Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) gemäß § 5 UVPG zum Antrag der Backes Bauunternehmung AG & Co KG

Die Fa. Backes Bauunternehmung AG & Co KG, Hanacker 10, 66636 Tholey hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für die Errichtung und den Betrieb einer Flüssiggasanlage mit einer Gesamtlagermenge von ca. 28,60 t Flüssiggas am Betriebsstandort in Tholey, Gemarkung Theley, Flur 3, Flurstück 40/18.

Gemäß Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das Betriebsgelände der Backes Bauunternehmung AG & Co. KG liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplan „Westlich von Primstalstraße Theley“, welcher das Gelände als Industriegebiet ausweist. Der Betriebsstandort sowie das gesamte zu betrachtende Beurteilungsgebiet liegen innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück. Nord- und südwestlich ist der Standort von verschiedenen Gewerbegebieten umgeben. Nördlich als auch südlich an das Betriebsgelände angrenzend befinden sich Waldflächen. Die nächste Wohnbebauung ist ca. 750m entfernt. Im betrachteten Untersuchungsgebiet befinden sich Teile eines FFH-Gebietes (FFH-L-6507-301) und eines Vogelschutzgebietes (VSG-L-6507-301), welche deckungsgleich mit dem Landschaftsschutzgebiet „Prims“ (L-6507-301) sind. Ein weiteres Landschaftsschutzgebiet (LSG-L-02-06-03) ist ca. 30 m vom Standort entfernt. Darüber hinaus befindet sich westlich vom Betriebsgelände in ca. 17m ein gesetzlich geschütztes Biotop (GB-6408-0969-2016), weitere 25 Biotope liegen innerhalb des Untersuchungsgebietes. Verschiedene denkmalgeschützte Bauten liegen zudem im Untersuchungsgebiet.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Maßgebend für diese Entscheidung war, dass keine wesentlichen negativen Auswirkungen bedingt durch Lärm- bzw. Luftemissionen im vorliegenden Fall zu erwarten sind. Der geplante Tank wird emissionsfrei betrieben und befüllt. Auf Grund der Größe des Tanks sind von keinen erheblichen Lärmemissionen hinsichtlich LKW-Verkehr auszugehen.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den Schutzkriterien in Anlage 3 Nummer 2.3 vorliegen. Im Untersuchungsraum liegen Teile eines FFH-Gebietes (Nr. 2.3.2) und eines Vogelschutzgebietes, zwei Landschaftsschutzgebiete (2.3.4) sowie schutzwürdige Flächen (Nr. 2.3.7). Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Frau Laura Jochum, Tel.: 0681-8500-1255, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 29.06.2023

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Anne Bonaventura