Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) gemäß § 5 UVPG zum Antrag der Iqony Energies GmbH

Die Iqony Energies GmbH, St. Johanner Str. 101 – 105, 66115 Saarbrücken hat mit Datum vom 18.04.2023, ergänzt am 20.04.2023, beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung nach § 16 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG zur Änderung des Heizkraftwerks (HKW) Camphausen durch Errichtung zweier Heißwasserkessel mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von jeweils 4,4 MW mit neuem Schornstein (34,6 m) als Ersatz für zwei Dampfkessel mit einer FWL von jeweils 9,7 MW bei gleichzeitiger Umstellung des Fernwärmenetzes von Dampf auf Heißwasser am Standort Gemarkung Fischbach, Flur 6, Flurstücke 40/167; 15/3.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 1.2.2.1 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die UVP aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das Betriebsgelände des Heizkraftwerks Camphausen der Iqony Energies GmbH auf dem ehemaligen Grubengelände Camphausen liegt südwestlich des Ortes Fischbach innerhalb der Gemeinde Quierschied im Regionalverband Saarbrücken. Neben Haldenanlage und Freiflächen auf dem unmittelbar umgebenen ehem. Grubengelände, befinden sich in ab 200 m die ersten Aufpunkte Wohnen. Umliegende Waldgebiete dienen u.a. der Erholung und werden auch forstwirtschaftlich genutzt. Landwirtschaftliche Nutzung ist eher untergeordnet vertreten. Sonstige Gewerbeansiedlungen befinden sich in Fischbach und südlich der A623 in Dudweiler. Im Hinblick auf die Verkehrserschließung sind die Autobahn A623 und 2 Bahntrassen im Untersuchungsgebiet vorhanden. Das Untersuchungsgebiet besteht überwiegend aus Waldgebieten, die durch die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten zu den entsprechend geschützten Gebieten gehören.

Schutzgüter der Umgebung nach Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG:

Zu den zu berücksichtigenden Schutzgütern der Umgebung gehören ein Natura 2000-Gebiet: -DE-6707-301 FFH- Und SPA-Gebiet „Saarkohlenwald“ sowie ein fast deckungsgleiches Naturschutzgebiet NSG-N-6707-301 NSG „Saarkohlenwald im nordwestlichen Teil des Untersuchungsrahmens, der mit einem Radius von 2400 m um den Vorhabensstandort gewählt wurde. Daneben werden zwei Landschaftsschutzgebiete der „Köllertaler Wald“ und der „Staatsforst Saarbrücken“ sowie 77 Biotope aufgeführt. Daneben sind noch verschiedene denkmalgeschützte Bauten angeführt, die von den direkten Wirkpfaden nicht betroffen sind, jedoch von den emittierten Luftschadstoffen beeinträchtigt werden können. Einzelheiten können der Gutachterlichen Stellungnahme der Müller-BBM Industry Solutions GmbH Nr. M170742/02 entnommen werden.

Im Rahmen der Vorprüfung wurden neben der zu den Antragsunterlagen gehörenden Gutachterlichen Stellungnahme der Müller-BBM Industry Solutions GmbH auch die Stellungnahmen der Fachbereiche des LUA eingeholt. Aus den Bereichen Umweltschutz, Lärm, Abfall und Luftreinhaltung wurde aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht gesehen. Im Rahmen der Vorprüfung wurde auch der Geschäftsbereich Wasser beteiligt. Dort werden keine erheblich nachteiligen Auswirkungen den Boden und das Oberflächengewässer erwartet. Die betrachteten Wasserschutzgebiete sind nicht vorhandenen. Eine Durchführung einer UVP wird daher als nicht erforderlich angesehen.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

In unmittelbarer Umgebung zum Betriebsgelände des HKW Camphausen befinden sich verschiedene Schutzgebiete, die im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme näher betrachtet wurden. Die vorhandenen Emissionsmassenströme unterschreiten die Bagatellmassenströme der TA-Luft bereits und nach der Änderung ist eine weitere Verminderung durch die Reduzierung der FWL zu erwarten. Daher wird trotz der geringeren Schornsteinhöhe von ca. 13,4 m keine erhebliche negative Auswirkung auf die Schutzgebiete erwartet.

Während des Betriebs der Anlage werden Lärmemissionen entstehen, die durch das vorhandene Gebäude sowie den vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen an den Aufpunkten 7 dB unter dem Richtwert liegen sollen und deshalb als irrelevant angesehen werden. Die während der Bauarbeiten entstehenden zusätzlichen Lärmemissionen sind nur vorübergehend und sind nicht geeignet erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Wesentliche negative Auswirkungen bedingt durch Lärmemissionen bzw. -immissionen sind im vorliegenden Fall daher nicht zu erwarten.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den Schutzkriterien in Anlage 3 Nummer 2.3 vorliegen. Im Untersuchungsraum liegen Teile eines Natura 2000 (Nr. 2.3.1) und eines Naturschutzgebietes (Nr. 2.3.2), zwei Landschaftsschutzgebiete (Nr. 2.3.4) sowie schutzwürdige Flächen (Nr. 2.3.7). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele der Gebiete betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 4 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Senzig, Tel.: 0681-8500-1312, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 22.06.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

 

Im Auftrag

Anne Bonaventura