Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag von Alfons Wender auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG für die Haltung von Milchvieh und Nachzucht mit mehr als 600 Rinderplätzen für den landwirtschaftlichen Betrieb Wiesenhof in 66706 Perl

Alfons Wender, Wiesenhof 1, 66706 Perl-Wochern hat mit Datum vom 31.08.2022 (eingegangen am 02.09.2022) beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Behörde den Antrag auf Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

 

Haltung von Milchvieh und Nachzucht mit mehr als 600 Rinderplätzen für den landwirtschaftlichen Betrieb Wiesenhof in Perl-Wochern, Gemarkung Besch; Flur 09; Flutstücke 2818, 2817/1 und weitere.

Nach UVPG fällt die beantragte Anzahl an Tierplätzen unter Anlage 1 Nr. 7.5.2 Spalte 2 (S): Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Rindern mit 600 bis weniger als 800 Plätzen. Nach § 7 Abs. 2 UVPG hat die zuständige Behörde hier eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG unter Zuhilfenahme einer Expertise der proTerra Umweltschutz und Managementberatung GmbH zu den Merkmalen und Auswirkungen des Vorhabens und der Betrachtung der Schutzgebiete/-güter sowie unter Beteiligung des Geschäftsbereichs 2 „Wasser“ und der Fachbereiche 3.1 „Natur- und Artenschutz“, 3.3 „Immissionsschutz und Chemikaliensicherheit“ und 3.5 „Kreislaufwirtschaft“ durchgeführt. Demzufolge kann auf die Durchführung einer UVP verzichtet werden.

Die Einschätzung des LUA, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens

Das Betriebsgelände des landwirtschaftlichen Betriebs Wender befindet sich im Außenbereich zwischen den Orten Besch und Wochern der Gemeinde Perl. Die Zufahrt zum Betrieb ist über eine asphaltierte öffentliche Straße gegeben. Der landwirtschaftliche Betrieb stellt eine autarke Hofstelle dar, auf der im Vollerwerb Milchviehhaltung mit eigener Nachzucht betrieben wird. Insgesamt werden bis zu 680 Tiere gehalten. Der Betrieb inkl. der Wohngebäude für die Familien Wender Senior und Junior ist von landwirtschaftlichen Flächen und Wald umgeben. Die nächste Wohnbebauung liegt 700 m bzw. 900 m entfernt. 

 

Der Standort des landwirtschaftlichen Betriebs Wiesenhof liegt liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebiets LSG-L_100_10 „Hammelsberg bei Perl mit Hanacker und Atzbüsch bei Sehndorf“ und innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück. Innerhalb eines Einwirkungsbereichs von 1.000 m befinden sich gesetzlich geschützte Biotopflächen und neun Einzeldenkmäler. Die Denkmäler befinden sich in einer Entfernung von 870 bzw. 900 m vom Wiesenhof, andere besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) aufgeführten Schutzkriterien liegen nicht vor.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf das betroffene Schutzgebiet

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG Stufe 1). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Sowohl die Expertise der proTerra als auch die Fachbehörden kamen zu dem Ergebnis, dass u.a. aufgrund der vorhandenen Umgebung und der geringen Emissionen keine nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nach den Kriterien der Anlage 3 UVPG (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2) zu erwarten sind.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Beate Faßbender, Tel.: 0681-8500-1399, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 28.11.2022

 

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

 

Anne Bonaventura