Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der " STEAG New Energies GmbH“ auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 19 BImSchG für Errichtung und Betrieb für zwei BHKW-Module

Die STEAG New Energies GmbH, St. Johanner Straße 101-105, 66115 Saarbrücken hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für Errichtung und Betrieb für zwei BHKW-Module á 7,631 MWFWL auf dem Gelände der HKH Kirrberger Landstraße, 66424 Homburg, Gemarkung Homburg, Flur 4, Flurstücke 876/6.

Gemäß Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort des Heizkraftwerk Homburg GmbH befindet sich am Südrand des Homburger Stadtgebietes. Das Stadtzentrum liegt etwa 2,6 km entfernt. Das Heizkraftwerk Homburg ist gemäß dem Landesentwicklungsplan in einem Vorranggebiet für Forschung und Entwicklung zu verorten, welches westlich an eine Siedlungsfläche für überwiegendes Wohnen angrenzt. Darüber hinaus weist der Landesentwicklungsplan innerhalb des Untersuchungsraumes mehrere Waldflächen um den Standort und ein Vorranggebiet für den Grundwasserschutz nördlich des Standortes aus. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich im Abstand von ca. 550 m nördlich des Standortes. Das Betriebsgelände grenzt im Westen an Gebäude des Universitätsklinikums des Saarlandes. Direkt östlich vom Anlagengelände verläuft die Landstraße L213. Im Abstand von etwa 250 m nördlich des Standortes befindet sich das ausgewiesene Wasserschutzgebiet Homburg/Brunnenstraße (Schutzzone III). Etwa 350 m östlich des Standortes erstreckt sich ein geplantes Wasserschutzgebiet der Schutzzone III. Innerhalb des Untersuchungsraumes befinden sich keine Vogelschutzgebiete. Innerhalb des Untersuchungsraumes liegt das FFH-Gebiet „Landeskrankenhaus Homburg“ (FFH-V-6610-306). Es befinden sich keine Naturschutzgebiete innerhalb des Untersuchungsgebietes. Der Standortbereich befindet sich außerhalb von ausgewiesenen Nationalparks. Östlich des Standortes im Abstand von etwa 360 m befindet sich die Entwicklungszone der Biosphäre-Bliesgau. Innerhalb des Untersuchungsraumes liegt der Wald zwischen L119 im Norden, der Landesgrenze und Kirrberg im Südosten sowie Homburg im Westen, welcher bis zu den Hangbereichen südlich des Lambsbachtales zwischen Kirrberg und Schwarzenacker als Landschaftsschutzgebiet mit der Kennung LSG-L_6_02_01 ausgewiesen ist. Innerhalb bzw. im Randbereich des maßgeblichen Einwirkungsbereiches befinden sich mehrere geschützte Biotopflächen.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die neue BHKW-Anlage wird in einem neuerrichteten Gebäude auf einem bereits versiegelten Geländeteil des Heizkraftwerkes Homburg betrieben. Im Rahmen des Vorhabens werden somit keine bisher unversiegelten Flächen versiegelt. Der Betrieb der geplanten Anlage verursacht beim Verbrennungsprozess Emissionen und Immissionen an Kohlenmonoxid, Stickoxiden, Formaldehyd und Gesamt-C. Stickstoffemissionen werden durch die Eindüsung von Harnstoff und nachgeschaltete Katalysatoren (SCR-System) reduziert. Durch die Kombination von Katalysatoren und Motorsteuerung sowie die Überwachung des Parameters Stickoxid wird die Einhaltung der Abgasemissionswerte nach der 44. BImSchV gewährleistet. Relevante negative Auswirkungen auf die Schutzgüter auf Grund des Vorhabens, z.B. durch Stickstoffdeposition sind daher nicht zu erwarten. Die Schallemissions- und –immissionssituation am Standort wurden in einem schalltechnischen Gutachten (ProTerra GmbH Auftragsnummer: 21-AB-0648 vom 30.03.2022) mittels Ausbreitungsrechnung untersucht und bewertet. Die Lärmprognose zeigt, dass die Beurteilungspegel in der Tag- und Nachtzeit jeweils um mehr als 10 dB unterhalb des jeweils heranzuziehenden Immissionsrichtwertes der TA-Lärm liegen. Die Immissionsorte befinden sich somit außerhalb des Einwirkungsbereiches der Anlage nach Nr. 2.2 der TA-Lärm. Damit ist mit keinen erheblichen Auswirkungen hinsichtlich der schalltechnischen Situation durch das Vorhaben zu rechnen. Innerhalb des Gebäudes werden die BHKW-Module schwingungsentkoppelt aufgestellt, sodass durch den Betrieb der Anlage keine relevanten Erschütterungen zu erwarten sind. Die Anlage unterliegt nicht der Störfallverordnung.

Beim Betrieb der BHKW-Anlage kommen Frischöl, Altöl, Harnstofflösung (Ad-Blue) als wassergefährdende Stoffe zum Einsatz. Die Handhabung wassergefährdender Stoffe erfolgt unter Berücksichtigung des Besorgnisgrundsatzes nach WHG und der technischen und organisatorischen Anforderungen der AwSV. Dementsprechend sind keine relevanten nachteiligen Auswirkungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Rahmen des Vorhabens zu erwarten.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 Schutzkriterien vorliegen. Im Untersuchungsraum liegen Teile eines FFH-Gebietes. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 27.07.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

  

Anne Bonaventura