Anzeigen, Anmeldungen und Genehmigungsverfahren
Nach dem Gentechnikgesetz muss der Betrieb einer gentechnischen Anlagen abhängig von der Sicherheitsstufe der geplanten gentechnischen Arbeiten angezeigt, angemeldet oder es muss ein Antrag auf Genehmigung gestellt werden.
Für die Durchführung erstmaliger gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 muss die dafür vorgesehene gentechnische Anlage bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Im Anzeigeverfahren müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden. Nach Eingang dieser Unterlagen kann mit den Arbeiten begonnen werden. Der Betrieb einer Anlage für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Beim Anmeldeverfahren gilt eine Wartefrist, vor deren Ablauf nicht mit den Arbeiten begonnen werden darf, sofern die zuständige Behörde es nicht vorab erlaubt. Für Anlagen der Sicherheitsstufe 3 und 4 bedarf es einer Genehmigung. Beim Genehmigungsverfahren darf erst mit Vorliegen einer schriftlichen Genehmigung mit den Arbeiten begonnen werden.
Auch weitere gentechnische Arbeiten in bereits bestehenden Anlagen müssen ab der Sicherheitsstufe 3 genehmigt werden. Für weitere gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 müssen lediglich Aufzeichnungen geführt werden und solche der Sicherheitsstufe 2 müssen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Wesentliche Änderungen an bestehenden gentechnischen Anlagen und die Durchführung gleicher gentechnischer Arbeiten in einer anderen Anlage desselben Betreibers stellen besondere Fälle dar. Einen Überblick, ob für die geplante Anlage bzw. Arbeit eine Anzeige bzw. eine Anmeldung ausreicht oder Sie eine Genehmigung beantragen müssen, finden Sie in der Tabelle „Gentechnik: Anzeige, Anmeldung und Genehmigung“.
Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat für die Durchführung gentechnischer Arbeiten oder Freisetzungen einen oder mehrere Projektleiter und einen oder mehrere Beauftragten für die Biologische Sicherheit zu benennen. Deren Sachkunde richtet sich nach den Anforderungen von § 15 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV). Die Sachkunde wird nachgewiesen durch
- den Abschluss einer naturwissenschaftlichen oder medizinischen Studiums,
- die mindestens 3-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik und
- die Bescheinigung über den Besuch einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung.
Im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz zuständige Behörde für Anzeigen, Anmeldungen und Genehmigungsanträge nach dem Gentechnikgesetz. Es wird allen Betreibern empfohlen, sich vor der Aufnahme von gentechnischen Arbeiten von der zuständigen Behörde hinsichtlich der Antragsformalitäten und der materiellen Anforderungen beraten zu lassen.
Zur Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten sowie zur Beantragung einer Genehmigung einer gentechnischen Anlage und gentechnischer Arbeiten verwenden Sie bitte die dafür vorgesehenen Formblätter, die Sie unter dem unten stehenden Link finden. Eine Übersicht über die erforderlichen Formblätter und Unterlagen für die einzelnen Verfahren finden Sie in den Tabellen „Gentechnik: Formblätter und Unterlagen“.
Bitte füllen Sie die Formblätter vollständig aus und fügen Sie die erforderlichen zusätzlichen Unterlagen (z. B. Lageplan, Betriebsanweisung…) bei.
Ansprechpartner im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz:
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken