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Geburtserwerb und Optionsrecht

Seit dem 1. Januar 2000 kann die deutsche Staatsangehörigkeit auch durch Geburt in Deutschland erworben werden, ohne dass die Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Voraussetzungen dieses Geburtserwerbs sind:

  • Geburt des Kindes im Inland,
  • ein Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
  • dieser Elternteil besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz.


Mit Inkrafttreten des Zweiten Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes am 20. Dezember 2014 werden die Regelungen zur Optionspflicht und zum Optionsverfahren grundlegend geändert. Danach müssen sich nur noch wenige Kinder, die vor dem Hintergrund ihrer schon lange in Deutschland lebenden ausländischen Eltern bereits durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben („ius soli-Erwerb“ nach § 4 III StAG), als Erwachsene zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden (Optionspflicht).

Bisher mussten sich alle „ius-soli-Kinder“ zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr zwischen der durch Geburt in Deutschland erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit und der (den) durch Abstammung von den ausländischen Eltern erworbenen weiteren Staatsangehörigkeit(en) entscheiden („optieren“).

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Staatsangehörigkeitsgesetzes können nun „ius soli-Kinder“, die in Deutschland aufgewachsenen sind und dadurch enge Bindungen an Deutschland entwickelt haben, die deutsche Staatsangehörigkeit von vornherein nicht mehr verlieren.*

Nach der Vorgabe des Gesetzes sind Kinder in Deutschland aufgewachsen, die

  • sich acht Jahre gewöhnlich in Deutschland aufgehalten haben,
  • sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht haben oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.


Diese Kinder unterliegen nicht der Optionspflicht und ihre seit Geburt in Deutschland bestehende Mehrstaatigkeit wird dauerhaft hingenommen.*

Besteht bei „ius soli-Kindern“ neben der deutschen Staatsangehörigkeit nur eine Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union bzw. der Schweiz, ist eine Optionspflicht generell ausgeschlossen, d.h. sie behalten ihre von Geburt an bestehenden Staatsangehörigkeiten.

Das neue Recht gilt zudem für Kinder, die im Jahr 2000 im Rahmen der Übergangsregelung nach § 40b StAG eingebürgert wurden und die bisher optionspflichtig waren. Auch sie unterliegen unter den oben geschilderten Voraussetzungen keiner Optionspflicht.

In Bezug auf das Verfahren ist das neue Recht so ausgestaltet, dass nur die Personen im Alter von 21 Jahren von den Staatsangehörigkeitsbehörden angeschrieben werden, bei denen eine Optionspflicht im Raum steht. Diese werden dann umfassend über das Optionsverfahren aufgeklärt. Diejenigen Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt haben und die von den Behörden nicht kontaktiert werden, behalten automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit neben ihrer (ihren) anderen Staatsangehörigkeit(en). Sie brauchen nichts zu veranlassen.

Zuständig für die Erteilung von Auskünften zum Optionsrecht bzw. zum Optionsverfahren sind die für den jeweiligen Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden bei:

  • den Landkreisen
    •  Merzig-Wadern (Tel.: 06861/ 80-0)
    •  Neunkirchen (Tel.: 06824/ 906-0)
    • Saarlouis (Tel.: 06831/ 444-0)
    • Saarpfalz-Kreis (Tel.: 06841/ 104-0)
    • St. Wendel (Tel.: 06851/ 801-0)
  • dem Regionalverband Saarbrücken (Tel.: 0681/ 506-0)
  • der Landeshauptstadt Saarbrücken (Tel.: 0681/ 905-0)
  • den Mittelstädten
    •  St. Ingbert (Tel.: 06894/ 13-0)
    • Völklingen (Tel.: 06898/ 13-0).

Personen, die bereits in einem nach altem Recht noch laufenden Optionsverfahren  (Übergangsregelung nach § 40b StAG) sind, werden alle von der Einbürgerungsbehörde beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport angeschrieben und über das weitere Verfahren schriftlich aufgeklärt. Da die neuen Regelungen auch für diese Personengruppe gelten, wird für die meisten keine Optionspflicht mehr bestehen.

Von einer Optionspflicht können schließlich keine Kinder betroffen sein, die mit Geburt durch Abstammung von einem deutschen und einem ausländischen Elternteil deren Staatsangehörigkeiten erhalten haben. Die neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bleibt bestehen.*

Es wird darauf hingewiesen, dass Personen, die in einem normalen Einbürgerungsverfahren die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder erwerben, auch wenn sie hier geboren und aufgewachsen sind, von der neuen - eine Mehrstaatigkeit ermöglichenden - Regelung nicht betroffen sind.


* (davon unberührt ist ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach den allgemeinen Vorschriften, insbesondere durch freiwillige Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit)