Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über den Antrag der " Comet Schleiftechnik GmbH“ auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für Errichtung und Betrieb eines weiteren Ofens 22V

Die Comet Schleiftechnik GmbH, Im Pottaschwald 5, 66386 St. Ingbert hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für Änderungsmaßnahmen beim Betrieb der Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (Errichtung und Betrieb eines weiteren Ofens 22V in der Elben Halle (Halle 6)) auf dem Gelände in St. Ingbert, Gemarkung St. Ingbert, Flur 15, Flurstück 3719/134, 3719/133 und 3719/68.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 2.6.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort der Comet Schleiftechnik GmbH befindet sich am Ortsrandbereich von St. Ingbert. Nach dem Landesentwicklungsplan Umwelt befindet sich das Unternehmen in einem Vorranggebiet für Gewerbe. In der unmittelbaren Nachbarschaft sind demzufolge weitere Gewerbe- und Industriebetriebe angesiedelt, so dass das gesamte unmittelbare Umfeld gewerblich geprägt ist. Die nächste ausgewiesene Wohnbebauung (WA, allgemeines Wohngebiet) befindet sich südwestlich zum Firmenbereich in ca. 120 m Entfernung. In nördlicher Richtung befindet sich die nächste Wohnbebauung in etwa 150 m Entfernung von den Grenzen des Betriebsgeländes ausgemessen. Der Betriebsstandort befindet sich außerhalb eines aktuell ausgewiesenen Wasserschutzgebietes, grenzt aber unmittelbar an die Schutzzone III des ausgewiesenen Wasserschutzgebietes "C 45 St. Ingbert". Am Standort selbst sowie innerhalb des Untersuchungsraumes (Radius 1km) sind keine Naturschutzgebiete bzw. Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Der Betriebsstandort selbst, als auch das betrachtete Untersuchungsgebiet liegen außerhalb gemeldeter FFH-Gebiete. Der Standort befindet sich nicht im Bereich eines National- oder Naturparks oder eines anderen Schutzgebietes. Das gesamte Beurteilungsgebiet liegt in der per Verordnung vom 24. Juni 2020 festgelegten „Entwicklungszone Biosphärenreservat Bliesgau“. Gemäß der Verordnung über das Biosphärenreservat Bliesgau vom 24. Juni 2020 sind keine Verbote und Regelungen für die Entwicklungszonen festgelegt. Das Werksgelände der Comet Schleiftechnik GmbH liegt außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. Dies ragt jedoch südwestlich bis östlich sowie nordöstlich in den Untersuchungsraum.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Bei dem geplanten Vorhaben sind als mögliche luftverunreinigende Stoffe Gesamtkohlenstoff, Stickoxiden und Flurwasserstoff zu betrachten. Die zusätzlichen Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Stickoxiden unterschreiten auch nach Aufstellung und Betrieb des neuen Ofens die Bagatellmassenströme der TA Luft. Für Flurwasserstoff ist davon auszugehen, dass die bereits bestehenden Grenzwerte für die Bestandsöfen auch bei dem baugleichen neuen Ofen eingehalten werden. Daher sind keine erheblichen negativen Auswirkungen durch den zusätzlichen Betrieb des Brennofens zu erwarten. Insbesondere werden die Luftschadstoffe während der emissionsrelevanten Phase über eine TNV gereinigt. Persistente oder ökotoxisch wirksame Schadstoffe werden nicht bzw. nicht in relevanten Mengen emittiert. Zusätzliche Lärmemissionen durch den Betrieb des baugleichen neuen Ofens sind weder durch den Ofenbetrieb selbst, noch durch die daran gebundene Infrastruktur zu erwarten. Damit ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft, insbesondere der nächsten Wohnbebauung, auszuschließen.

Durch die zusätzliche Aufstellung des Brennofens werden keine zusätzlichen Flächen versiegelt. Die Errichtung erfolgt innerhalb der bestehenden Halle 6. Eine Zusatzbelastung des Bodens durch Deposition oder Auswaschungen luftverunreinigender Stoffe ist im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlage auszuschließen. Ein unmittelbarer Stoffeintrag in den Boden ist auch bei Betriebsstörungen auszuschließen. Bei dem Produktionsprozess der keramisch gebundenen Schleifkörper kommen keine wassergefährdenden Stoffe zum Einsatz. Alle Tätigkeiten erfolgen innerhalb der Produktionshalle. Insgesamt ist somit eine unmittelbare Beeinflussung von Oberflächen- oder Grundwasser durch den Betrieb und die Handhabung der Einsatzstoffe im Regelbetrieb nicht zu besorgen. Auswirkungen des Vorhabens auf Flora und Fauna auf dem Betriebsgelände sind auszuschließen. Innerhalb des Betriebsgeländes werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen. Es sind keine relevanten Emissionen von unmittelbar die Bausubstanz schädigenden Stoffen (NOx, SO2) zu erwarten. Eine erhebliche negative Beeinflussung von Denkmälern ist daher nicht zu besorgen.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 Schutzkriterien vorliegen. Der Untersuchungsraum liegt in der „Entwicklungszone Biosphärenreservat Bliesgau“, ebenso liegen im Untersuchungsraum Teile von schutzwürdigen Flächen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 25.07.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

 

Anne Bonaventura