Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und Betrieb des Windparks Berus01 in Überherrn

Die Firma Boreas Energie GmbH, Moritzburger Weg 67, 01109 Dresden plant die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) vom Typ Vestas V136 -4.2 MW mit einer Nabenhöhe von 166 m, einem Rotordurchmesser von 136 m, einer Nennleistung von 4,2 Megawatt und einer Gesamthöhe von 234 m in der Gemeinde Überherrn, Gemarkung Berus, Flur 01, Flurstücke 37/1.

Für das Vorhaben wurde eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4 BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBI IS. 1440) beantragt.

Vor der Entscheidung im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist nach §§ 5 und 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBI IS. 540), in Verbindung mit Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG in einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Für die überschlägige Prüfung lagen neben einem Bericht zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht), vollständige Antragsunterlagen mit einem Landespflegerischen Begleitplan (LBP), einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und weiterer Gutachten zu Avifauna, Schallimmissionen und Schattenwurf vor.

 

Standort des Vorhabens:

Das Vorhaben befindet sich innerhalb einer ausgewiesenen Windvorrangfläche mit angemessenen Abständen zur Wohnbebauung. Der Standort befindet sich in einem Bereich, der sich nicht durch eine besondere naturschutzfachliche Sensibilität auszeichnet. Der Raum wird intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist durch zahlreiche WKA vorbelastet. Landschaftsteile mit überregional bedeutsamer Erholungsfunktion kommen im direkten und weiteren Umfeld der WEA nicht vor. Der Anlagenstandort befindet außerhalb von bestehenden oder festgesetzten Wasserschutzgebieten. Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie Bau- und Kulturdenkmäler sind im maßgeblichen Einwirkungsbereich nicht vorhanden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass mit Beeinträchtigungen von wertvollen Kulturgütern oder relevanten Schutzgebieten zu rechnen ist. In unmittelbarer Nähe befinden sich keine Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete: Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotential für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht. Insbesondere wegen folgender Merkmale des Vorhabens sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten:

Erhebliche Umwelteinwirkungen im Bereich der Schallimmissionen sind durch technische Maßnahmen (z.B. nächtlich reduzierte Betriebsweise) sicher auszuschließen. Zur Reduktion von visuellen Beeinträchtigungen soll an den beantragten WKA eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) installiert werden. Unzumutbare Immissionen durch Schattenwurf sind nicht zu erwarten, da zur Verminderung des Schattenwurfs die Installation eines Schattenwurf-Abschaltmoduls vorgesehen ist.

Durch Vermeidungsmaßnahmen vor und während der Bauzeit werden Brutvögel geschützt. Es sind Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in Form von Bauzeitenregelungen, Baufeldfreimachung und Besatzkontrollen sowie besonderer Pflege des Turmfußbereiches vorgesehen, um Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG auszuschließen. Ebenfalls sind Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Fledermäusen vorgesehen.

Wesentliche Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete sind aufgrund ausreichender Abstände nicht zu erwarten. Es sind keine maßgeblichen Beeinträchtigungen schutzrelevanter Tier-und Pflanzenarten zu erkennen. Durch die vorgesehenen Maßnahmen wird der naturschutzrechtliche Eingriff minimiert und unvermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes werden durch geeignete Ausgleichs-und Ersatzmaßnahmen in ausreichendem Umfang kompensiert.

Nach Einschätzung des Landesamtes für Umwelt wurde aufgrund der vorgenommenen überschlägigen Prüfung der nach Anlage 2 des UVPG eingereichten Unterlagen des Vorhabenträgers unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.

Diese Feststellung ist nach § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Thomas Groß Tel.: 0681/85001245 Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 17.04.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Anne Bonaventura