Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des LUA gemäß § 5 UVPG zum Antrag der Fa. Pyrum Innovations AG, Dieselstraße 8, in 66763 Dillingen

Die Fa. Pyrum Innovations AG, Dieselstraße 8, 66763 Dillingen hat mit Datum vom 28.01.2022 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Änderung der Nebeneinrichtungen der bestehenden Thermolyseanlage (Änderung Koksförderung sowie der Betrieb einer Agglomerationsanlage) am Betriebsstandort Dieselstraße 8, 66763 Dillingen, Gemarkung Pachten, Flur 12, Flurstück 1/130.

Gemäß den Nrn. 8.1.1.3 sowie 1.2.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung bzw. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Von behördlicher Seite wurde für die gesamte Anlage eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt.

Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das Betriebsgelände der Pyrum Innovations AG liegt im Gewerbegebiet Dillingen Nord. Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Dillingen ist der Standort als Gewerbliche Fläche (GE) ausgewiesen. Für den Standort existiert der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 11 c, „Gewerbegebiet Dillingen Nord“, der den Standortbereich als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO ausweist. Die nächstgelegenen Wohngebiete befinden sich ca. 250 m bis 350 m südöstlich (Stettiner Straße, Eisenacher Weg) bzw. ca. 360 m bis 480 m südlich (Erbringer Straße) des Betriebsgeländes.  Das Gelände der Pyrum Innovations AG liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten. Überschwemmungsgebiete sind im Bereich des Betriebsgeländes nicht ausgewiesen. Innerhalb des Gewerbegebietes Dillingen Nord ist eine schützenswerte Flora oder Fauna nicht ansässig. Auf dem betreffenden Betriebsgelände ist aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung ebenfalls keine schützenswerte Flora oder Fauna zu erwarten. Am (süd-)westlichen Rand des betrachteten Beurteilungsgebietes (in einer Entfernung von ca. 710 – 820 m zum Betriebsstandort) befinden sich Teile des Landschaftsschutzgebietes 6606-310 „Rastgebiete im mittleren Saartal“. Es ist Teil des Netzes Natura 2000 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß FFH-Richtlinie und als Europäisches Vogelschutzgebiet gemäß Vogelschutz-Richtlinie. Von den geplanten Maßnahmen sind keine geschützten Biotope und sonstige schützenswerte Lebensräume und Strukturen sowie Tierarten in ihrer Existenz bedroht. Nachteilige Auswirkungen auf Flora und Fauna sind demnach auszuschließen.

Biosphärenreservate, Naturdenkmäler sowie Bau- oder Kulturdenkmäler. sind im maßgeblichen Einwirkungsbereich nicht vorhanden.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Gemäß den Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls (Anlage 3 UVPG unter Beachtung von § 7 UVPG) wurden die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen hinsichtlich der Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien untersucht. Die Prüfung ergab, dass von dem Vorhaben kein Besorgnispotential für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeht.

Maßgebend für diese Entscheidung war:

  • Emissionen an Luftschadstoffen werden beim Betrieb der Anlage und deren Nebeneinrichtungen durch die Auslegung der Anlagen nach dem Stand der Technik auf ein Minimum reduziert.
  • Der Vergleich zwischen den berechneten Beurteilungspegeln der Geräuschimmissionen tags bzw. nachts mit den an den Immissionsorten gemäß TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerten zeigt, dass die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Die Zusatzbelastung durch die geplante Anlage ist somit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm als nicht relevant anzusehen.
  • Die geplanten Anlagen und Einzelaggregate werden nach dem Stand der Technik bei Bedarf schwingungsentkoppelt aufgestellt. Wesentliche negative Auswirkungen durch Erschütterungen und Vibrationen bedingt durch den Betrieb der Anlagen sind somit im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.
  • Die Einrichtungen zur Lagerung und zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (insbesondere AwSV) installiert und betrieben. Wesentliche negative Auswirkungen in Zusammenhang mit dem Einsatz und der Lagerung von wassergefährdenden Stoffen bzw. Gefahrstoffen sind grundsätzlich nicht zu befürchten.

 

  • Am Betriebsstandort werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Umgang mit Unfällen und Katastrophen getroffen. Wesentliche negative Auswirkungen in Zusammenhang mit Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs sind nicht zu befürchten.
  • In der Beurteilung der Auswirkungen von Stickstoffemissionen der geplanten Anlage auf die umliegenden Schutzgebiete und die gem. § 30 BNatSchG geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen (hier 3150 und 6510 Bplus) ist nachvollziehbar dargelegt, dass die von der geplanten Anlage ausgehenden Stickstoffdepositionen das Abschneidekriterium von 0,3 kgN/(ha Jahr) deutlich unterschreiten. Demnach sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die Erhaltungsziele der Natura 2000-Gebiete sowie die geschützten Biotope hinsichtlich des Nährstoffeintrags zu erwarten.

 

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Hubert Altmeyer, Tel.: 0681-8500-1260, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

Saarbrücken, den 24.06.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 Anne Bonaventura