Thema: Gentechnik und Chemikalien
Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Gentechnik und Chemikalien

Chemikalien-Verbotsverordnung / Sachkundeprüfungen

Die aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassene Chemikalienverbotsverordnung regelt die Abgabe von gefährlichen Stoffen an sachkundige Personen.

Beschränkungen und Verbote bei der Abgabe von Chemikalien

Obwohl im Rahmen der Stoffregistrierung unter REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) bereits strenge Kriterien gelten, wurden für einige Stoffe und Stoffgruppen Verbote und Beschränkungen erlassen. Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) regelt zusätzlich zu den in Anhang XVII von REACH festgelegten, nationale Verbote und Beschränkungen von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen sowie bestimmten Erzeugnissen. Darüber hinaus regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung auch die Bestimmungen zur Abgabe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch sachkundige Personen.

Stoffe und Gemischen, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) mit:

- dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H3 70 oder H372
- dem Gefahrenpiktogramm GHS03 (Flamme über einem Kreis) oder
- dem Gefahrenpiktogramm GHS02 (Flamme) und einem der folgenden Gefahrenhinweise (H224, H241 oder H242)

zu kennzeichnen sind, und

die Verbindungen Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische, Kaliumnitrat, Kaliumpermanganat, Natriumnitrat sowie 

- Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln,

- dürfen in der Regel nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften abgegeben werden.
 
Sachkundeprüfungen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung
Im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV) die zuständige Behörde für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 11 Abs. 1 der ChemVerbotsV. Zusätzlich ist auch die Universität des Saarlandes eine vom Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz anerkannte Einrichtung zur Durchführung der Prüfung zum Nachweis der Sachkunde. In der Sachkundeprüfung werden allgemeine Kenntnisse über die Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführten Stoffe und Gemische mit gefährlichen Eigenschaften, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie über einschlägige Rechtsvorschriften abgefragt.
Sachkundeprüfungen werden im Saarland zu festgelegten Terminen oder auf Anfrage angeboten. Eine vorherige Anmeldung (2 Wochen) ist erforderlich, die Prüfung ist gebührenpflichtig.
Ein Antragsformular für die Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV finden Sie unten.

Die Prüfung der Sachkunde wird bundesweit nach einheitlichen Maßstäben durchgeführt. Die Grundlage dafür bietet ein im Auftrag der Bund/Länder- Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit erarbeiteter Katalog von ca. 1000 Fragen mit Antwortoptionen. Die Entscheidung über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung (Selbststudium, angebotene Lehrgänge) liegt beim Prüfungskandidat selbst. Hinweise und Informationen über die Sachkundeprüfung und den Fragenkatalog zum Selbststudium finden Sie ebenfalls unten.

Sofern die Prüfung der Sachkunde oder der Erwerb einer anderweitigen Qualifikation länger als sechs Jahre zurückliegt, muss zum Nachweis der Sachkunde ab 01. Juni 2019 eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer vor längstens sechs Jahren durchgeführten eintägigen oder vor längstens drei Jahren durchgeführten halbtägigen Fortbildungsveranstaltung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung über die einschlägigen Inhalte des Absatzes 2 der ChemVerbotsV vorgewiesen werden.

Erlaubnispflicht und Anzeigepflicht
Wer Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung auf § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift verwiesen wird, abgibt oder für Dritte bereitstellt, bedarf nach in der Regel der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnispflicht).
Zudem dürfen Stoffe oder Gemische, für die in Anlage 2 Spalte 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung auf § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift verwiesen wird, in der Regel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs-
und Lehranstalten abgegeben oder für diesen Empfängerkreis bereitgestellt werden, wenn der zuständigen Behörde die erstmalige Abgabe oder Bereitstellung der Stoffe oder Gemische vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich angezeigt wird (Anzeigepflicht).
In beiden Fällen wird ein Nachweis der Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV benötigt.
Im Saarland ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz die zuständige Behörde für Erlaubnis- und Anzeigepflicht.

Formulare zum Antrag auf Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsVbzw. zur Anzeige nach § 7 ChemVerbotsV finden Sie hier:

Antragsformular auf Erlaubnis/Anzeige nach §6/§7 ChemVerbotsV (PDF, 101KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anmeldung zur Prüfung der Sachkunde (PDF, 83KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Termine für Sachkundeprüfung (PDF, 60KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Link

Fragenkatalog zum Selbststudium

Rechtliche Grundlagen

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen - Chemikaliengesetz (Chemg)

Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
Referat E/5: Gentechnik, Chemikalien, Strahlenschutz

Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken