Thema: Abfall
| Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz | Abfall

Bekanntmachung gemäß § 32 Absatz 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) betreffend die Annahme des Abfallwirtschaftsplanes Saarland

– Teilplan Abfälle aus Industrie und Gewerbe –

Mit Datum vom 14.05.2019 hat der saarländische Ministerrat der vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vorgelegten Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes Saarland, Teilplan Abfälle aus Industrie und Gewerbe, zugestimmt. Diese ist somit abgeschlossen.

Die Fortschreibung ersetzt den Plan vom Mai 2008. Planungszeitraum sind die Jahre 2017 bis 2027. Bezugsjahr für die Ermittlung der abfallwirtschaftlichen Rahmendaten ist das Jahr 2011.

Abweichend von früheren Planfortschreibungen ist seit der Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 16.07.2014 eine Stellungnahme des Landtages zum Abfallwirtschaftsplan nicht mehr erforderlich. Die Veröffentlichung der Fortschreibung erfolgt zeitgleich im Amtsblatt des Saarlandes und auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (https://www.saarland.de/6597.htm).

Der Abfallwirtschaftsplan Saarland, Teilplan Abfälle aus Industrie und Gewerbe liegt in der Zeit vom 14.06.2019 bis 15.07.2019 im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Nebengebäude), Gutenbergstraße 28, Raum 186 (1. OG) öffentlich
aus.

Ablauf des Beteiligungsverfahrens

Im Anschluss an die ressortinterne Abstimmung wurden gemäß den Vorgaben des SAWG (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und 3) das Ministerium für Finanzen und Europa (MFE), das Ministerium der Justiz (MdJ), das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport (MIBS) sowie die fachlich berührten Behörden (Landesamt für zentrale Dienste – LZD/Statistisches Amt, Landesbetrieb für Straßenbau - LfS, Bergamt, Wasser- und Schifffahrtsamt) gehört. Des Weiteren wurde auch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr (MWAEV) gehört.

Im Rahmen der Anhörung gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 und 4 bis 6 SAWG und § 31 Abs. 2 KrWG haben ferner mittels schriftlicher Aufforderung die Gemeinden und Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, der Naturschutzbund Deutschland und der Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland als anerkannte Naturschutzverbände, die Kammern (IHK, HWK, Arbeitskammer, Landwirtschaftskammer), die obersten Abfallbehörden der Bundesländer sowie die europäischen Nachbarstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Da der Plan keine Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen trifft, war entsprechend § 35 Abs. 1 und 3 UVPG keine Strategische Umweltprüfung durchzuführen.

Somit erfolgte eine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 32 Abs. 1 KrWG. Dazu wurde der Planentwurf nach Bekanntmachung im Amtsblatt des Saarlandes vom 11.01.2018 sowie parallel zur Einstellung auf der Homepage des MUV in der Zeit vom 11.01. bis 12.2.2018 öffentlich im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ausgelegt. Bis zum 26.02.2018 konnten hierzu Stellungnahmen abgegeben werden.

Im Rahmen des gesamten Beteiligungsverfahrens eingegangene Stellungnahmen wurden bei der Fortschreibung berücksichtigt.

Gründe und Erwägungen für die getroffene Entscheidung, zusammenfassende Darstellung und Bewertung des Planes sowie Vergleich zum vorhergehenden und Prognose für den folgenden Unterrichtungszeitraum

Entsprechend § 31 Abs. 5 KrWG erfolgte im Zeitraum 2012/2013 eine Grundlagenuntersuchung zur Auswertung des Abfallwirtschaftsplans 2008 und einer Überprüfung für einen Bedarf an dessen Fortschreibung. Im Ergebnis wurde ein Bedarf für die Fortschreibung festgestellt:

Im Vergleich der innerhalb des Abfallwirtschaftsplans 2008 für 2017 prognostizierten Abfallmenge mit den Prognosewerten der Grundlagenuntersuchung zeigten sich deutliche Verschiebungen. Auch berücksichtigte die Prognose des Abfallwirtschaftsplans 2008 nur die im Saarland selbst angefallenen Abfälle, nicht aber die importierten und in saarländischen Anlagen zu entsorgenden Abfälle. Im Betrachtungszeitraum haben jedoch gerade Importe aus europäischen Mitgliedstaaten zur Laufzeitverkürzung saarländischer Deponien beigetragen.

Unter dem Gesichtspunkt der Entsorgungssicherheit des Saarlandes ist daher eine Berücksichtigung solcher Importe im Rahmen des Abfallwirtschaftsplanes erforderlich, selbst wenn diesbezügliche Entwicklungen kaum vorherzusehen und entsprechende Schätzungen insofern mit großen Unsicherheiten verbunden sind.

Im Rahmen der Fortschreibung wurde festgestellt, dass die im Saarland vorhandenen Entsorgungskapazitäten für die Behandlung und Beseitigung der bis zum Jahr 2027 zu erwartenden Abfallmengen ausreichen.

Dabei ist hervorzuheben, dass etwa die Hälfte der auf den Deponien der Klasse I im Saarland beseitigten Abfälle aus anderen Bundesländern und EU-Mitgliedstaaten in das Land importiert wird.

Zielsetzung für die Geltungsdauer des Abfallwirtschaftsplans muss daher sein, im konstruktiven Dialog mit den Abfallwirtschaftsbeteiligten:

  • Eine weitere Reduzierung der entstehenden Abfallmengen zu erreichen.
  • Die erkannten Spielräume für zusätzliche oder von der bisherigen Entsorgungspraxis abweichende Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen bei den einzelnen Unternehmen umzusetzen.
    Einzelne Abfallarten, die bislang auf Deponien im Saarland beseitigt wurden, könnten zu großen Teilen verwertet werden. Aus diesem Grund ist einerseits die weitere Reduzierung entstehender Abfallmengen, andererseits eine Ausnutzung bestehender Spielräume für zusätzliche oder von der bisherigen Praxis abweichende Entsorgungsmaßnahmen anzustreben.
    Nach der Prognose für die Beseitigungsmengen bis 2027 sind schon bei wenigen Anstrengungen seitens Industrie und Gewerbe Reduktionen der Beseitigungsmengen im Bereich von bis zu 25%, bei umfänglicheren Maßnahmen sogar bis zu 55% möglich.
    Die Planfortschreibung setzt daher das Ziel fest, die insgesamt zu beseitigenden Abfallmengen aus Industrie und Gewerbe bis 2022 moderat um mindestens 15% bzw. bis 2027 um mindestens 40% zu reduzieren.
  • Den Umfang der in das Saarland importierten Abfallbeseitigungsmengen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. in der Zukunft nicht noch weiter auszudehnen.
    Hier gilt es auch, die Akzeptanz der Bevölkerung für künftige Deponieplanungen zu erhalten.
    Die Zielsetzung im Bereich der Abfallimporte steht insgesamt unter der Maßgabe, vorhandene Deponiekapazitäten im Saarland nicht über Gebühr und vorzeitig durch außerhalb des Landes entstandene Abfallmengen aufzubrauchen.
    Wegen der bereits bestehenden, grenzüberschreitenden Kooperationen und Vereinbarungen im Hinblick auf die „Großregion Saar-Lor-Lux“ wird eine Reduktion von Importen aus den EU-Nachbarstaaten Frankreich und Luxemburg aber nur eingeschränkt möglich sein.
    Der Fokus muss daher zunächst auf einer Reduzierung der Importmengen von außerhalb der Großregion und einer Begrenzung zusätzlicher Beseitigungsmengen von innerhalb der Großregion liegen.

Eine gänzlich abfallfreie wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen wird aber auch in Zukunft nicht möglich sein. Vielmehr würde die im volkswirtschaftlichen Sinn zu begrüßende, steigende Anzahl von Industriebetrieben im Land tatsächlich und in Abhängigkeit von der jeweiligen Branche zusätzliche Abfallmengen zur Folge haben.

Hintergrund für die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans Saarland

Die Bundesländer sind nach § 30 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen. Im Saarland liegt die Zuständigkeit hierfür beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Abfallwirtschaftspläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Der saarländische Plan ist in die Teilpläne „Siedlungsabfälle“ sowie „Abfälle aus Industrie und Gewerbe“ untergliedert. Die Überprüfung des Teilplanes „Siedlungsabfälle“ läuft zurzeit. Die fristgerechte Auswertung des Teilplanes „Abfälle aus Industrie und Gewerbe“ hat zuletzt einen Bedarf für dessen Fortschreibung ergeben.

Bei Abfallwirtschaftsplänen steht die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit im Vordergrund. Dazu weisen sie u.a. die vorhandenen Abfallbeseitigungsanlagen aus. Soweit erforderlich werden auch geeignete Standorte für neue Deponien genannt. Zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren zu erwartende Entwicklungen sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen.

Saarbrücken, den 13. Juni 2019

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Im Auftrag

Heinrich Becker