Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt -und Arbeitsschutz vom 19.08.2021 gemäß § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Errichtung und Betrieb einer Energiezentrale für den Einsatz von Holzresten der eigenen Produktionsanlage der Schmidt Küchen GmbH & Co. KG, Türkismühle

Die Fa. Schmidt Küchen GmbH & Co. KG, Hubert-Schmidt-Str. 4, 66625 Türkismühle hat mit Datum vom 28.04.2021, ergänzt am 15.07.2021, beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)  für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag gemäß §§ 4, 19 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Warmwasser in einer Feuerungsanlage, durch den Einsatz von Holzresten der eigenen Produktionsanlage der Möbelherstellung, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1,2 Megawatt, zur Heißwasserversorgung der Betriebseinrichtungen am Standort Gemarkung Türkismühle, Flur 5, Flurstück 15, 16.

Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht gemäß § 9 Abs. 2 UVPG für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

Gemäß Nr. 1.2.1 und 8.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das Betriebsgelände der Schmidt Küchen GmbH & Co. KG liegt innerhalb des Landkreises St. Wendel in Türkismühle einem Ortsteil der Gemeinde Nohfelden. Die angrenzenden Nutzungen sind vorrangig landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich geprägt. Zudem befinden sich dort vereinzelt kleinere Geschäfte des täglichen Bedarfs. Weitere Industriebetriebe sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Die nächstgelegenen Wohnbebauungen befinden sich im Abstand von ca. 200 m in südöstlicher bzw. südlicher Richtung.

Gemäß der hydrogeologischen Übersichtskarte befindet sich der Betriebsstandort in der hydrogeologischen Region des Mittelgebirges und ist vorwiegend aus stark diagenetisch veränderten und kristallinen Gesteinen aufgebaut.

Das Betriebsgelände sowie das unmittelbare Umfeld befinden sich gemäß Kartenmaterial des Geoportals außerhalb von festgesetzten Wasserschutzgebietszonen. Aufgrund der Nähe zum Söterbach und dem damit verbundenen Risiko einer Überschwemmung ist das Betriebsgelände als Industriefläche mit HQextrem-Risiko und als Risikofläche für HQ100-Ereignisse ausgewiesen.

Gemäß der Bodenübersichtskarte BÜK 1000 befindet sich das Betriebsgelände in einem Bereich, der vorrangig aus podsoligen Braunerden, aus basenarmen, quarzitischen Sandsteinen und Konglomeraten besteht. Die Bodenartengruppe des Oberbodens ist im Bereich des Betriebsgeländes als Lehmsande ausgewiesen (Gutachterliche Stellungnahme 21-AB-0214).

Schutzgüter der Umgebung nach Nr. 2.3 Anlage 3 UVPG:

Zu den zu berücksichtigenden Schutzgütern der Umgebung gehören 3 Natura 2000-Gebiete: N-6408-301 „Holzhauser Wald bei Türkismühle“ in ca. 600 m, L-6408-302 „Söterbachtal“ in ca. 200 m und L-6308-303 „Felsental der Nahe bei Nohfelden“ in ca. 200 m Entfernung. Das Naturschutzgebiet nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist bereits unter Natura 2000-Gebiete genannt. Der Betriebsstandort liegt innerhalb des Naturparks Saar-Hunsrück und es befinden sich 4 Landschaftsschutzgebiete im Einwirkbereich. Im maßgeblichen Einwirkungsbereich befinden sich keine geschützten Naturdenkmäler. Das nächstgelegene ist eine Baumgruppe in ca. 2,4 km Entfernung. Ebenso befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG im betrachteten Bereich. Jedoch ist eine große Anzahl an Biotopen vorhanden, die zumeist gleichzeitig in den FFH-Gebieten gelegen sind. Einzelheiten können der Gutachterlichen Stellungnahme der proTerra entnommen werden.

Im maßgeblichen Einwirkungsbereich befinden sich keine ausgewiesenen Wasserschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiete, jedoch befindet sich das Betriebsgelände innerhalb des mit Bekanntmachung vom 14.01.21 in Kraft getretenen Überschwemmungsgebiets „Söterbach“. Eine Überschreitung der Umweltqualitätsnormen im Bereich Wasser ebenso wie Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes sind in diesem Bereich nicht verzeichnet.

Der Fachbereich 3.3 hat in seiner Stellungnahme begründet, dass er die zusammenfassende Bewertung der proTerra Umweltschutz- und Managementberatung GmbH mittragen kann. Auch nach Einschätzung des beteiligten Geschäftsbereichs 2 und der beteiligten Fachbereiche 3.1 und 3.5 kann eine UVP unterbleiben.

Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kann daher aus der Sicht des Fachbereiches 3.3 verzichtet werden.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG Stufe 1). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

In unmittelbarer Umgebung zum Betriebsgelände von Schmidt Küchen befinden sich verschiedene Schutzgebiete, die im Rahmen der gutachterlichen Stellungnahme näher betrachtet wurden. Da die errechneten Emissionsmassenströme die Bagatellmassenströme der TA-Luft in allen Fällen sehr deutlich unterschreiten, ist davon auszugehen, dass die austretenden Emissionen immissionsseitig keine wesentlichen Auswirkungen auf die anliegenden Schutzgebiete entfalten. Wesentliche negative Auswirkungen auf die Schutzgebiete sind daher nicht zu erwarten.

Bei Betrieb der Feuerungsanlage mit Holz oder Heizöl werden verschiedene Arten von Luftschadstoffen freigesetzt. (CO, NO2, Gesamt-C, Staub, Hg und Schwefel). Anhand des Abgasvolumenstroms i.V.m. den geltenden Emissionswerten gem. TA-Luft und 44. BImSchV wurden die Emissionsmassenströme berechnet. Die Berechnung zeigt, dass die Emissionsmassenströme in allen Fällen wesentlich unter den in der TA-Luft normierten Bagatellmassenströmen liegen. Entsprechend sind wesentliche negative Auswirkungen durch Luftschadstoffemissionen und -immissionen im vorliegenden Fall nicht zu befürchten.

Während des Betriebs der Anlage werden Lärmemissionen entstehen, die durch die geplante Einhausung sowie des relativ geringen Abgasvolumenstroms nicht zu einer relevanten Zusatzbelastung führen werden. Wesentliche negative Auswirkungen bedingt durch Lärmemissionen bzw. -immissionen sind im vorliegenden Fall daher nicht zu erwarten.

Zur Vermeidung eines Stoffeintrags von wassergefährdenden Stoffen bzw. zur Löschwasserrückhaltung ist das Kesselhaus als „Weiße Wanne“ ausgeführt. Wesentliche negative Auswirkungen durch einen Stoffeintrag wassergefährdender Stoffe sind daher nicht zu befürchten.

Besondere Risiken im Hinblick auf einen bestimmungsgemäßen Betrieb können im vorliegenden Fall durch Brand- und Hochwasserereignisse entstehen. Im Falle eines Brandes stehen umfassende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verfügung, die im Bedarfsfall Anwendung finden.

Das Betriebsgelände von Schmidt Küchen befindet sich innerhalb eines ausgewiesenen Überschwemmungsgebiets. Zur Vorbeugung von nachteiligen Auswirkungen durch Hochwasser werden die neue Energiezentrale bzw. die darin befindlichen Anlagen in hochwasserangepasster Bauweise ausgeführt und so betrieben, dass wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht ausgeschwemmt oder freigesetzt werden können.

Wesentliche negative Auswirkungen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu befürchten.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 19 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Senzig, Tel.: 0681-8500-1312, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 19.08.2021

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

Dr. Joachim Sartorius