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Gilt die Möglichkeit der Durchführung von Videokonferenzen auch für die Ausschüsse?

Die Möglichkeit einer Videokonferenz besteht nach § 51a Absatz 1 i.V.m. § 48 Absatz 6 KSVG auch für Ausschüsse. Daher kann auch der Notausschuss in Form der Videokonferenz tagen.

Ebenso wie der Gemeinderat ist auch der Ausschuss die Entscheidung von Bürgermeisterin oder Bürgermeister zum Vorliegen der außerordentlichen Notlage gebunden. Entsprechend den Voraussetzungen für die Durchführung von Videokonferenzen der Gemeinderäte sind folgende Voraussetzungen zu prüfen:

  • Vorliegen der außerordentlichen Notlage; durch Bürgermeisterin oder Bürgermeister festgestellt;
  • Durchführung einer Präsenzsitzung ist erheblich erschwert; diese Voraussetzung ist bspw. in der akt. Pandemielage bei Gemeinderäten eher gegeben, da Sitzungen großer Gremien mit entsprechenden Mindestabständen nur in sehr großen Räumen durchgeführt werden können;
  • Entscheidung mit 2/3-Mehrheit des Ausschusses (nicht des Gemeinderats) für die Durchführung von Videokonferenzen;

Die Videokonferenz ermöglicht dann eine Risikominimierung für die Ausschussmitglieder (Notausschuss oder reguläre Ausschüsse gleichermaßen). Sie macht es außerdem möglich, dass Ausschussmitglieder, die bspw. in Quarantäne sind oder wegen Vulnerabilität an Präsenzsitzungen nicht teilnehmen würden, an der Videokonferenz teilnehmen.