Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Nemak Saarlouis GmbH auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Fertigung von Batteriewannen für E-Autos

Die Nemak Saarlouis GmbH, Am Roßberg 8, 66740 Saarlouis hat mit Antrag vom 29.11.2022 (eingegangen 29.11.2022) beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, als zuständige Behörde den Antrag auf Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb einer Fertigung von Batteriewannen für E-Autos

Nach Nr. 3.9.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 m³ bis weniger als 30 m³ durch Beizen oder Brennen unter der Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG durchzuführen.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG unter Zuhilfenahme einer Expertise der proTerra Umweltschutz und Managementberatung GmbH zu den Merkmalen und Auswirkungen des Vorhabens und der Betrachtung der Schutzgebiete/-güter sowie unter Beteiligung des Geschäftsbereichs 2 „Wasser“ und der Fachbereiche 3.1 „Natur- und Artenschutz“, 3.3 „Immissionsschutz und Chemikaliensicherheit“ und 3.5 „Kreislaufwirtschaft“ durchgeführt. Demzufolge kann auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden.

Die Einschätzung des LUA, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens

Für das geplante Vorhaben wird eine bestehende Halle auf dem Grundstück „Am Roßberg 8“ innerhalb des gültigen Bebauungsplans des Industriegebiets Lisdorfer Berg in Saarlouis genutzt.  Nach dem Landesentwicklungsplan (LEP) Umwelt befindet sich das Gelände im Regionalpark Saar, in einem Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen sowie in einem Vorranggebiet für Grundwasserschutz. Das Betriebsgelände befindet sich außerhalb ausgewiesener Wasserschutzgebiete. In der näheren Umgebung sind dem LEP und Bebauungsplan entsprechend weitere Betriebe angesiedelt. Zum Teil befinden sich auch unbebaute Grundstücke in der Nähe des zukünftigen Anlagenstandorts. Die nächste Wohnbebauung befindet sich ca. 1,8 km nordwestlich.

Innerhalb eines Einwirkungsbereichs von 1.000 m befindet sich ein Wasserschutzgebiet (420 m Entfernung, Schutzzone III), ein Landschaftsschutzgebiet (400 m Entfernung) und ein geschütztes Biotop (850 m Entfernung).  Andere besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) aufgeführten Schutzkriterien liegen nicht vor.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf das betroffene Schutzgebiet

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG Stufe 1). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Sowohl die Expertise der proTerra als auch die Fachbehörden kommen zu dem Ergebnis, dass u.a. aufgrund der vorhandenen Umgebung und der geringen Emissionen keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2) zu erwarten sind.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Beate Faßbender, Tel.: 0681-8500-1399, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 1. März 2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Anne Bonaventura