Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) gemäß § 5 UVPG zum Antrag der Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH

Die Caritas Trägergesellschaft Saarbrücken mbH, Rhönweg 6, 66113 Saarbrücken hat durch die Friedrich Scharr KG, Liebknechtstrasse 50, 70565 Stuttgart mit Datum vom 27.04.2022, hier eingegangen am 13.06.2022, beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung entzündbarer Gase mit einem Fassungsvermögen von 14,8 t am Standort Zur Altenheimstätte, 66625 Nohfelden.

Gemäß Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das Gelände der Altenheimstätte liegt in Neunkirchen / Nahe, einem Ortsteil der Gemeinde Nohfelden. Das Gelände liegt zentral im Ort und ist überwiegend von Wohnbebauung umgeben.

Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter und zur Bewertung des Vorhabens hinsichtlich einer möglichen UVPG-Pflicht erfolgt in der ersten Stufe eine überschlägige Prüfung, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.

Im vorliegenden Fall sind besondere örtliche Gegebenheiten erst in einem Abstand von 800 m zu finden. Der Standort selbst liegt weder innerhalb noch angrenzend zu einem der unter Anlage 3 Nummer 2.3 genannten Schutzgebiete. Der Einwirkbereich der Störung, verursacht durch den Einbau des Tanks, ist örtlich auf das nähere Umfeld auf dem Betriebsgelände beschränkt. Beim späteren Betrieb sowie dem gelegentlichen Betanken wird sich der Bereich ebenfalls auf das nähere Umfeld beschränken und bis auf die An- und Abfahrt des Tanklasters auf dem Betriebsgelände stattfinden.

Die Prüfung der ersten Stufe hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten im Einwirkbereich der Anlage vorliegen und somit nach § 7 Abs. 2 Satz 4 UVPG keine UVP-Pflicht besteht.

Fazit:

Gemäß den Ausführungen im Prüfschema der Antragsunterlagen und der eigenen überschlägigen Prüfung besteht demnach keine UVP-Pflicht, eine UVP ist nicht durchzuführen.

Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Senzig, Tel.: 0681-8500-1312, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 28.06.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Anne Bonaventura