Thema: Stadtentwicklung und Städtebauförderung
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Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten

Einführung

Der Bund stellt den Kommunen zusätzlich zu den regulären Städtebaufördermitteln Mittel für das Zusatzprogramm „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ zur Verfügung, die vom Saarland kofinanziert werden.

Charakterisierung und Zielsetzung des Zusatzprogramms

Der Investitionspakt ergänzt die Städtebauförderung und unterstützt Städte und Gemeinden bei einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und modernen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes. Aus städtebaulicher Sicht sind Sportstätten besonders häufig vom Sanierungsstau betroffen. Sie spielen als Teil der sozialen Infrastruktur vor Ort eine besonders wichtige Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Gesundheit der Bevölkerung.

 Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sollen Wohlstand und Beschäftigung gesichert und mit Investitionen in Sportstätten die Zukunftsfähigkeit der kommunalen Infrastruktur gestärkt werden.

 Der Investitionspakt verfolgt daher folgende Ziele:

  • Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse,
  • Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen,
  • Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.

 Durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel sollen größtmögliche Synergien erreicht werden. Dies umfasst insbesondere auch sonstige Förderungen im Bereich Breitensport.

Die bauliche Sanierung von Sportstätten muss einen maßgeblichen Beitrag zur Einsparung von Treibhausgasemissionen und zur Erfüllung der Minderungsziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes leisten. Sofern Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes Gegenstand der Förderung sind, ist bei Sanierung und Neubau ein über die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehender energetischer Standard anzustreben. Die Belange des Klima- und Umweltschutzes, der Klimaanpassung, der Barrierearmut und -freiheit sowie der energetischen Ertüchtigung sind daher unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei allen Maßnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Bund behält sich vor, künftige Bundesfinanzhilfen an die Erreichung weitergehender energetischer Standards zu knüpfen.

Förderschwerpunkte

 Gegenstand der Förderung sind Sportstätten (gedeckt oder im Freien), d.h. bauliche Anlagen, die zur Ausübung von einer oder mehreren Sportarten des Breitensports dienen und damit die körperliche Fitness, den Ausgleich von Bewegungsmangel sowie den Spaß am Sport befördern. Anlagen und Einrichtungen, die das Sporttreiben „bei Gelegenheit“ ermöglichen oder dem Spitzen- und Leistungssport dienen, sind daher von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls von der Förderung ausgeschlossen sind Anlagen und Einrichtungen des Sports, deren Primärziel die Gewinnerzielung ist bzw. die hauptsächlich unter touristischen Aspekten betrieben werden.

 Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von bestehenden Sportstätten sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen (z.B. Umkleide- und Sanitärräume). Nicht förderfähig wiederum sind den Sportanlagen angeschlossene Gastronomiebereiche. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig (Nachweis erforderlich). In besonders begründeten Ausnahmefällen sind innerhalb bestehender Programmgebiete der Städtebauförderung auch Neubauten förderfähig (Nachweis erforderlich), insbesondere, wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen.

Ergänzend für (bauliche) Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und ‑begleitende Maßnahmen förderfähig.

Gefördert werden können nur Sportstätten in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind. Eine Förderung von Sportstätten in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung ist nur dann zulässig, wenn diese Gebietskulisse mindestens im Rahmen der jeweiligen Programmanmeldung schon bestanden hat.

Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung, die auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Fördergebiet umfasst. Aussagen zur Bedeutung der jeweiligen Sportstätte für die Gebietsentwicklung, zum Erhalt bzw. zur Weiterentwicklung sowie ein hinreichender Bedarfsnachweis müssen daher im beschlossenen integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept oder in dessen Fortschreibung bzw. in Vorbereitung enthalten sein. Die Antragstellung ist daher mit den jeweiligen Sportämtern innerhalb der Kommune abzustimmen.

Nachträgliche Erweiterungen der Gebietskulisse, um lediglich die zu fördernde Sportstätte aufzunehmen, sind nicht zulässig.

Im saarländischen Landesprogramm werden vorrangig folgende städtebauliche Maßnahmen, insbesondere im Städtebauförderprogramm „Sozialer Zusammenhalt“, gefördert:

  1. bestehende Einrichtungen des Breitensportes, die besonders vielen Menschen einen Zugang zur sportlichen Betätigung ermöglichen und die bauordnungsrechtlich genehmigte Sportstätten darstellen.
  2. quartiersbezogene niederschwellige Angebote mit großer Reichweite für Kinder und Jugendliche.
  3. Maßnahmen zur außerschulischen Nutzung von bestehenden Schulsportanlagen für die breite Bevölkerung, deren Nutzung dauerhaft sichergestellt ist. Die Voraussetzungen der Nr. 9.4 der geltenden Städtebauförderrichtlinien des Saarlandes vom 27.09.2016 in der Fassung der Richtlinie zur Änderung der Städtebauförderrichtlinien vom 17.08.2017 müssen in diesem Fall erfüllt sein.
  4. Brachflächen oder (potenzielle) Leerstände, die zum Zwecke des Breitensports umgenutzt werden sollen.

 Die Belange des Klima- und Umweltschutzes, der Barrierearmut und -freiheit sowie der energetischen Ertüchtigung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität bei den Maßnahmen grundsätzlich zu beachten.

Mit dem Programmjahr 2022 ist das Programm „Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten“ ausgelaufen. Förderanträge für das Programm sind seit 2023 nicht mehr möglich.

Service

Sie benötigen zur Antragstellung grundsätzlich das Antragsformular. Das Antragsformular und weitere Unterlagen können Sie hier herunterladen.

Die Wortbildmarken des zuständigen Bundes- und Landesministeriums können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden.

Kontakt

Cordula Uhlig-Riedinger
Referatsleiterin

Halbergstraße 50
66121 Saarbrücken