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Gefährliche Abfälle

Was sind gefährliche Abfälle?

Abfälle, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind, Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, sind gefährlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden gefährliche Abfälle auch als Sonderabfälle bezeichnet.

Welche Abfälle als gefährlich gelten, kann der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis entnommen werden (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV). In der AVV werden die verschiedenen Abfälle mit einem sechststelligen Abfallschlüssel und einer zugehörigen Bezeichnung versehen. Gefährliche Abfälle sind hierbei daran zu erkennen, dass der jeweilige Abfallschlüssel zusätzlich mit einem Stern (*) gekennzeichnet wird.

(Bezüglich einer Beurteilung der Gefährlichkeit mineralischer Ersatzbaustoffe beachten Sie bitte auch die Hinweise zum Abfallstrom Mineralische Abfälle )

Worum handelt es sich bei den sogenannten Spiegeleinträgen?

Eine große Anzahl von Abfällen kann sowohl gefährlich als auch nicht gefährlich sein. Für diese Abfälle existieren immer zwei Abfallschlüssel, von denen dann einer mit einem Stern versehen ist. Diese Abfallpaare werden als Spiegeleinträge bezeichnet.

Zur Unterstützung der korrekten Einstufung von Spiegeleinträgen steht im Saarland eine Vollzugshilfe zur Verfügung.

Was ist bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen zu beachten?

Für gefährliche Abfälle gilt ein Vermischungsverbot. Sie dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt oder verdünnt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus § 9 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

An die Entsorgung und Überwachung gefährlicher Abfälle werden besondere Anforderungen gestellt. So haben Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Grundlage hierfür ist die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung -NachwV).

Für grenzüberschreitende Verbringungen finden die EG-Verordnungen Nr. 1013/2006 und 1379/2007 über die Verbringung von Abfällen (VVA vom 14. Juni 2006 und 26. Nov. 2007 in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung.

Muss ich meine gefährlichen Abfälle einem bestimmten Entsorger übergeben?

Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle gelten im Saarland seit der saarländischen Neuordnung der Sonderabfallentsorgung im Jahr 2006 nicht mehr.

Die Angebote zur Entsorgung gefährlicher Abfälle können sich je nach Wohngemeinde unterscheiden. So können z.B. in einigen Gemeinden Kleinmengen gefährlicher Abfälle regelmäßig bei einem Sondermüllfahrzeug abgegeben werden.

Manche gefährliche Abfälle können auch durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Ort von der Entsorgung ausgeschlossen worden sein. Oft stellt dann die Abfallbeseitigung auf einer entsprechend zugelassenen Deponie den korrekten Entsorgungsweg dar.

Wann muss ich einen Nachweis über die Entsorgung gefährlicher Abfälle führen?

Hinsichtlich der Nachweisführung für gefährliche Abfälle sind grundsätzlich drei Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Der Abfall liegt nur in Kleinmengen (haushaltsüblichen Mengen) vor: Dieser Fall trifft regelmäßig für private Haushalte zu. Es besteht keine Nachweispflicht.
  2. Die Abfallmenge unterschreitet 20 Tonnen je Jahr, Anfallstelle und Einzelabfall: Hier ist zu unterscheiden zwischen der Abholung und Entsorgung durch einen gewerblichen Beförderer/Einsammler (besondere Anforderungen) oder Handwerksbetriebe. Letztere können grundsätzlich so agieren, dass sie in Ausübung ihres Gewerks lediglich die Entsorgung der Abfälle zwischen Bauherr/Auftraggeber und Containerdienst bzw. Entsorgungsanlage organisieren, also nicht eigenverantwortlich in die Pflichten des Abfallerzeugers eintreten. (Besondere Bedingungen gelten hingegen, wenn Handwerksbetriebe die Rolle des Beförderers/Einsammlers übernehmen.)
  3. Die Abfallmenge beträgt mindestens 20 Tonnen je Jahr, Anfallstelle und Einzelabfall: Hier besteht eine Nachweispflicht für alle an der Entsorgung Beteiligten. Eine Teilnahme am elektronischen Abfallnachweisverfahren ist erforderlich.

Weitere Details betreffend die Nachweispflichten in den drei vorgenannten Konstellationen entnehmen Sie bitte der Übersicht im Informationsblatt zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle: Entsorgung auf einen Blick

Worauf sollte bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten geachtet werden?

Bei Abbruch- und Sanierungsmaßnahmen baulicher Anlagen ist grundsätzlich ein kontrollierter Rückbau erforderlich. Dabei sind mindestens alle gefährlichen sowie alle nicht mineralischen Abfälle vor dem Abbruch getrennt auszubauen. Die Abfallfraktionen können dann nach Art und Beschaffenheit ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden.

Dieses Vorgehen ist wichtig, da einerseits die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an eine hochwertige Verwertung nur durch Trennung der Abfälle in möglichst sortenreine Fraktionen und die Ausschleusung von Schadstoffen aus dem Stoffkreislauf eingehalten werden können. Andererseits besteht v.a. bei älteren Bauwerken vielfach keine ausreichende Kenntnis über vorhandene Schadstoffe.

Ein gutes Beispiel für entstehende gefährliche Abfälle, die für den Laien nur schwer erkennbar sind, sind asbesthaltige Materialien wie Spachtelmassen oder Fugenmaterial. Hier bedarf es von Beginn an der Unterstützung durch Fachkräfte, um nicht zuletzt die Gefährdung der eigenen Gesundheit auszuschließen.

Zum Thema Asbest hat der Arbeitsschutz im Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz eine eigene Themenseite eingerichtet: Asbest und Arbeitsschutz

Anforderungen an die Entsorgung gefährlicher Abfälle am Beispiel von Asbest sind in diesem Informationsblatt des Ministeriums zusammengestellt: Entsorgung auf einen Blick

Weitere Informationsblätter sind ebenfalls verfügbar betreffend

Nachweisführung von gefährlichen Abfällen für Handwerksbetriebe und Baudienstleister ,

Forderungen im Rahmen von Abbruchmaßnahmen sowie die

Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes .

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Zum Vor-Ort-Angebot für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wenden Sie sich bitte an ihren jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Inwieweit einzelne gefährliche Abfälle von der Entsorgung durch ihren öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ausgeschlossen wurden, erfahren sie am besten durch diesen selbst.

Die Zuständigkeit für den Vollzug der Rechtsgrundlagen für gefährliche Abfälle liegt im Saarland beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Konkrete Nachfragen zur Entsorgung gefährlicher Abfälle bzw. zum Nachweisverfahren oder zur Vergabe von Entsorgernummern richten Sie bitte an das LUA.

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz - Fachbereich 3.5 - Kreislaufwirtschaft