Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA bzgl. Änderungsmaßnahmen beim Betrieb der Energieerzeugungsanlage in Homburg Erbach

Die Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA, Edouard Michelin Platz 1, 66424 Homburg hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

 

Antrag für Änderungsmaßnahmen beim Betrieb der Energieerzeugungsanlage (Errichtung und Betrieb eines oberirdischen Heizöltanks (100m³) und Einbau einer technischen Begrenzung der Energiezentrale zur Sicherstellung der Einhaltung der Feuerungswärmeleistung <50MW sowie Umbau des Kessels 4 für einen modularen Betrieb Erdgas/Heizöl EL) auf dem Gelände in Homburg, Gemarkung Erbach Reiskirchen, Flur 1, Flurstück 220/23.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 1.2.3.1 und Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort der Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA befindet sich am Ortsrandbereich von Homburg. Nach dem Landesentwicklungsplan Umwelt befindet sich das Unternehmen in einem Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen. Darüber hinaus ist der Bereich auch als Vorranggebiet für Grundwasserschutz ausgewiesen. Außerhalb des Betriebsgeländes schließt sich nördlich eine Waldfläche an. Im Osten und Süden erstreckt sich das Industriegebiet Ost mit weiteren gewerblichen und industriellen Nutzungen. Die nächstgelegenen Wohnhäuser befinden sich in westlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 500m zum geplanten Standort des Heizöltanks. Weitere Wohnnutzungen sind weiter entfernt. Der Betriebsstandort liegt innerhalb des per Verordnung festgesetzten Wasserschutzgebietes C17 „Homburg/Brunnenstraße“. Als nächstgelegenes Wasserschutzgebiet innerhalb des Untersuchungsraumes befindet sich das Wasserschutzgebiet „Erbach-Reiskirchen“ (C69) mit der Schutzzone III in nordwestlicher Richtung. In nordöstlicher Richtung befindet sich im maßgeblichen Einwirkungsbereich das WSG „Homburg-Königsbruch“ (C19) in einer Entfernung von ca. 1.300m zum Anlagenstandort. Südwestlich des Anlagenstandortes liegt in einer Entfernung von ca. 1.800m das WSG „Homburg-Beeden“ (C 32). In einer Entfernung von ca. 1.060m zum Anlagenstandort befindet sich das ausgewiesene Vogelschutzgebiet VSG-6610-302. Demnach liegt das Vogelschutzgebiet innerhalb des Einwirkungsbereichs von 3.000m. Ebenfalls im Einwirkungsbereich befinden sich die FFH-Gebiete FFH-6610-302 „Jägersburger Wald und Königsbruch bei Homburg“, FFH-N-6610-301 „Closenbruch“ und FFH-L-6610-303 „Binnendüne nordöstlich Homburg“. Das vorgenannten FFH-Gebiet 6610-301 „Closenbruch“ ist ebenso als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Des Weiteren befindet sich das NSG-109 „Jägersburger Wald/Königsbruch“ im maßgeblichen Einwirkungsbereich. Das Betriebsgelände befindet sich außerhalb von ausgewiesenen Nationalparken. Im maßgeblichen Einwirkungsbereich von 3km befinden sich mehrere Landschaftsschutzgebiete. Hierzu zählen insbesondere, LSG-L_6_02_0112, LSG-L_6_02_0213 und LSG-L_6_02_0314. Ein von der UNESCO anerkanntes Biosphärenreservat befindet sich innerhalb des Einwirkungsbereiches. Es handelt sich hierbei um das Biosphärenreservat „Bliesgau“, welches sich in einer Entfernung von ca. 700m zum Anlagenstandort befindet. Weiterhin befinden sich innerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs vier Naturdenkmäler, ND-D_6_02_05 „Winterlinden Reiskirchen“, ND-D_6_02_06 „Winterlinde „Sanddorf“, ND-D_6_02_03 „Stumpfer Gipfel“, ND-D_6_02_01 „Schlossberghöhlen“ sowie zahlreiche geschützte Biotopflächen. Das der geplanten Anlage am nächsten liegende Denkmal befindet sich in der Kaiserslauterer Straße (Einzeldenkmal Napoleonstein, Denkmal 1811).

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Im bisherigen Betrieb entstehen bereits Emissionen an Luftschadstoffen durch Staub, Kohlenmonoxid, Stickoxiden und Schwefeldioxid. Im Rahmen des Einsatzes von Heizöl EL anstelle von Erdgas als Brennstoff, entstehen insbesondere Emissionen an Luftschadstoffen durch Kohlenmonoxid und Stickoxide. Die Emission an Stickoxiden durch den Einsatz von Heizöl EL erhöhen sich nicht wesentlich. Es wurde gezeigt, dass das Abschneidekriterium für Stickstoffdeposition unterschritten wird. Demnach sind wesentliche negative Auswirkungen, bedingt durch die o.g. Luftschadstoffemissionen, im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.

Messbare Erschütterungen gehen vom Betrieb der geplanten Änderung nicht aus. Demgemäß sind negative Auswirkungen durch Lärmemissionen und -immissionen bedingt durch den Betrieb der Anlagen nicht zu befürchten. Aufgrund der Abstände zur nächsten Wohnbebauung sind negative Auswirkungen auszuschließen.

Die baulichen Veränderungen beziehen sich auf die Aufstellung des Heizöltanks. Von der Aufstellung des Heizöltanks sind keine negativen Auswirkungen bedingt durch den Flächenverbrauch zu befürchten. Im Rahmen der Änderung der Energiezentrale werden keine baulichen Maßnahmen, die sich auf den Flächenverbrauch beziehen, durchgeführt.

Der Betriebsstandort liegt innerhalb der Zone III eines ausgewiesenen Wasserschutzgebiets. Die Heizöllageranlage (100.000 l) ist gem. § 39 AwSV der Gefährdungsstufe C zuzuordnen. Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen können aufgrund der anlagentechnischen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend ausgeschlossen werden. Für die Füllmengen an Heizöl ist der Tank mit einer Leckageanzeige und doppelwandig ausgestattet. Für die Öllagerkapazitäten werden die erforderlichen Rückhaltemöglichkeiten bereitgehalten. Darüber hinaus werden die Betreiberpflichten einer AwSV-Anlage beachtet und die notwendigen Prüfintervalle beachtet. Des Weiteren wird sichergestellt, dass die maximale Lagermenge an wassergefährdenden Stoffen nicht überschritten wird.

Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna auf dem Betriebsgelände sind auszuschließen. Es werden auch keine weiteren Außenflächen für den geplanten Anlagenbetrieb in Anspruch genommen. Lebensraumbeeinträchtigungen könnten durch Luftschadstoffe zum Tragen kommen. Dieses Risiko wurde im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahmen jedoch als gering eingestuft.

Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Einwirkungsbereichs und den Ergebnissen des vorliegenden Gutachtens ist nach überschlägiger Prüfung festzustellen, dass wesentliche negative Auswirkungen auf Denkmale und Denkmalensembles nicht zu erwarten sind.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 Schutzkriterien vorliegen. Der Untersuchungsraum liegt im „Biosphärenreservat Bliesgau“, ebenso liegen im Untersuchungsraum Teile von schutzwürdigen Flächen sowie FFH-Gebiete, ein Naturschutzgebiet und ein Vogelschutzgebiet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 28.11.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz 
Im Auftrag

Anne Bonaventura