbrücken

Öffnungszeiten:        
Mo. bis Mi. 9:00 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Do. 8:00 bis 18:00 Uhr
Fr. 9:00 bis 12:00 Uhr                   

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 22.03.2024 bei folgenden Stellen schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden:

1.
Landeshauptstadt Saarbrücken
Stadtplanungsamt
66104 Saarbrücken

 oder zu den vorgenannten Öffnungszeiten am Auslegungsort     

2.
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Straße 1
66119 Saarbrücken

Öffnungszeiten:        
Mo. bis Fr.      08:00 bis 12:00 Uhr
Mo. bis Do.     13:00 bis 15:30 Uhr

Die Einwendungen sollen begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Einwendungsführers tragen.

Auf Verlangen eines Einwendungsführers werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegenüber der Antragstellerin und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen sowie die Stellungnahmen der Behörden mit der Antragstellerin, den Behörden sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

Vorbehaltlich der Festsetzung des vorgenannten Erörterungstermins wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.