Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Ausnahmegenehmigung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach der 1. BImSchV,nachfolgend Notofen genannt

Zuständige Behörde für die Erteilung der Ausnahme ist nach § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (ZVO-BImSchG-TEHG) vom 17.02.14 (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 13.03.2014, S. 64) ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erlässt folgende

 

Allgemeinverfügung

1. Der Betrieb von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach den Fristenregelungen der §§ 25 und 26 der 1. BImSchV außer Betrieb zu nehmen waren oder außer Betrieb genommen werden müssen, wird als Notofen gestattet.

2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 wird angeordnet.

3. Die Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes als bekannt gegeben.

4. Die Allgemeinverfügung ist auf die Dauer bis zum 31.05.2024 befristet.

 

Bedingungen:

 Der Betrieb des Notofens ist nur dann zulässig, wenn

 

  1.  Durch den zuständigen Bundesminister mindestens die Alarmstufe des Notfallplans Gas, nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wurde.
  2. Die kostenpflichtige und jährliche Überprüfung der Abgasanlage durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb nach Nr. 1.9 der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) Anlage 1 gemäß dem aktuellen Feuerstättenbescheid erfolgt.
  3. Der Betreiber dem LUA mitteilt, dass er den Ofen als Notofen betreiben will. Hierfür hat er das Formblatt „Anzeige des Weiterbetriebes einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe als Notofen in einer Gasmangellage für die Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024“ zu verwenden.
  4. Der Betreiber seinem zuständigen Bezirksschornsteinfeger mitteilt, dass er den Ofen als Notofen betreibt.

Begründung der Entscheidung:

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist § 22 der 1. BImSchV. Nach § 22 der 1. BImSchV kann die zuständige Behörde auf Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 10, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Eine unbillige Härte aufgrund besonderer Umstände ist anzunehmen.

Besondere Umstände ergeben sich aus folgendem Gesichtspunkt: Aufgrund des Angriffskrieges der Russischen Föderation gegen die Ukraine ist es zu ganz erheblichen Auswirkungen auf den Gasmarkt gekommen. Die Gasversorgung ist seitdem erheblichen Unsicherheiten unterworfen und allgemeine oder lokale Versorgungsausfälle können nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund stellen stillgelegte oder nach den §§ 5, 25 und 26 der 1. BImSchV stillzulegende Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine verfügbare Heizmöglichkeit dar, um der bis Frühjahr 2022 als unvorstellbar geltenden Gasmangellage entgegen zu treten.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn von der Heizmöglichkeit auch dann kein Gebrauch gemacht werden darf, wenn diese technisch in einwandfreiem Zustand ist, sie so keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und sie auch nur zeitweise in einer konkreten Gasmangellage eingesetzt werden soll.

Schädliche Umwelteinwirkungen sind nicht zu befürchten. Der Betrieb der Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe setzt zweifelsfrei Schadstoffe frei. Allerdings ist in den Öfen nach § 3 der 1. BImSchV nur eine begrenzte Auswahl von Brennstoffen zulässig, sodass nicht mit einem gravierenden Schadstoffausstoß zu rechnen ist. Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch eine geringe aber dafür langandauernde Belastung sind nicht ersichtlich, denn die Entscheidung lässt nur die Befeuerung des Notofens in der Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024 zu.

 

Begründung der Bedingung:

Bedingungen sind gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG zulässig. Nach dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßen Ermessen mit Nebenbestimmungen erlassen werden, soweit wie im vorliegenden Fall kein Anspruch auf seinen Erlass besteht.

 

zu Nr. 1:

Diese Bedingung wird erlassen um den Ausnahmecharakter des § 22 1. BImSchV gerecht zu werden. Die 1. BImSchV enthält detaillierte Regelungen wann welche Feuerstätte für Feststoffe stillzulegen oder nachzurüsten ist. Diesen sinnvollen und von der Verordnung gewollten Regelungen würde es zuwider laufen, wenn großzügig  Ausnahmen nach § 22 der 1. BImSchV erteilt würden. Die Bedingung Nr. 1 schafft einen Ausgleich der widerstreitenden Belange, denn sie legt fest, dass die Befeuerung des Notofens nur in einer bestimmten Situation zulässig ist und berücksichtigt somit die durch den Bundesgesetzgeber gewollte Einzelfallprüfung des § 22 1. BImSchV.

Begründung der Befristung:

Die Befristung ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG ebenfalls zulässig. Sie dient dazu, den zukünftigen Entwicklungen gerecht zu werden.

Durch die Beschränkung auf die Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024 wird einerseits den Interessen der Ofenbetreiber Rechnung getragen, die unter anderem ein Interesse an einer möglichst langen Betriebsdauer während der Gasmangellage haben. Gleichzeitig wird so dem Umstand aber auch Rechnung getragen, dass Feuerstätten die nachzurüsten oder stillzulegen sind, nicht unbegrenzt  nachrüstungslos weiterbetrieben werden.

Begründung des Sofortvollzuges:

Die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung zur befristeten Wiederinbetriebnahme von älteren Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach der 1. BImSchV erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegt vornehmlich im öffentlichen Interesse.

Die Alarmstufe der Gasmangellage wurde bereits durch den zuständigen Bundesminister ausgerufen. Die Sicherstellung einer flächendeckenden Gasversorgung ist für den Standort Deutschland und seiner Bewohner von überragender wirtschaftlicher und sozialer Bedeutung. Die gesamte Gesellschaft, Privathaushalte wie Gewerbe und Industrie, sind aufgerufen- wo immer möglich- Gas einzusparen. Oberste Priorität ist es Ausfälle in der Gasversorgung zu verhindern, denn längerfristige Ausfälle können zu unabsehbaren und katastrophalen Folgen in der Bevölkerung führen. Durch die Möglichkeit ältere Feuerungsanlagen auch nach dem gesetzlichen Fristablauf aus der 1. BImSchV weiter zu betreiben, kann der allgemeine Gasverbrauch für die Heizungsanlagen grundsätzlich gesenkt werden und die Energieversorgung abgesichert werden. Der Betrieb der Feuerungsstätten dient somit der unmittelbaren Entlastung der Gasversorgung und tritt der Gasmangellage in den heizintensiven Wintermonaten entgegen. 

In Folge dessen muss das Interesse eines privaten Dritten an der Möglichkeit einer Widerspruchseinlegung mit aufschiebender Wirkung in dem hier zu Grunde liegenden Fall zurückgestellt werden. Dessen ungeachtet bleibt es Dritten unbenommen, zum einen Rechtsmittel einzulegen und zum anderen auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches mittels Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erreichen, siehe § 80 Abs. 5 i.V.m. §80a VwGO.

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen wird festgestellt, dass das öffentliche Interesse an einer stabilen Gasversorgung ein gesamtdeutsches ökonomisches und gesellschaftliches Ziel darstellt, das die individuellen Interessen Dritter überwiegt, und diese somit zurück stehen müssen.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken oder beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

 

Saarbrücken, 09.11.2022

 

 

Dr. Joachim Sartorius

 

An das

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz

Don-Bosco-Straße 1

Saarbrücken

 

 

 

 

Anzeige des Weiterbetriebes einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe als Notofen in einer Gasmangellage für die Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024

Hiermit zeige ich den Weiterbetrieb einer stillgelegten oder einer nach den §§ 5 oder 26 der 1. BImSchV stillzulegenden Feuerungsanlage für feste Brennstoffe als Notofen in der bezeichneten Räumlichkeit an.

Ich versichere, dass der Notofen nur in der Zeit betrieben wird, in der mindestens die Alarmstufe des Notfallplan Gas ausgerufen ist.

Behördlicher Hinweis: Die Alarmstufe des Notfallplans Gas wurde am Donnerstag den 23. Juni 2022 durch den Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck ausgerufen. Eine Beendigung der Gasmangellage oder zumindest eine Herabstufung auf die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ist momentan nicht ersichtlich.

Das Hinweisblatt „Weiterbetrieb einer Feuerungsstätte als Notofen im Zusammenhang mit der Alarmstufe des Notfallplans Gas in der Heizperiode 2022/2023 und 2023/2024“ des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz habe ich zur Kenntnis genommen.

 

  1. Anzeigenerstatter/in

 

Name/Firma

 

 

 

Straße/Haus-Nr.

 

 

 

PLZ/Ort

 

 

 

Telefonnummer

 

 

 

E-Mail

 

 

 

 

Anzeigenerstatter/in ist:

 

☐ Grundstückseigentümer                        ☐ in Alleineigentum            ☐ in Miteigentum

 

☐ Wohnungseigentümer                           ☐ in Alleineigentum            ☐ in Miteigentum

 

☐ Mieter

 

  1. Angaben zur Feuerstätte

 

  1. a) Ort der Feuerstätte

 

Soweit sich der Ofen an einem anderen Ort als der Adresse des Antragsstellers befindet, bitte das folgende Feld ausfüllen:

 

Name/Firma

 

 

 

Straße/Haus-Nr.

 

 

 

PLZ/Ort

 

 

 

 

 

  1. b) Technische Angaben zur Feuerstätte

 

Art der Feuer-stätte

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modelbezeichnung

 

 

 

Stockwerk

 

 

 

Aufstellraum

(z.B. Wohn.-zimmer, Küche)

 

 

 

 

  1. Angaben zum Gebäude (derzeitige Nutzung)

 

  1. a) Bei dem Gebäude in welchem sich der Ofen befindet handelt es sich im Wesentlichen um ein:

 

☐ Wohnhaus

 

☐ Wochenendhaus

 

☐ Geschäftshaus/Bürogebäude

 

☐ öffentliche Einrichtung (z.B. Dorfgemeinschaftshaus/Gemeindesaal/Vereinsheim)

 

 

  1. b) Das Gebäude in dem sich der Ofen befindet ist ein:

 

☐ Hauptgebäude

 

☐ Nebengebäude

 

 

Ich versichere die Richtigkeit der oben gemachten Angaben

 

 

 

 

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Datum, Unterschrift der/des Antragsteller/in