| Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

Wie wird ein Grundsatzbeschluss im Umlaufverfahren gem. § 51a Absatz 2 KSVG beschlossen und welchen Zeitraum kann er umfassen?

Ein Grundsatzbeschluss kann nur dann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn bereits eine außerordentliche Notlage vorliegt; ohne eine solche Notlage ist kein Grund dafür gegeben, von dem allgemeinen und zugleich sehr wichtigen Grundsatz des § 38 KSVG, dass der Gemeinderat in Sitzungen tagt, abzusehen.

Ein Grundsatzbeschluss kann auch für einen gewissen Zeitraum erfolgen, der Gemeinderat kann sich hier entscheiden, ob er grundsätzlich bspw. bis zum Ende des Jahres in Videokonferenzen tagen will oder nur für die nächsten drei Sitzungen. Insoweit eröffnet das Gesetz hier einen weiten Spielraum. Allerdings wirkt auch ein solcher Grundsatzbeschluss immer nur solange, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Ende der außerordentlichen Notlage feststellt, da dann die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 KSVG nicht mehr vorliegen und die Grundlagen für den Beschluss damit entfallen.

Außerhalb einer solchen außerordentlichen Notlage nach § 51a Absatz 1 KSVG ist ein Grundsatzbeschluss (als Vorratsbeschluss) nur im Rahmen einer regulären Beschlussfassung in einer Gemeinderatssitzung nach § 38 KSVG möglich.