Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Wasser

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 5 Abs. 2 UVPG für die Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie von gefährlichen Abfällen, Nauwies 9, 66802 Überherrn

Die Fa. HN Schrott- & Metallrecycling GmbH, Nauwies 9, 66802 Überherrn hat mit Datum vom 24.11.2021 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten sowie von gefährlichen Abfällen, am Betriebsstandort Nauwies 9, 66802 Überherrn, Gemarkung Überherrn, Flur 02, Flurstück 129/46.

Gemäß Nr. 8.7.1.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

 

Standort des Vorhabens:

Die Anlage befindet sich in Überherrn innerhalb eines ausgewiesenen Industriegebietes. Die dem Standort nächstgelegene Wohnnutzungen außerhalb des Industriegebietes befindet sich westlich des Standortes in der Hauptstraße und südlich in der Palisadenstraße in einem Abstand von ca. 230 m. Die Wohnstandorte sind als Mischgebiet nach BauNVO zu betrachten. Das Betriebsgelände liegt in keinem Wasserschutzgebiet, jedoch im Vorranggebiet für Grundwasserschutz Überherrn-Langwies. Die Zone III des nächsten Wasserschutzgebietes Biesttal liegt etwa 1,1 km östlich des Betriebsgeländes. Der Bereich etwa 500m westlich, 800 m nördlich und 1.100 m östlich (nicht im Betrachtungsraum) des Betriebsgeländes ist gemäß der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Saarlouis vom 31.03.1977 als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Weiterhin befindet sich etwa 500 m westlich des Betriebsgeländes das Naturschutzgebiet Bistaue-Landesgrenze. Das Naturschutzgebiet Warndt liegt südwestlich der Firma HN Schrott- & Metallrecycling GmbH, jedoch außerhalb des Betrachtungsraumes im Radius von 1 km. Darüber hinaus sind westlich und nördlich des Betriebsgeländes verschiedene Flächen als geschützte Biotope ausgewiesen. FFH- Gebiete, National- oder Naturparks, Biosphärenreservate oder Natura 2000-Gebiete sind im Bereich von 1 km um das Betriebsgelände der Firma HN Schrott- & Metallrecycling GmbH nicht ausgewiesen. Bau- und Kulturdenkmäler oder Naturdenkmale sind in der näheren Umgebung der Anlage nicht vorhanden.

 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich das Ausmaß möglicher Auswirkungen der Anlage auf den Bereich Lärmemissionen beschränkt. Hiervon können grundsätzlich die im Untersuchungsraum wohnenden Menschen betroffen sein. Eine tatsächliche Betroffenheit kann jedoch aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme ausgeschlossen werden. Von dem geplanten Vorhaben gehen keine relevanten Lärmemissionen und -immissionen einher. Die in der Nachbarschaft zulässigen Immissionsrichtwerte werden sicher eingehalten.

Damit ist eine nachteilige Beeinträchtigung der Nachbarschaft und der benachbarten Schutzgebiete auszuschließen.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Hubert Altmeyer, Tel.: 0681-8500-1260, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 17.01.2022
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Joachim Sartorius