2. Wir sind Ausländer. Unser Kind hat neben unserer (unseren) Heimatstaatsangehörigkeit(en) mit Geburt noch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Unter welchen Voraussetzungen kann unser Kind alle seine Staatsangehörigkeiten behalten?
Wenn Ihr Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich (eine) Staatsangehörigkeit(en) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt, ist von Geburt an klar, dass es keiner Optionspflicht unterliegt und alle seine Staatsangehörigkeiten behält. Hat Ihr Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit mindestens eine Staatsangehörigkeit eines anderen Nicht-EU-Staates, steht (frühestens) nach 8 Jahren Aufenthalt in Deutschland (nachgewiesen durch Meldedaten) fest, dass es keiner Optionspflicht unterliegt. Sofern kein 8-jähriger Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden kann, kommt eine Optionspflicht dann nicht mehr in Betracht, wenn Ihr Kind 6 Jahre in Deutschland eine Schule besucht oder einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.