Thema: Immissionsschutz
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Immissionsschutz

Bekanntmachung des LUA gem. §5 Abs. 2 UVPG über den Antrag der Liquind 24/7 GmbH, Schlüterstraße 39, 10629 Berlin zur UVP-Vorprüfung für ihren Antrag auf Errichtung und Betrieb einer LNG Tankstelle in St. Ingbert / Rohrbach

Die Liquind 24/7 GmbH, Schlüterstraße 39, 10629 Berlin, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach §§ 4,19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für folgendes Vorhaben gestellt:

Antrag für Errichtung und Betrieb einer LNG Tankstelle auf dem Gelände in Rohrbach, Gemarkung Rohrbach, Flur 10, Flurstücke 2275/6 und 2276/6.

Gemäß Nr. 9.1.1.3 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Abs. 2 UVPG erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG ist für solche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die Einschätzung des LUA ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:

Standort des Vorhabens:

Der Betriebsstandort der LNG Tankstelle befindet sich im Gewerbegebiet Ost St. Ingbert - Rohrbach. Das Betriebsgelände befindet sich innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans „Ro 3a“ der Stadt St. Ingbert. Das Vorhaben liegt im Vorranggebiet für Gewerbe, Industrie und Dienstleistung und außerdem im Vorranggebiet Grundwasserschutz. Die nächste Wohnbebauung im Außenbereich liegt ca. 180m südöstlich des Vorhabens. Die Wohnbebauung des Stadtteils Rohrbach beginnt etwa 730m westlich des Vorhabens. Umliegend befindet sich in einer Entfernung von 190m westlich die Zone III des Wasserschutzgebietes „WSG St. Ingbert“. Östlich beginnt in einer Entfernung von 430m die Schutzzone III des Wasserschutzgebietes „WSG Kirkel – Neuhäusel“. Der Betriebsstandort selbst befindet sich in einem geplanten Wasserschutzgebiet. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Limbacher und Spieser Wald“ (DE 6609-301) befindet sich ca. 540m nordwestlich des Vorhabens, direkt nördlich der BAB6 und erstreckt sich weitläufig nach Norden und Nordosten. Es entspricht flächenmäßig dem gleichnamigen EU-Vogelschutzgebiet (DE 6609-301) und ist gleichzeitig auch als NSG (DE 6609-301) ausgewiesen. Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Frohnsbachtal- Geissbachtal“ (NSG-052) befindet sich ca. 440m südöstlich und erstreckt sich in einem schmalen Verlauf entlang des Frohnbaches nach Süden. Der Standort befindet sich nicht im Bereich eines National- oder Naturparks, liegt aber im Nordteil des Biosphärenreservates „Biosphäre Bliesgau“. Es liegt jedoch außerhalb der Kern- und Pflegezone. Des Weiteren befinden sich schutzwürdige Flächen im Untersuchungsgebiet. 

Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Im Rahmen der Vorprüfung wurde untersucht, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können. Diese erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind nicht zu erwarten.

Die Anlage stellt in Bezug auf die Erdgaskomponenten ein geschlossenes System dar. Im regulären Betrieb werden keine luftgetragenen Schadstoffe bzw. umweltrelevanten Immissionen ausgestoßen. Zusätzliche Lärmemissionen wurden in einem schalltechnischen Gutachten (Gutachten 20.259, Ingenieurbüro Oldenburg, 2020) untersucht und bewertet. Dies kommt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Richtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Darüber hinaus werden auch während kurzzeitiger Schalldruckpegelspitzen die zulässigen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nicht ausgeschöpft. Die Erhöhung der Verkehrsgeräusche durch den Betrieb der Tankanlage liegt unter 3 dB(A). Insgesamt betrachtet werden damit die Anforderungen der TA Lärm eingehalten.  Durch das Bauvorhaben wird eine derzeit geschotterte Betriebs- und Lagerfläche vollversiegelt. Unter der Voraussetzung der Inanspruchnahme von vorbelasteter Betriebs- und Lagerfläche fallen die Auswirkungen auf die Schutzgüter Arten und Lebensgemeinschaften insgesamt relativ gering aus. Da die Errichtung der Anlage in einem Gewerbegebiet zwischen bereits vorhandenen Betrieben stattfindet, wird eine Zerschneidung von Lebensräumen vermieden.

Die Stoffe Stickstoff und Erdgas (Methan) sind als nicht wassergefährdend eingestuft. Zudem ist in den Pumpen und Kompressoren Schmieröl vorhanden. Die Lagermenge der Stoffe liegen jedoch deutlich unter 0,22m³ und fallen somit gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nicht unter diese Verordnung. Ein Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in das Entwässerungssystem wird durch entsprechende Auffangwannen unter den Maschinenteilen verhindert. Eine Beeinträchtigung von Boden und Wasser durch Verunreinigungen kann ausgeschlossen werden.

Die Prüfung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 (Stufe 1) hat ergeben, dass besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den Schutzkriterien in Anlage 3 Nummer 2.3 vorliegen. Im Untersuchungsraum liegen Teile eines FFH-Gebietes und eines Vogelschutzgebietes sowie schutzwürdige Flächen. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 erfolgt die Prüfung auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien. Die Prüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen. 

Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte entsprechend § 7 Abs. 2 UVPG abgesehen werden. Diese Entscheidung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 UVPG ist die Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 und 19 BImSchG geprüft und bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung berücksichtigt.

 

Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Herr Jörg Simon, Tel.: 0681-8500-1360, Email: lua@lua.saarland.de) richten.

 

Saarbrücken, den 26.11.2020

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz

Im Auftrag

 

Dr. Joachim Sartorius