Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gem. §5 Abs. 2 UVPG über den Antrag der Fa. Bettinger Biogas GbR für die Errichtung und den Betrieb eines Blockheizkraftwerk-Moduls am Betriebsstandort Biehlerhof, 66606 St. Wendel-Dörrenbach

Die Fa. Bettinger Biogas GbR, Biehlerhof, 66606 St. Wendel hat mit Datum vom 16.12.2019 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als zuständige Genehmigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Errichtung und Betrieb eines Blockheizkraftwerk-Moduls (BHKW) zur Erzeugung von Strom aus Biogas als Erweiterung der bestehenden BHKW-Anlage (Feuerungswärmeleistung (FWL) 581 kW) als Nebenanlage der Biogasanlage auf eine FWL von insgesamt 2.466 kW (1.050 kW elektrisch) am Betriebsstandort Biehlerhof, 66606 St. Wendel, Gemarkung Dörrenbach, Flur 10, Flurstücke 07, 08 und 16.

 

Gemäß Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs.2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 Nr. 2.3 (Stufe 1) bzw. Anlage 3 (Stufe 2) zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. 

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Das neue BHKW-Modul mit einer elektrischen Leistung von 800 kW und einer thermischen Leistung von 788 kW wird in einem Systemcontainer unmittelbar neben dem bestehenden BHKW-Gebäude aufgestellt und betrieben. Im geplanten flexiblen Betrieb wird primär ein Modul der BHKW-Anlage (Modul 1) im Grundbetrieb laufen. Das zweite Modul soll beim Ausfall des BHKW-Moduls 1 (Redundanz) sowie zur Abdeckung der Lastspitzen im flexiblen Betrieb zum Einsatz kommen. Durch die geplante Errichtung des BHKW-Moduls sind keine NATURA 2000-Gebiete sowie Naturschutzgebiete direkt betroffen. Auch Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile sowie nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope sind durch das Vorhaben nicht unmittelbar betroffen. Die innerhalb des Planungsraums von 1.000 m um die Anlage liegenden gesetzlich geschützten Biotope und FFH-Lebensraumtypen werden durch die Anlagen nicht überbaut und auch durch den Betrieb nicht beeinträchtigt.

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgebiete:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Grund der o.a. besonderen örtlichen Gegebenheiten hervorgerufen werden können (Prüfung gemäß § 7 abs. 2 UVPG Stufe 2). Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Das im Umkreis von 1 km befindliche Natura 2000-Gebiet „6509-301 Ostertal“ (ausgewiesen durch Verordnung über das Naturschutzgebiet Ostertal N 6509-301) wurde im Hinblick die maßgeblichen Tierarten (§ 2 der NSG-VO) überprüft. Für alle relevanten Arten des Natura 2000- Gebietes konnten, bei Berücksichtigung der lärmtechnischen Auslegung der Bestandsanlage und der geplanten Ausführung des neuen BHKW-Moduls sowie den Ausführungen zu den Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, erhebliche Beeinträchtigungen im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Offensichtliche relevante Vorbelastungen durch andere Vorhaben, die mögliche kumulative Wirkungen auf das betroffene Natura 2000-Gebiet haben könnten, sind nicht bekannt.

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 3 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Frau Petra Limbach, Tel.: 0681-8500-1398, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 23.12.2020 

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Joachim Sartorius