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Siedlungsabfälle

Siedlungsabfälle sind im Wesentlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hausmüll, Sperrmüll) und ähnliche Abfälle aus Gewerbe, Industrie und Infrastruktureinrichtungen sowie Bauabfälle und Klärschlämme. Das gilt, soweit diese Abfälle nicht als gefährlich (umgangssprachlich: „Sonderabfälle“) einzustufen sind.

Zuständig für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE). Das sind im Saarland die Gemeinden und der Entsorgungsverband Saar (EVS).

 Den Gemeinden obliegt gemäß § 5 Absatz 2 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)

  1. die Beseitigung von Erdmassen und Bauschutt, soweit eine Verwertung nicht durch Dritte sichergestellt ist, sowie
  2. das Sammeln von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien.

Der EVS ist gemäß § 5 Absatz 3 SAWG--SAWG zur Erfüllung der überörtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung (im Wesentlichen Bioabfallverwertung, Restmüllbehandlung, Deponierung) und – soweit einzelne Kommunen dies nicht selbst übernehmen wollen – der örtlichen Aufgaben der Abfallentsorgung (Einsammeln und Befördern der Abfälle, Problemabfallentsorgung, kommunale Abfallberatung, Erheben von Gebühren) verpflichtet.

Von der Option, die örtliche Abfallentsorgung als eigene öffentliche Aufgabe wahr zu nehmen, machen derzeit die Städte Lebach, Merzig, Saarbrücken, St. Ingbert, St. Wendel und Völklingen sowie die Gemeinden Eppelborn, Mettlach und Wadgassen Gebrauch.

Für die Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen gilt: Die Verwertung dieser Abfälle müssen die Abfallerzeuger eigenverantwortlich organisieren, Abfälle zur Beseitigung sind dem EVS zu überlassen.