Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Firma Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für Änderungsmaßnahmen beim Betrieb der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk in Erbach Reiskirchen

Die Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA, Edouard Michelin Platz 1, 66424 Homburg hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für Änderungsmaßnahmen beim Betrieb der Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk für die Errichtung und Betrieb eines oberirdischen 2-Kammer-Lösemitteltanks mit 1x40m³ und 1x10m³ (Stahl-Kammertank) sowie die Stilllegung von zwei bisheriger unterirdischen Versorgungstanks für Lösemittel auf dem Gelände in Homburg, Gemarkung Erbach Reiskirchen, Flur 1, Flurstück 220/23.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 10.3.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort der Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA befindet sich am Ortsrandbereich von Homburg. Nach dem Landesentwicklungsplan Umwelt befindet sich das Unternehmen in einem Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen. Darüber hinaus ist der Bereich auch als Vorranggebiet für Grundwasserschutz ausgewiesen. Außerhalb des Betriebsgeländes schließt sich nördlich eine Waldfläche an. Im Osten und Süden erstreckt sich das Industriegebiet Ost mit weiteren gewerblichen und industriellen Nutzungen. Die nächstgelegenen Wohnhäuser befinden sich in westlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 500m zum Betriebsgelände. Weitere Wohnnutzungen sind weiter entfernt. Der Betriebsstandort liegt innerhalb des per Verordnung festgesetzten Wasserschutzgebietes mit der Schutzzone III C17 „Homburg/Brunnenstraße“. Als nächstgelegenes Wasserschutzgebiet am Rande des Einwirkungsbereiches befindet sich das Wasserschutzgebiet „Erbach-Reiskirchen“ C69 mit der Schutzzone III in nordwestlicher Richtung. Am Rande des Einwirkungsbereiches wird das Vogelschutzgebiet VSG-6610-302 „Jägersburger Wald und Königsbruch bei Homburg“ angeschnitten und befindet sich demnach im Einwirkungsbereich der Anlage. Ebenfalls im Einwirkungsbereich befinden sich die FFH-Gebiete FFH-6610-302 „Jägersburger Wald und Königsbruch bei Homburg“, FFH-N-6610-301 „Closenbruch“. Die vorgenannten FFH-Gebiete 6610-301 „Closenbruch“ und 6610-302 „Jägersburger Wald und Königsbruch bei Homburg“ sind ebenso als Naturschutzgebiete ausgewiesen. Das Naturschutzgebiet NSG-109 „Jägersburger Wald/Königsbruch (FFH-Gebiet 6610-302) wird vom Einwirkungsradius angeschnitten.“ Das Betriebsgelände befindet sich außerhalb von ausgewiesenen Nationalparken. Im maßgeblichen Einwirkungsbereich von 1km befinden sich in südlicher Richtung das Landschaftsschutzgebiet LSG-L_6_02_01. Innerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs befinden sich zahlreiche geschützte Biotopflächen.

Ein von der UNESCO anerkanntes Biosphärenreservat befindet sich ebenfalls innerhalb des Einwirkungsbereiches. Es handelt sich hierbei um das Biosphärenreservat „Bliesgau“, welches sich in einer Entfernung von ca. 700m zum Anlagenstandort befindet. Innerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereich befinden sich keine Naturdenkmäler. Das der geplanten Anlage am nächsten liegende Denkmal befindet sich in der Kaiserslauterer Straße (Einzeldenkmal Napoleonstein, Denkmal 1811).

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Im Zusammenhang mit der Lagerung des Lösemittels Solvant entstehen keine Emissionen. Die Produktion wurde zuvor bereits mit Solvant versorgt, weshalb sich einzuhaltende Grenzwerte nicht ändern oder überschritten werden. Von negativen Auswirkungen durch Luftschadstoffe ist nicht auszugehen.

Messbare Erschütterungen gehen vom Betrieb der geplanten Änderung nicht aus. Demgemäß sind negative Auswirkungen durch Lärmemissionen und -immissionen bedingt durch den Betrieb der Anlagen nicht zu befürchten.

Im Rahmen der geplanten Änderung werden keine baulichen Maßnahmen verrichtet. Der neue Tank wird auf der Grünfläche errichtet. Die versiegelte Abfüllfläche ist bereits vorhanden und im Bestand der Michelin. Demgemäß werden keine Flächen in Anspruch genommen. In Zusammenhang mit dem geplanten Vorhaben sind demnach keine negativen Auswirkungen, bedingt durch Flächenverbrauch, zu befürchten.

Der Betriebsstandort liegt innerhalb der Zone III eines ausgewiesenen Wasserschutzgebiets. Die eingesetzten Einsatzstoffe zum Betrieb werden unter Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen (insbesondere des WHG und der AwSV) am Betriebsstandort vorgehalten und verwendet. Die zur Lagerung der wassergefährdenden Stoffe benötigten Lagerflächen werden entsprechend den maßgebenden wasserrechtlichen Vorgaben ausgebildet. Der Tankwagen steht bei der Befüllung des Tanks auf der bereits bestehenden WHG-Fläche. Der Tank an sich sowie die dazugehörigen Rohrleitungen sind doppelwandig und überwacht ausgeführt. Sofern dennoch wassergefährdende Stoffe bzw. Gefahrstoffe austreten, stehen entsprechende Bindemittel zur Verfügung.  Wesentliche negative Auswirkungen in Zusammenhang mit dem Einsatz und der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen sind nicht zu befürchten.

Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einwirkungsbereichs und den Ergebnissen des vorliegenden Gutachtens ist nach überschlägiger Prüfung festzustellen, dass wesentliche negative Auswirkungen auf Denkmale und Denkmalensembles nicht zu erwarten sind.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 Schutzkriterien vorliegen. Der Untersuchungsraum liegt im „Biosphärenreservat Bliesgau“, ebenso liegen im Untersuchungsraum Teile von schutzwürdigen Flächen sowie FFH-Gebiete, ein Naturschutzgebiet und ein Vogelschutzgebiet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 31.01.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

 

Anne Bonaventura