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Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zum Schwimmprogramm 2024

Richtlinie des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport zur finanziellen Förderung der Durchführung von Schwimmkursen, der Ausbildung zu Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern sowie zur Anmietung von Wasserflächen ("Sicher! Unsere Kinder lernen schwimmen.") Schwimmprogramm 2023/2024

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport

I. Allgemeines

§ 1 Zuwendungszweck

(1) Sicher schwimmen zu können, ist von enormer Bedeutung für die Sicherheit eines jeden. Die Zahl derer, insbesondere die der Kinder und Jugendlichen, die schwimmen lernen und sicher schwimmen können, ist insgesamt jedoch rückläufig. Hinzu kommt der Umstand, dass die sportliche Betätigung insgesamt aufgrund der Corona-Virus-Pandemie zurückgegangen ist mit den entsprechend negativen Folgen für die Gesundheit. Zur Verbesserung dieser Situation soll bereits frühzeitig eine Schwimmausbildung bei Kindern erfolgen. Die Richtlinie sieht hierfür eine finanzielle Unterstützung vor.

(2) Zur Ermöglichung einer verstärkten Schwimmausbildung zur Verbesserung der in Absatz 1 geschilderten Situation wird eine größere Anzahl an Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern benötigt. Die Richtlinie sieht deshalb eine Übernahme der Kosten zur Ausbildung zu weiteren Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern vor.

(3) Um eine möglichst große Anzahl an Schwimmkursen durchzuführen, werden zudem zusätzlich anfallende Bäderkosten, in Form von Badmieten, gefördert, soweit diese für die Durchführung der unter Absatz 1 aufgeführten Schwimmkurse erforderlich sind.

§ 2 Rechtsgrundlagen, Rechtsanspruch

(1) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), und Maßgabe der Verwaltungsvorschriften (VV) zur LHO vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1029), sowie dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Finanzierung der Durchführung von Schwimmkursen, zur Finanzierung der Kosten der Ausbildung zu Schwimm­lehrerinnen und Schwimmlehrern sowie zur Übernahme von Kosten der Anmietung von Wasserflächen gewähren.

(2) Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.

§ 3 Gegenstand der Förderung

Folgende Förderungen werden festgelegt:

  1. Finanzierung der Durchführung von Schwimmkursen (§§ 4 bis 7),
  2. Finanzierung der Ausbildung von zusätzlichen Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern (§§ 8 bis 11) und
  3. Finanzierung von anfallenden Kosten für die Anmietung von Wasserflächen (§§ 12 bis 15).

II. Finanzierung der Teilnahme an Schwimmkursen

§ 4 Ziele und Indikatoren

(1) Die im Rahmen dieser Richtlinie gewährte Förderung soll eine finanzielle Entlastung der in § 5 genannten Zuwendungsempfänger zur Durchführung von Schwimmkursen sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Schwimmkursen bewirken. Ziel ist es, Kindern die Teilnahme an einem qualifizierten Schwimmkurs zu ermöglichen. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der Kinder, die an einem solchen Schwimmkurs teilgenommen haben (Indikatorsollwert: insgesamt 2 000 Kinder).

(2) Förderfähig sind folgende Ausbildungsziele:

  1. die Teilnahme an einem qualifizierten Schwimmkurs zur Grundlagenausbildung mit dem Ausbildungsziel "Frühschwimmer (Seepferdchen)" und
  2. die Teilnahme an einem qualifizierten Schwimmkurs zur Vertiefung bereits vorhandener Schwimmfähigkeiten mit dem Ausbildungsziel "Deutsches Schwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer)",

jeweils bei Kindern im Alter von bis zu sechzehn Jahren.

Förderfähig sind insbesondere auch Schwimmkurse, die mit dem Hintergrund von Inklusion und/oder Integration durchgeführt werden. Hierzu zählen beispielsweise Kurse, bei denen fehlende Deutschkenntnisse eines Kindes einen größeren Zeitaufwand oder die Behinderung eines Kindes eine intensivere Betreuung erforderlich machen.

Die Mindestgröße der Kurse liegt bei acht Teilnehmerinnen oder Teilnehmern.

Bei Kursen, die teilweise oder ganz mit dem Hintergrund von Inklusion und/oder Integration durchgeführt werden, liegt die Mindestkursgröße bei vier Teilnehmerinnen oder Teilnehmern, wobei im Regelfall bei mindestens zwei Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine schwerwiegende Sprachbarriere oder eine besondere geistige oder körperliche Einschränkung vorliegen muss. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Mindestkursgröße von vier Teilnehmerinnen oder Teilnehmern abgewichen werden. Ein Ausnahmefall begründet sich beispielsweise dann, wenn der Schweregrad der Behinderung eines Kindes eine 1-zu-1- oder 1-zu-2-Kursbetreuung erforderlich macht, da ansonsten die Sicherheit der übrigen Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer nicht gewährleistet werden kann.

§ 5 Zuwendungsempfänger sowie Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Anbieter von Schwimmkursen, die über die Berechtigung verfügen, die in § 4 Absatz 2 genannten Kurse mit den vorgeschriebenen Lerninhalten anzubieten und die Prüfungen zur Erlangung der jeweiligen Abzeichen abzunehmen. Zur Qualitätssicherung sind die Kurse mindestens durch eine oder einen in § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 qualifizierte Kursleiterin oder qualifizierten Kursleiter sowie eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder 4 aufgeführte Person durchzuführen. Gefördert werden ausschließlich die Kosten für Schwimmkurse, die in saarländischen Schwimmbädern durchgeführt werden. Zudem werden ausschließlich die Kosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gefördert, die ihren Wohnsitz im Saarland haben.

Schwimmkurse können gefördert werden, wenn sie ab dem 1. November 2023 begonnen wurden. Insofern ist hiermit die Ausnahme von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO (sog. „vorzeitiger Maßnahmebeginn“) allgemein erteilt. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

§ 6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1) Bei den Zuwendungen handelt es sich um eine Projektförderung.

(2) Die Höchstförderung bei einer Teilnahme beträgt 75 Euro pro Teilnehmerin oder Teilnehmer. Hierbei soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Zugang für sozial Schwächere gewährleistet wird, beispielsweise durch vorherige Hinweise in den sozialen Medien, auf der Internetseite des Anbieters oder auf sonstigem Wege. Die Zuwendung darf die tatsächlichen Kursgebühren nicht überschreiten. Bei Kursgebühren, die unterhalb der Höchstförderung gemäß Satz 1 liegen, erfolgt eine Förderung in Höhe der tatsächlichen Kosten.

Darüber hinaus wird je Schwimmkurs eine Kostenpauschale in Höhe von bis zu 300 Euro gewährt. Die Kostenpauschale beinhaltet Kosten für Trainerhonorare und Materialbedarfe, die im Zusammenhang mit den Schwimmkursen anfallen.

Die Gesamtförderung je Schwimmkurs, bestehend aus der Teilnehmerförderung, der Kostenpauschale sowie der Übernahme von Kosten für die Anmietung von Wasserflächen nach Ziffer IV dieser Richtlinie, darf die tatsächlich anfallenden Kurskosten nicht überschreiten.

§ 7 Verfahren

(1) Der Antrag zur Durchführung eines Kurses gemäß § 4 Absatz 2 ist von den jeweiligen Anbietern bis zum 30. September 2024 ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars (abrufbar über www.schwimmen.saarland.de) elektronisch an die E-Mail-Adresse schwimmen@innen.saarland.de zu stellen.

(2) Die Antragstellung erfolgt gebündelt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch den jeweiligen Anbieter. Dem Antrag ist eine Liste mit den Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, den Geburtsdaten, sowie den Adressdaten beizufügen. Hierzu hat der Anbieter das Einverständnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. von deren Erziehungsberechtigten einzuholen. Zudem sind die Kosten für Trainerhonorare und Materialbedarfe, für die im Rahmen der Kostenpauschale eine Förderung beantragt wird, nachvollziehbar anzugeben.

(3) Die Anbieter haben sich bei der Durchführung an ihren jeweiligen üblichen Kursgebühren zu orientieren sowie bei Antragstellung die Kosten vergleichbarer Kurse aus den Jahren 2021 oder 2022 anzugeben und eine etwaige Kostensteigerung nachvollziehbar darzustellen. Die Weitergabe der unter § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Förderung und die damit verbundene Kostenreduzierung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen bei Antragstellung glaubhaft dargelegt werden.

(4) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an den jeweiligen Anbieter.

III. Finanzierung der Ausbildung von Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern

§ 8 Ziele und Indikatoren

(1) Ziel ist die Übernahme der Kosten der Ausbildung zu Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern. Die Indikatoren sind die Anzahl der jeweilig erreichten Ausbildungsziele nach Absatz 2 Nummern 1 bis 4 (Sollwert: 10 Trainer, 10 Assistenten).

(2) Förderfähig sind folgende Ausbildungsziele:

  1. Trainer C,
  2. Trainerassistent,
  3. Ausbilder Schwimmen (DLRG) und
  4. Ausbildungsassistent Schwimmen (DLRG).

§ 9 Zuwendungsempfänger sowie Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Anbieter von Ausbildungskursen zu qualifizierten Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrern im Sinne des § 8 Absatz 2 mit Sitz im Saarland, die über die Berechtigung verfügen, die dort genannten Kurse mit den vorgeschriebenen Lerninhalten anzubieten und die Prüfungen zur Erlangung der jeweiligen Ausbildungsziele abzunehmen. Gefördert werden ausschließlich die Kosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die künftig eine Tätigkeit als Schwimmlehrerin oder Schwimmlehrer in saarländischen Schwimmbädern ausüben werden. Die Ausbildungskurse müssen in saarländischen Schwimmbädern durchgeführt werden.

Ausbildungskurse können gefördert werden, wenn sie ab dem 1. November 2023 begonnen wurden. Insofern ist hiermit die Ausnahme von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO (sog. „vorzeitiger Maßnahmebeginn“) allgemein erteilt. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

§ 10 Art und Umfang, Höhe der Förderung

(1) Bei den Zuwendungen handelt es sich um eine Projektförderung.

(2) Die Höchstförderung zur Teilnahme an einem Kurs gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 3 beträgt maximal 400 Euro, an einem Kurs gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 2 und 4 maximal 200 Euro. Bei Kursgebühren, die unterhalb der jeweiligen Höchstförderung gemäß Satz 1 liegen, erfolgt eine Förderung in Höhe der tatsächlichen Kosten.

§ 11 Verfahren

(1) Anträge zur Kostenübernahme eines Ausbildungskurses gemäß § 8 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 sind von den in § 9 genannten Antragsberechtigten bis zum 30. September 2024 ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars (abrufbar über www.schwimmen.saarland.de) elektronisch an die E-Mail-Adresse schwimmen@innen.saarland.de zu stellen.

(2) Bei Antragstellung ist die verbindliche Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem jeweiligen Ausbildungskurs zu bestätigen. Dem Antrag ist eine Liste mit den Namen und den Adressdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beizufügen. Hierzu hat der Anbieter das Einverständnis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer einzuholen.

(3) Die Anbieter haben sich bei der Durchführung der Kurse gemäß § 8 Absatz 2 Nummern 1 bis 4 an ihren jeweiligen üblichen Kursgebühren zu orientieren sowie bei Antragstellung die Kosten vergleichbarer Kurse aus den Jahren 2021 oder 2022 anzugeben und eine etwaige Kostensteigerung nachvollziehbar darzustellen.

(4) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an den jeweiligen Anbieter.

IV. Finanzierung der Kosten für die Anmietung von Wasserflächen

§ 12 Ziele und Indikatoren

Ziel ist die Übernahme der Kosten, die für die Anmietung von Wasserflächen in saarländischen Schwimmbädern zur Durchführung von Schwimmkursen nach Ziffer II dieser Richtlinie zusätzlich anfallen. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der hierdurch ermöglichten Schwimmkurse (Sollwert: 200 Kurse).

§ 13 Zuwendungsempfänger sowie Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind alle Anbieter im Sinne von § 5 dieser Richtlinie.

Gefördert werden ausschließlich die Kosten, die für die Anmietung von Wasserflächen zur Durchführung von Schwimmkursen in saarländischen Schwimmbädern zusätzlich anfallen.

Die Anmietung von Wasserflächen kann gefördert werden, wenn sie ab dem 1. November 2023 erfolgt ist. Insofern ist hiermit die Ausnahme von Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO (sog. „vorzeitiger Maßnahmebeginn“) allgemein erteilt. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet.

§ 14 Art und Umfang, Höhe der Förderung

(1) Bei den Zuwendungen handelt es sich um eine Projektförderung.

(2) Die Höchstförderung zur Übernahme von Kosten für die Anmietung von zusätzlichen Wasserflächen für die Durchführung von Schwimmkursen im Sinne dieser Richtlinie beträgt 200 Euro pro Kurs. Sollten die Kosten für die Anmietung von Schwimmflächen unterhalb dieses Betrages liegen, erfolgt die Förderung in Höhe der tatsächlichen Kosten.

§ 15 Verfahren

(1) Anträge zur Übernahme von Kosten für die Anmietung von zusätzlichen Wasserflächen sind von den in § 13 genannten Antragsberechtigten bis zum 30. September 2024 ausschließlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars (abrufbar über www.schwimmen.saarland.de) elektronisch an die E-Mail-Adresse schwimmen@innen.saarland.de zu stellen.

(2) Bei Antragstellung sind die tatsächlichen Kosten für die Anmietung von zusätzlichen Wasserflächen zur Durchführung von Schwimmkursen im Sinne von § 4 Absatz 2 dieser Richtlinie durch Vorlage einer Berechnung oder Rechnung anzugeben. Eventuell von Kommunen erstattete Beträge sind von den Kosten in Abzug zu bringen.

 (3) Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport an den jeweiligen Kursanbieter.

V. Schlussbestimmungen

§ 16 Verwendungsnachweis

(1) Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist mittels eines einfachen Verwendungsnachweises in Form eines Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises gegenüber dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport darzulegen.

(2) Hierbei ist zudem der Nachweis über das Bestehen des jeweiligen Ausbildungsziels der jeweiligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer anzugeben. Auch nicht bestandene, aber absolvierte Kurse sind förderfähig. Dies gilt nicht für eine von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzeitig beendete Kursteilnahme. Eine bereits ausgezahlte Förderung ist in diesem Fall zurückzuerstatten. Die Weitergabe der unter § 6 Absatz 2 Satz 1 sowie § 10 Absatz 2 genannten Förderung und die damit verbundene Kostenreduzierung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind kurz darzustellen.

§ 17 Mitwirkungspflicht

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, im Bedarfsfall dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport die zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 18 Auskunftspflicht, Prüfung

Der Rechnungshof des Saarlandes ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen gemäß § 91 LHO durchzuführen. Dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Alle diesbezüglich relevanten Unterlagen müssen 10 Jahre ab Bewilligung der Zuwendung aufbewahrt werden.

§ 19 Datenschutzerklärung

Es wird darauf hingewiesen, dass die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Daten durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, die Landeshauptkasse des Saarlandes und die Hausbank des Saarlandes verarbeitet werden. Ergänzend wird auf die allgemeinen Datenschutzbestimmungen hingewiesen.

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt nach Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Saarbrücken, den 22.01.2024 

Der Minister für Inneres, Bauen und Sport

Gez.

Reinhold Jost