Saarländische Glücksspielaufsichtsbehörden
Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens werden veröffentlicht
Saarländische Glücksspielaufsichtsbehörden fördern zusätzliche Transparenz im Bereich der Sportwetten. Bei der Veranstaltung und der Vermittlung von Sportwetten (dem Betrieb einer Wettannahmestelle) sind vorrangig die Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -GlüStV-) sowie im Saarland des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) zu beachten.
Diese haben zum Ziel,
- das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
- durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken
- sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
- den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
- sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt,
- die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt,
- die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden
- und Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.
Die Vermittlung von Sportwetten betreffend werden an dieser Stelle ergänzende Vollzugsleitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder veröffentlicht.
Es handelt sich bei den Vollzugsleitlinien um Hinweise, insbesondere ohne konkrete verbindliche Aussage, welche (ergebnisbezogenen) Sportwetten zulässig sind.
Leitlinien zum Vollzug im Bereich Sportwetten während des laufenden Konzessionsverfahrens
Das Saarland (SL) hat bei den Beratungen zu den Vollzugsleitlinien neben Baden-Württemberg (BW), Berlin (BE), Sachsen (SN) und Sachsen-Anhalt (ST) folgende Protokollerklärung abgegeben:
„BE, SL, BW, ST und SN verstehen die Leitlinie ausschließlich als Ermessensleitlinien für die Vollzugsreihenfolge in einer Übergangszeit mit dem Ziel, gegen besonders schwere Rechtsverstöße vorrangig vorzugehen. Auch wenn das Verhalten eines Sportwettanbieters nicht unter einem unter Nr. III genannten Sachverhalt zu subsumieren ist, schließt dies einen Rechtsverstoß und ein behördliches Einschreiten nicht aus.“
Soweit die nach alledem zu beachtenden materiellen Anforderungen eingehalten werden, kann seitens der zuständigen Behörden von einem aufsichtlichen Einschreiten einstweilen abgesehen werden.
Damit besteht kein Anspruch auf spätere Erteilung einer Erlaubnis, es besteht insoweit kein Vertrauensschutz.
Kontakte im Ministerium für Inneres, Bauen und Sport
Stefan Rabel
Abteilungsleiter
Franz-Josef-Röder-Str. 21
66119 Saarbrücken
Tobias Leichner
Franz-Josef-Röder-Str. 21
66119 Saarbrücken