Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der "Alternoil GmbH“ auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer stationären LNG Betankungsanlage

Die Alternoil GmbH, Portlandstraße 16, 49439 Steinfeld hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4,19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für die Errichtung und den Betrieb einer stationären LNG Betankungsanlage (Flüssigerdgastankstelle) namens Green Energy Station in der Werner von Siemens Straße in 66793 Saarwellingen, Gemarkung Saarwellingen, Flur 23, Flurstück 205.

Gemäß Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort des Flüssigerdgastankstelle befindet sich im Industriegebiet „Industriepark John“ der Gemeinde Saarwellingen. Die nächste Wohnbebauung liegt etwa 350 m südlich des Vorhabens. Da von dem Vorhaben grundsätzlich keine Emissionen ausgehen, wird neben dem Aufstellort ein Radius, innerhalb dessen Immissionen oder Emissionen auf die Schutzgüter ausgehen können, von 300 m um das Lager betrachtet. Dieser Gefährdungsradius ergibt sich aus der aktualisierten Version „Ermittlung und Analyse der Risiken von exzeptionellen Störfällen“ des Verbands Flüssiggas e.V. DVFG, Stand Oktober 2006.

Das Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines schützenswertes Gebietes gemäß Nr. 2.3 des Anhang 3 des UVPG.

Innerhalb des 300 m Radius befinden sich das Landschaftsschutzgebiet LSG-L_3_06_24 der Gemeinde Saarwellingen in ca. 200 m und das Naturschutzgebiet NSG-075 „Ellbachtal“ in ca. 125 m.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Bei der Anlage handelt es sich um die Lagerung und Betankung von Flüssigerdgas. Im regulären Betrieb werden keine luftgetragenen Schadstoffe bzw. umweltrelevanten Emissionen ausgestoßen.

Lärmemissionen entstehen hauptsächlich durch den LKW-Fahrzeugverkehr sowie durch die Befüllung und Entnahme des Flüssiggases. Die hierbei verursachten Geräuschemissionen wurden seitens des Antragstellers in einer Immissions- und Emissionsprognose bewertet (Schallimmissionsbericht Bilfinger vom 23.06.2022; 510005237-00-8020). Insgesamt betrachtet werden die Anforderungen der TA Lärm eingehalten.

Das Lager befindet sich auf dem befestigten Firmengelände, somit werden durch das Vorhaben keine zusätzlichen Flächen versiegelt.

Es sind keine Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geplant. Verflüssigtes Erdgas ist nicht wassergefährdend. Von daher ist keine Betroffenheit des Schutzgutes Wasser gegeben.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 genannten Schutzkriterien vorliegen. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen Nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Frau Birgit Scherer, Tel.: 0681-8500-1372, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 16.09.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

 

Im Auftrag

Dr. Frank Schwan