Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 5 UVPG über den Antrag der Firma CQLT Saargummi Deutschland GmbH, Wadern-Bardenbach, auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk

Die Fa. CQLT Saargummi Deutschland GmbH, Eisenbahnstraße 24, 66678 Wadern-Büschfeld hat mit Datum vom 01.06.2021 (zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 11.11.2021) beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Genehmigung nach § 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

 

Antrag gemäß § 16 BImSchG zur Änderung der Linie 31/1 in der Halle 31, Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- und Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel- und Schwefelverbindungen mit dem Einsatz von weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde am Standort Wadern, Gemarkung Bardenbach, Flur 9, Flurstück 169/1.

Gemäß Nr. 10.3.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Das Betriebsgelände der CQLT Saargummi Deutschland GmbH liegt innerhalb des Landkreises Merzig-Wadern im Stadtteil Wadern-Büschfeld bzw. -Bardenbach. Die angrenzenden Nutzungen im Norden, Westen und Osten sind vorrangig landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich geprägt. Die nächstgelegenen Wohnbebauungen zur Halle 31 (Mittelpunkt) befinden sich im Abstand von ca. 450 m nordwestlich (in Bardenbach) und ca. 200 m südöstlich (in Büschfeld).

Das Betriebsgelände befindet sich innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück. Entlang der Betriebsgrenze verlaufen in südlicher, westlicher und nördlicher Richtung Teilflächen des 601 ha großen Fauna-Flora-Habitat- (FFH) und Vogelschutzgebietes Prims (N-6507-301). Aufgrund der Größe und Vielfalt des Gebietes wurden verschiedenste Lebensraumtypen festgestellt. Sie reichen von Gewässern über verschiedenste Grünland- und Waldbiotope sowie Felsen. Ein Großteil des FFH- und Vogelschutzgebietes Prims (ca. 405,2 ha) ist ebenso als Naturschutzgebiet Prims (NSG-6507-301) ausgewiesen. Das Naturschutzgebiet verläuft ebenfalls entlang der Betriebsgrenze und befindet sich somit im zu betrachtenden Einwirkungsbereich. In einer Entfernung von rund 5 km befindet sich außerhalb des maßgeblichen Einwirkbereichs das Naturschutzgebiet Großer Lückner nordöstlich Oppen (NSG-6506-305). Der östlich angrenzende Wald südlich der Prims zwischen Wadern-Büschfeld und Wadern-Altland wurde mit Verordnung vom 04.07.1952 (Abl- 1952, Nr. 30, S. 603 ff.) zum Landschaftsschutzgebiet (LSG-L_1_00_06) ausgewiesen. Es befinden sich zahlreiche geschützte Biotopflächen im Einwirkungsbereich um das Betriebsgelände sowie die beiden Naturdenkmäler Buchstabenfels (ND-415-MZG-WAD) und Steiler Felsen mit Kaisereiche (ND-414-MZG-WAD). Darüber hinaus befinden sich in der Gemeinde Wadern die drei Denkmäler Brunnenschale und Kamingesims, Mühle sowie Forsthaus in einer Entfernung von 500 m bis 800 m zum Betriebsgelände.

Gemäß der hydrogeologischen Übersichtskarte befinden sich im Gebiet des Betriebsgeländes sowohl Porengrundwasserleiter als auch Kluft- und Karstwassergrundleiter. Das Betriebsgelände sowie die angrenzenden Gebiete befinden sich im hydrogeologischen Teilraum 8201 Perm der Nahe- und Prims-Mulde. Das Betriebsgelände sowie die betrachtenden Untersuchungsräume befinden sich außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebieten. Das nächstgelegene Wasserschutzgebiet ist das WSG Losheim in ca. 5,5 km Entfernung, welches mit Verordnung vom 05.03.1991 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 15 v. 21.03.1991, Seite 322 ff.) ausgewiesen wurde. Der südliche Teil des Betriebsgeländes wird von der Prims durchflossen und befindet sich somit in deren Außenuferbereich. Aufgrund der Nähe zur Prims ist das Betriebsgelände sowohl als Hochwasserrisikogebiet gem. § 73 Abs. 1 WHG als auch als Überschwemmungsgebiet gem. § 76 Abs. 1 WHG ausgewiesen. Entsprechend der naturräumlichen Gliederung nach Quasten (1992) befindet sich das Betriebsgelände im Naturraum Prims-Hochland (194.2) des Prims-Nahe-Berglands. Im Untergrund des Bodenprofils sind Konglomerate der Wadern Formation aus dem Oberrotliegenden zu finden. Im Bereich des Betriebsstandortes sowie der unmittelbaren Umgebung sind die Böden als Braunerden/Podsol-Braunerden aus Schluff-, Sand- und Tonstein ausgebildet.

Der Fachbereich 3.3 hat in seiner Stellungnahme begründet, dass er die zusammenfassende Bewertung der Proterra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH mittragen kann. Auch nach Einschätzung des beteiligten Geschäftsbereichs 2 und der beteiligten Fachbereiche 3.1 und 3.5 des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz kann eine UVP unterbleiben.

Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher aus der Sicht des Fachbereiches 3.3 des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz verzichtet werden.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 1). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen aus dem Vulkanisierungsprozess werden sich beim Betrieb der neuen Spritzgießmaschinen gegenüber dem genehmigten Zustand faktisch reduzieren, da gleichzeitig mehrere alte Gummi-Spritzgießmaschinen demontiert und verschrottet werden. Die genehmigte Produktionskapazität bleibt unverändert. Die aus den Maschinen austretenden Vulkanisationsdämpfe und die beim Abkühlvorgang anfallenden Dämpfe werden wie bisher nach der TA Luft Nr. 5.4.10.7 abgesaugt und abgeleitet.

Weiterhin werden die Schutzkriterien gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 3 des UVPG in Hinblick auf Lärm am nächstgelegen Immissionsschutzort weiterhin eingehalten.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 16 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Dr. Lukas Burkhardt, Tel.: 0681-8500-1266, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

 

Saarbrücken, den 01.02.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

 

Dr. Joachim Sartorius