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Kommunale Haushalts- und Finanzwirtschaft

Kommunen erfüllen als öffentlich- rechtliche Körperschaften öffentliche Aufgaben. Als haushaltsführende Stellen unterliegen sie nicht wie Unternehmen dem Prinzip der Gewinnmaximierung, sondern dem Bedarfsdeckungsprinzip, d.h. die Erträge sollen in jedem Haushaltsjahr die Aufwendungen decken.

Das Haushaltsrecht der Kommunen im Saarland besteht auf doppischer Grundlage. Die Haushaltspläne und Jahresabschlüsse erfassen also nicht nur die Einnahmen und Ausgaben, sondern Erträge und Aufwendungen, bei denen es nicht auf die Zahlungswirksamkeit in einem Haushaltsjahr ankommt. Der Ergebnishaushalt stellt damit den jährlichen Ressourcenverbrauch und das jährliche Ressourcenaufkommen dar. Innerhalb einer Bilanz werden Vermögensgegenstände, Schulden sowie das Eigenkapital der Kommunen nachgewiesen.

Das kommunale Haushaltsrecht ist im Wesentlichen in folgenden Vorschriften geregelt:

  • Kommunalselbstverwaltungsgesetz (3. Teil Gemeindewirtschaft, I. Abschnitt Haushaltswirtschaft)
  • Kommunalhaushaltsverordnung
  • Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Kommunalhaushaltsverordnung.

Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Kommunalhaushaltsverordnung enthalten neben Auslegungshinweisen auch den Produktplan und den Kontenplan sowie verbindliche Muster, die bei der Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses zu beachten sind. Die Verwaltungsvorschriften sind innerhalb des elektronischen Verwaltungsvorschrifteninformationssystems (ELVIS) der saarländischen Landesverwaltung veröffentlicht.

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Walter Obermann
Referatsleitung

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