Thema: Immissionsschutz
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Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 VerpackG über den Antrag der Interseroh+ GmbH als Duales System im Saarland

Auf Antrag der Interseroh+ GmbH, Stollwerckstraße 9a, 51149 Köln, vom 06.05.2021, letztmalig ergänzt mit Unterlagen vom 10.11.2021, wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) i.V.m. § 2 Nr. 35 der Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften (AbfRZustV) der Betrieb des im Antrag dargestellten Systems genehmigt.

Dieses System stellt eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte und flächendeckende Sammlung aller restentleerter Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern oder in deren Nähe oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicher.

Der Genehmigungsbescheid ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

  1. Bis zum 03.2022 sind die Entsorgungsverträge für die Vertragsgebiete, in denen noch keine Leistungsverträge abgeschlossen wurden, dem LUA vorzulegen. Die Leistungsverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet werden, sind mit rückwirkender Geltung abzuschließen.
  2. Werden Entsorgungsverträge, die die Antragstellerin mit Entsorgungs- und Verwertungsunternehmen abgeschlossen hat gekündigt oder sind diese Verträge zeitlich befristet, so hat die Antragstellerin dies dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) Bis zum Ende der Befristung bzw. der jeweils vertraglich festgelegten ordentlichen Kündigungsfrist ist ein neuer Vertrag vorzulegen, der die zur Erfüllung der Systemanforderungen erforderlichen Verpflichtungen vollumfänglich übernimmt. Sollte eine der Abstimmungsvereinbarungen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern gekündigt werden oder auslaufen, so hat die Antragstellerin dies dem LUA mitzuteilen und es ist eine neue Abstimmungsvereinbarung zu schließen.
  3. Spätestens drei Monate nach Bekanntgabe dieses Bescheides ist die Beteiligung an der Gemeinsamen Stelle gemäß 19 Abs. 1 VerpackG nachzuweisen.
  4. Die Antragstellerin hat eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall zu leisten, dass sie oder die von ihr beauftragten Dritten die Pflichten nach dem VerpackG, aus der Abstimmungsvereinbarung nach 22 Abs. 1 VerpackG oder aus den Vorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder der zuständigen Behörde dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Die Sicherheitsleistung ist in Form einer unwiderruflichen und unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Sparkasse oder Großbank zu erbringen. Alternativ kann die Sicherheitsleistung auch im Wege der Hinterlegung von Geld bei der Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Saarbrücken) erbracht werden.

    Die Bankbürgschaft hat zu Gunsten des Saarlandes, vertreten durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, als Gläubiger zu erfolgen. Die Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung ergeht in einem gesonderten Bescheid.

    Gemäß  §  80  Abs.  2  Nr.  4  der  Verwaltungsgerichtsordnung  (VwGO)  wird  für  die Genehmigung unter Kapitel 1, Ziffer 1, die sofortige Vollziehung angeordnet.

Der Genehmigungsbescheid der Firma Interseroh+ GmbH und seine Begründung werden hiermit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 VerpackG öffentlich bekannt gemacht und ist vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung an wirksam.

Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung können in der Zeit vom 20.01.2022 bis einschließlich 21.02.2022 bei folgender Stelle während der genannten Zeiten eingesehen werden:

  1. Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
    Don-Bosco-Straße 1
    66119 Saarbrücken

    Öffnungszeiten:         
    Mo. bis Fr.      08:00 bis 12:00 Uhr
    Mo. bis Do.    13:00 bis 15:30 Uhr

 

Gegen diesen Genehmigungsbescheid kann binnen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken gewahrt.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Saarbrücken, 17.12.2021

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

gez.
Dr. Joachim Sartorius