Thema: Stadtentwicklung und Städtebauförderung
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Lebendige Zentren

Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne

Einführung

In vielen Städten und Gemeinden sind Funktionsverluste in den „zentralen Versorgungsbereichen“ zu beobachten, insbesondere durch gewerblichen Leerstand. Als zentrale Versorgungsbereiche werden Innenstadtzentren vor allem in Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen sowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen – aber auch von kleinen Gemeinden – bezeichnet.

Ziele und Gegenstad der Förderung

Ziel des Programms „Lebendige Zentren“ ist die Anpassung, Stärkung, Revitalisierung und der Erhalt von Stadt- und Ortskernen, historischen Altstädten, Stadtteilzentren und Zentren in Ortsteilen, die Profilierung und Standortaufwertung sowie der Erhalt und die Förderung der Nutzungsvielfalt. Diese Gebiete sollen zu attraktiven, multifunktionalen und identitätsstiftenden Standorten für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft, Kultur und Bildung entwickelt werden.

Förderschwerpunkte

Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes können insbesondere für Investitionen zur Profilierung der Zentren und Standortaufwertung eingesetzt werden, wie:

  • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes, die Aktivierung von Stadt- und Ortskernen, die Anpassung an den innerstädtischen Strukturwandel, u.a. bei zentralen Versorgungsbereichen, die durch Funktionsverluste, insbesondere gewerblichen Leerstand, bedroht oder davon betroffen sind, die Sicherung der Versorgungsstruktur zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge,
  • Sicherung und Sanierung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie die Modernisierung und Instandsetzung oder den Aus- und Umbau dieser Gebäude oder Ensembles; Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung besonders erhaltenswerter Bausubstanz sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung des historischen Stadtbildes und Stadtgrundrisses,
  • Erhalt und Weiterentwicklung des innerstädtischen öffentlichen Raumes (Straßen, Wege, Plätze), insbesondere von Grünräumen,
  • Erneuerung des baulichen Bestandes,
  • Verbesserung von städtischer Mobilität und Erreichbarkeit der Zentren sowie eines konfliktfreien und sicheren Miteinanders der unterschiedlichen Mobilitätsformen, insbesondere durch Optimierung der Fußgänger- und Radfahr-freundlichkeit und alternativer Mobilitätsformen, eine bessere Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Erholung sowie durch Sicherstellung der Nahversorgung,
  • Quartiers- und Citymanagement bzw. Management der Zentrenentwicklung, Leerstandsmanagement, die Beteiligung von Nutzungsberechtigten und von deren Beauftragten im Sinne von § 138 BauGB sowie von Immobilien- und Standortgemeinschaften, Stärkung von Beteiligungsformaten und der Aufbau neuer Akteurskooperationen.

Fördervoraussetzungen und Kriterien zur Programmaufnahme

Antragsberechtigte sind Städte und Gemeinden des Saarlandes. Auf die Aufnahme in das Programm „Lebendige Zentren“ besteht kein Rechtsanspruch.

Fördervoraussetzung ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Bei Neuaufstellung oder Überarbeitung erfolgt im Entwicklungskonzept eine Auseinandersetzung mit den Themen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung sowie die Ableitung konkreter Ziele und Maßnahmen. Das Entwicklungskonzept ist in ein gegebenenfalls bereits vorhandenes gesamtstädtisches Konzept einzubetten bzw. davon abzuleiten. Die Aktualität des Entwicklungskonzepts ist sicherzustellen. Zudem sind darin Aussagen zur langfristigen Verstetigung erfolgreicher Maßnahmen über den Förderzeitraum hinaus zu treffen.

Das Fördergebiet ist räumlich abzugrenzen. Die räumliche Festlegung erfolgt nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, welche folgende Möglichkeiten der räumlichen Abgrenzung zulässt:

  • Sanierungsgebiete nach § 142 BauGB
  • Erhaltungsgebiet nach § 172 Abs.1 Nr.1 BauGB
  • Maßnahmengebiet nach § 171 b, § 171 e oder § 171 f BauGB

Weitere Voraussetzungen für die Förderung sind im Rahmen der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen Maßnahmen des Klimaschutzes bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur. Die Maßnahmen müssen in angemessenem Umfang erfolgen, mindestens eine Maßnahme muss im Zuwendungszeitraum nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung erfolgen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, sofern die Maßnahmen in anderer Weise finanziert werden (Mittelbündelung).

Download

Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 (PDF, 270KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Evaluierung und Monitoring

Die Städtebauförderung ist als „lernende Politik“ auf eine leistungsfähige Begleitforschung und Evaluierung angewiesen. Um die Erfolge des Programms in den Kommunen zu messen, wird erhoben, was durch den Mitteleinsatz baulich erreicht wurde und welche Veränderungen für den Stadtraum und das Fördergebiet in einem bestimmten Zeitraum beobachtet wurden. Nur mit diesen Daten ist es möglich, das Programm stetig weiter zu entwickeln.

Nach den Vorgaben des Bundes besteht seit 2014 die Pflicht zur Erhebung der Informationen für alle Programmkommunen. Die Erhebung erfolgt durch die Kommune selbst.

Downloads

Kurzanleitung zum Anlegen und zum Ausfüllen von elektronischen Begleitinformationen [AKTUALISIERT AM 21.01.2020] (PDF, 5MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Nutzerhandbuch Elektronisches Monitoring (PDF, 753KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Kontakt

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Referat OBB14 – Stadtentwicklung, Städtebauförderung, EU-Fonds

Cordula Uhlig-Riedinger
Referatsleiterin

Halbergstraße 50
66121 Saarbrücken