Thema: Boden und Altlasten
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Altlasten

Altlastenkataster

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat gemäß § 4 des Saarländischen Bodenschutzgesetzes ein Kataster über Altlasten (§ 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz) zu führen, auszuwerten und fortzuschreiben. In das Kataster sind Daten, Tatsachen und Erkenntnisse aufzunehmen, die über die Altlasten und altlastverdächtigen Flächen erhoben und bei deren Untersuchung, Beurteilung sowie bei der Durchführung sonstiger Maßnahmen oder bei der regelmäßigen Überwachung ermittelt werden. Wird festgestellt, dass eine altlastverdächtige Fläche nicht oder nicht mehr vorliegt, sind die gespeicherten Informationen aus dem Kataster zu löschen.

Gemäß SBodSchG ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz z. T. auch für den Vollzug der gesetzlichen Grundlagen BBodSchG, BBodSchV sowie SBodSchG zuständig (siehe v. a. § 14, Abs. 6 SBodSchG). Ihm obliegen amtsermittelnde Pflichten bis zum Ausräumen bzw. zur Konkretisierung von Verdachtsmomenten mit den entsprechenden Ermächtigungen zur behördlichen Anordnung (z. B. der Duldung von bzw. Mitwirkung bei Erfassungen/Untersuchungen sowie von orientierenden Untersuchungen).

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat gemäß Verwaltungsstrukturreformgesetz zum 01.01.2008 die Zuständigkeiten der Unteren Bodenschutzbehörden übernommen.

Oberste Bodenschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Was ist das Altlastenkataster?

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz führt ein Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen, also nicht ausschließlich ein Kataster über sogenannte „Altlasten“. Begriffsdefinitionen gemäß Bundesbodenschutzgesetz (§ 2 Abs. 2 BBodSchG):

Altlasten

... sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und

... Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Altlastverdächtige Flächen

... sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

schädliche Bodenveränderungen

... sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

Der Gesetzgeber (hier: Bund und Land) hat dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Aufgabe zugewiesen, systematisch Standorte zu recherchieren, an denen mit schädlichen Beeinflussungen des Untergrundes und/oder anderer Umweltmedien zu rechnen ist.

Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes erhebt Daten zu:

  • Lage, Größe und Zustand der Standorte, Art, Menge und Beschaffenheit der Abfälle und sonstiger Stoffe, die abgelagert oder sonst in den Boden eingetragen worden sind
  • Art des früheren Betriebes, der stillgelegten Anlagen oder stillgelegten Einrichtungen,
  • frühere, bestehende und geplante Nutzungen der Altlasten und altlastverdächtigen Flächen, deren Einwirkungen auf die Umwelt oder deren sonstigen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen,
  • Personen, die früher Eigentümer, Besitzer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt waren oder gegenwärtig sind, und
  • die sonstigen Sachverhalte und Rechtsverhältnisse, die für die Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit erforderlich sind.

Simpel ausgedrückt werden und wurden Daten gesammelt, die Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit von Umweltverschmutzungen im weitesten Sinne an Standorten von bestimmten Branchengruppen und/oder an den Orten systematischer Abfallablagerungen liefern können. Die dabei gesammelten Daten inklusive Kartenausschnitte, Standortskizzen und Fotos werden zu sog. „Erfassungsbögen“ je Standort zusammengefasst. Mittlerweile werden diese Daten in einer Datenbank geführt und können mit geeigneter Software (sog. Geoinformationssysteme (GIS)) in der jeweiligen Örtlichkeit lokalisiert werden. Auf der Basis dieser Erfassungsdaten weist man - je nach „Konkretisierungsgrad“ der ermittelten Verdachtsmomente - den Standorten einen rechtlichen Status („Altlast“ bzw. „Altlastverdachtsfläche“) zu. Dies war und ist nicht in jedem Falle zweifelsfrei möglich, was die Begrifflichkeit „Altlastenkataster“ zusätzlich relativiert. Es werden demzufolge zahlreiche Standorte im Kataster des LUA Saarland geführt, bei denen eine Zuordnung zu einem rechtlichen Status im Sinne des BBodSchG noch gar nicht möglich ist, im Einzelfall sogar illegitim wäre. Es gehört zu den wesentlichen, amtsermittelnden Pflichten des LUA Saarland, den Datenstand im Laufe der Zeit derart zu komplettieren, dass eine solche Zuordnung zweifelsfrei möglich wird.

Wichtig ist noch, dass nach Gesetzeslage der Eigentümer bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Liegenschaft von der Erfassung im Kataster des LUA in Kenntnis zu setzen ist. Hierzu sind über die betroffenen Flurstücke diese zu ermitteln und zu benachrichtigen. Bisher war dies nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich.

Gesetzliche Legitimation

Gemäß § 3 Abs. 1 Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundesbodenschutzgesetzes (SBodSchG) vom 20.03.2002 (Amtsbl. Saarland Nr. 27 vom 31.05.2002, S. 990) hat das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) des Saarlandes die Aufgabe, „Erhebungen zur Erfassung von Altlasten und altlastverdächtigen Flächen“ durchzuführen.

Demzufolge haben nur Informationen aus dem im LUA Saarland geführten Kataster über Altlasten und altlastverdächtige Flächen, rechtsverbindlichen Charakter.  

Wozu braucht man ein Altlastenkataster ?

Wo wirken sich Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster bzw. aus der allgemeineren Anwendung des bodenschutzrechtlichen Bewertungsinstrumentariums entscheidungs­relevant aus? 

Aufgrund des besonderen Gefährdungspotenzials von Altlasten wurden im 3. Teil des BBodSchG ergänzende Vorschriften insbesondere zum Verfahrensmanagement bei Altlasten aufgenommen.

In den letzten Jahren haben viele Bundesländer neben den rechtlichen Regelungen eine ausgefeilte methodische Vorgehensweise für die Altlastenbearbeitung entwickelt. Danach erfolgt die landesweite und einzelfallbezogene, systematische Altlastenbearbeitung von der Erfassung bis zur Erfolgskontrolle einer ggfs. durchgeführten Sicherung oder Sanierung eines Standortes nach inhaltlich ähnlichen Stufenmodellen.

Die Erfassung von potenziell altlastverdächtigen Flächen bzw. Altlasten, deren Regelung bzgl. Zuständigkeiten und Umfang gemäß § 11 BBodSchG den Ländern obliegt, stellt also einen wesentlichen ersten Schritt in dieser Systematik der Altlastenbearbeitung dar. Sie ist Basis für den Vollzug des BBodSchG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen (inkl. entsprechender ordnungsrechtlicher Pflichten). Die Kenntnis dieser Flächen hat aber darüber hinaus auch große Bedeutung für weite Bereiche des Umweltschutzes, sowie für die Kommunen und für Investoren:

Gefahren für Mensch und Umwelt können frühzeitig erkannt und abgewehrt werden

Es wird ein gezieltes, systematisches Vorgehen bei der Altlastenbearbeitung und beim Brachflächenrecycling (durch Orientierung auch an der Folgenutzung) sowie hieraus resultierend eine solide Flächenplanung ermöglicht.

Im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung wird Planungssicherheit geschaffen. Die ungewollte Überbauung von Altlasten kann vermieden und das auf zukünftige Bau­ord­nungsverfahren verlagerte Risiko verlässlich prognostiziert werden.

Die Kenntnis von Verdachtsflächen schützt gutgläubige BürgerInnen vor dem ungewollten Erwerb von Altlasten und damit vor einem hohen finanziellen Risiko.
Es werden berechenbare Investitionsentscheidungen ermöglicht und so Investitions­sicherheit geschaffen.

Teure Verzögerungen bei Investitionen können vermieden werden. Denn werden Altlasten erst im Laufe von Baumaßnahmen festgestellt, können Zeit- und Finanzierungspläne schnell Makulatur werden.
Nach § 3 BBodSchG sind dem Bodenschutzgesetz zwar zahlreiche Spezialgesetze übergeordnet, aber in vielen Verfahren, die in den Regelungsbereich dieser Gesetze reichen, bedient man sich des systematischen, bodenschutzrechtlichen Instrumentariums zur Konkretisierung einer möglichen schädlichen Inanspruchnahme des Bodens (und damit verbunden andere Schutzgüter und Umweltmedien) und der Ableitung möglicher Konsequenzen davon. Im Folgenden werden exemplarisch einige benannt.

Das Instrument der "verbindlichen Sanierungsplanung"

Neue Möglichkeiten und Rechtsfolgen von Sanierungsplänen

Seit dem Inkrafttreten des BBodSchG gehört das Instrument des Sanierungsplanes zu den festen Bestandteilen des bodenschutzrechtlichen Instrumentariums.

Nach der Gesetzesbegründung zum BBodSchG soll der Sanierungsplan das zu realisierende Sanierungskonzept prüffähig darstellen und die erforderlichen Angaben und Unterlagen auch für mit eingeschlossene behördliche Entscheidungen enthalten.

Es handelt sich hierbei also um den formalrechtlichen wie fachlichen Rahmen, innerhalb dessen der Sanierungspflichtige die konkreten Sanierungsmaßnahmen durchzuführen hat.

Ziel des Sanierungsplanes ist es, das Ergebnis der bisherigen Untersuchungs- und Planungsschritte zusammenzufassen und in ursprünglicher Intention die fachliche Grundlage für eine behördliche Anordnung zur Altlastensanierung und für die Durchführung der Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen zu bilden.

Im Falle seiner Verbindlichkeitserklärung nach  § 13 Abs. 6 BBodSchG kann der Sanierungsplan darüber hinaus dazu dienen, sämtliche für eine Sanierung bzw. Sicherung erforderlichen Genehmigungen einzuschließen.

Neben dieser Vereinfachungs- und Beschleunigungswirkung hat der Sanierungsplan den Vorteil, dass er den Planungsprozess strukturiert und die Beteiligten zwingt, das Ergebnis der vorliegenden Untersuchungen und das Konzept der nachfolgenden Verfahrensschritte umfassend zu durchdenken und nachvollziehbar darzulegen.

Dies kann insbesondere bei größeren Flächenrecycling-Vorhaben (siehe hier im Saarland: Gelände der ehemaligen Saarland-Raffinerie in Völklingen-Fürstenhausen) mit vielen Beteiligten eine erhebliche Hilfe darstellen.

Das Instrument des verbindlichen Sanierungsplanes kann aber darüber hinaus noch sehr weitreichendere andere Konsequenzen haben, die eine Sicherung/Sanierung einer Altlast und damit eine Wiedernutzbarmachung überhaupt erst wieder in den Bereich der wirtschaftlichen Machbarkeit rückt.

Mit der Verbindlichkeitserklärung z. B. durch formalen Verwaltungsakt wird gemäß § 13 Abs. 5 BBodSchG der Anlagenvorbehalt nach § 27 Abs. 1, Satz 1 KrW-/AbfG aufgehoben und das Handling z. B. mit kontaminierten Aushubmassen auf der betroffenen Verfahrensfläche ausschließlich dem Regime des Bodenschutzrechtes unterstellt.

Dies kann im konkreten Falle bedeuten (die Standorteignung natürlich vorausgesetzt!), dass hochgradig kontaminierte Bodenmassen und/oder Abrissmassen innerhalb der Verfahrensfläche umgelagert werden können und ggfs. konform zu den Vorgaben des BBodSchG unter Realisierung gefahrenabwehrender Sicherungsmaßnahmen wieder eingebaut bzw. abgelagert werden dürfen.

Das Spektrum denkbarer Möglichkeiten beim Umgang selbst mit großen Mengen kontaminierter Materialien erweitert sich durch die geringere Rigidität des Bodenschutzrechtes im Vergleich zum Abfallrecht (Gefahrenabwehr vs. Vorsorge) erheblich. Damit eröffnet sich wirtschaftlich auch auf Altlasten größeren Zuschnitts ein zusätzlicher Spielraum.

Neben der Verbindlichkeitserklärung per formalem Verwaltungsakt durch die jeweilige zuständige Untere Bodenschutzbehörde gibt es weitere Verfahrensvarianten, um die für die zuvor geschilderte formalrechtliche Konsequenz erforderliche Verbindlichkeit herzustellen:

  1. Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Sanierungspflichten und der zuständigen Vollzugsbehörde
  2. Verbindliche Auflage einer Gestattung (z. B. bei der Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes bei dem Bergrecht unterstehenden Flächen als verbindliche Voraussetzung für die Entlassung aus der Bergaufsicht oder bauordnungsrechtliche Gestattung eines Bauvorhabens.)

Formular

Antrag auf Auskunft aus dem Kataster über Altlasten und Altlastverdächtigen Flächen